01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8529?
Die Position ist in die Unterpositionen 8529.10 für Antennen und Antennenreflektoren aller Art sowie Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden, und 8529.90 für andere Teile gegliedert. In Unterposition 8529.10 richtet sich die Warennummer nach der Antennenart: 8529.10.11 für Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte, 8529.10.30 für Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, 8529.10.65 für Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang einschließlich Geräteeinbauantennen und 8529.10.80 für Filter und Weichen für Antennen. Die Warennummern 8529.10.69 und 8529.10.95 mit der Angabe andere erfassen die Antennen und Teile, die von den davor genannten Warennummern nicht erfasst werden. In Unterposition 8529.90 gehören 8529.90.15 für Module und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72 oder 8528.73, 8529.90.30 für zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen), 8529.90.93 für Geräte der Positionen 8527 und 8528 und 8529.90.96 für andere Teile.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 10 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8529
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8529. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8529
Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8529
Anmerkungen (7)
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-183/0615.02.2007 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8529
Die zehn Warennummern der Position 8529 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20078529.10.11.00.0eingeführt · Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte
- 01.01.20208529.10.30.00.0eingeführt · Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang
- 01.01.20068529.10.65eingeführt · Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen · zuletzt geändert 01.01.2007
- 01.01.20078529.10.69.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2017
- 01.01.20078529.10.80eingeführt · Filter und Weichen, für Antennen
- 01.01.20078529.10.95.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2017
- 01.01.20178529.90.15.00.0eingeführt · Module mit organischen Leuchtdioden und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte …
- 01.01.20258529.90.30.00.0eingeführt · zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
- 01.01.20258529.90.93.00.0eingeführt · Für Geräte der Positionen 8527 und 8528
- 01.01.20258529.90.96.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8529
Welche Unterposition der Position 8529 gilt für Antennen?
Antennen und Antennenreflektoren aller Art gehören in Unterposition 8529.10, ebenso Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden. Die Warennummer innerhalb 8529.10 richtet sich nach der Antennenart, Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang gehören zum Beispiel in 8529.10.30.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile






