01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8525?
Sendegeräte werden nach dem eingebauten Empfangsgerät unterteilt: Zolltarifnummer 8525.50.00.00.0 gilt für Sendegeräte, Zolltarifnummer 8525.60.00.00.0 für Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät. Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte sind nach ihrer Ausführung gegliedert: Zolltarifnummer 8525.81.00.00.0 gilt für Hochgeschwindigkeits-Erzeugnisse, Zolltarifnummer 8525.82.00.00.0 für strahlungsfeste oder strahlungsresistente Erzeugnisse und Zolltarifnummer 8525.83.00.00.0 für Nachtsicht-Erzeugnisse. Zolltarifnummer 8525.89.00.00.0 gilt für Erzeugnisse dieser Gruppe, die keine der drei vorgenannten Ausführungen sind.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8525
28 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8525. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Kamera – 8525.89.00.00.0
Digitalkamera – 8525.89.00.00.0
Überwachungskamera – 8525.89.00.00.0
Endoskop – 8525.89.00.00.0
Industrie-Endoskop – 8525.89.00.00.0
Smart-Kamera – 8525.89.00.00.0
Fm-Transmitter – 8525.50.00.00.0
Industrie-Kamera – 8525.89.00.00.0
Auto-Kamera – 8525.89.00.00.0
Dome Kamera – 8525.89.00.00.0
Drohnen Kamera – 8525.89.00.00.0
Unterwasserkamera – 8525.89.00.00.0
Video-Sender – 8525.50.00.00.0
Gopro – 8525.89.00.00.0
Digital-Mikroskop – 8525.89.00.00.0
Rückfahrkamera – 8525.89.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8525
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8525
Anmerkungen (10)
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
1. Zu der Unterposition 8525.81 gehören nur Hochgeschwindigkeits-Fernsehkameras, -digitale Fotoapparate und -Videokameraaufnahmegeräte mit einer oder mehreren der folgenden Eigenschaften: - Aufzeichnungsgeschwindigkeit größer als 0,5 mm/μs - zeitliche Auflösung von 50 ns oder weniger - Bildrate größer als 225 000 Bilder pro Sekunde
2. Für die Unterposition 8525.82 gilt, dass strahlungsfeste oder strahlungsresistente Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte so ausgelegt oder abgeschirmt sind, dass sie in einer hoch strahlenden Umgebung funktionieren können. Diese Kameras sind so konstruiert, dass sie ohne Funktionseinbußen einer Gesamtstrahlendosis von mehr als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 RAD (Silizium)) standhalten können.
Weitere 7 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zur Unterposition 8525.83 gehören Nachtsicht-Fernsehkameras, -digitale Fotoapparate und -Videokameraaufnahmegeräte, in denen eine Fotokathode dazu dient, das vorhandene Licht in Elektronen umzuwandeln, die verstärkt und in ein sichtbares Bild umgewandelt werden können. Zu dieser Unterposition gehören nicht Wärmebildkameras (sie fallen in der Regel in die Unterposition 8525.89).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (6)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-435/1522.03.2017 | |
| C-312/0705.06.2008 | Der EuGH hat entschieden, dass ein Camcorder nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Warennummer 8525.40.99 gehört. |
| C-372/1713.09.2018 | Der EuGH hat entschieden, dass eine Kamera, die eine große Zahl von Fotos pro Sekunde aufnimmt, in die Warennummer 8525.80.30 fällt. |
| C-810/1830.04.2020 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8525
Die sechs Warennummern der Position 8525 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20078525.50.00.00.0eingeführt · Sendegeräte
- 01.01.20078525.60.00.00.0eingeführt · Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät
- 01.01.20228525.81.00.00.0eingeführt · Hochgeschwindigkeits-Erzeugnisse gemäß der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel
- 01.01.20228525.82.00.00.0eingeführt · andere, strahlungsfeste oder strahlungsresistente Erzeugnisse gemäß der …
- 01.01.20228525.83.00.00.0eingeführt · andere Nachtsicht-Erzeugnisse gemäß der Unterpositions-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel
- 01.01.20228525.89.00.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8525
Welche Zolltarifnummer in Position 8525 gilt für Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät?
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen mit eingebautem Empfangsgerät gehören in die Zolltarifnummer 8525.60.00.00.0. Sendegeräte ohne eingebautes Empfangsgerät gehören in die Zolltarifnummer 8525.50.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile