01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8479?
Die Position ist nach Einsatzzweck und Bauart unterteilt. Maschinen für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau gehören in 8479.10.00.00.0, Maschinen zum Gewinnen oder Aufbereiten von Ölen oder Fetten in 8479.20.00.00.0 und Industrieroboter in 8479.50.00.00.0. Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten sowie andere Maschinen zum Behandeln von Holz oder Kork bilden die Unterposition 8479.30, Maschinen zum Behandeln von Metallen, zum Mischen oder Zerkleinern die Unterposition 8479.89. Teile sind in der Unterposition 8479.90 erfasst.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 19 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8479
90 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8479. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Crimp-Maschine – 8479.89.97.90.0
Stellantrieb – 8479.89.97.90.0
Roboterteil – 8479.90.70.99.0
Seifenspender – 8479.89.97.90.0
Frästeil – 8479.90.70.99.0
Elektro-Zylinder – 8479.89.97.90.0
Siebmaschine – 8479.82.00.00.0
Aroma-Diffuser – 8479.89.97.90.0
Kehrmaschine – 8479.89.97.90.0
Tattoo-Nadel – 8479.90.70.99.0
Fensterheber – 8479.89.97.90.0
Beschichtungsmaschine – 8479.89.97.90.0
Rohrmotor – 8479.89.97.90.0
Ventilantrieb – 8479.89.97.90.0
Aluminium-Guss – 8479.90.70.99.0
Silo – 8479.89.97.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8479
Rechts: wie viele der 19 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8479
Anmerkungen (9)
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
8. Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen. Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8479
Die 19 Warennummern der Position 8479 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728479.10.00.00.0eingeführt · Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche …
- 01.01.19728479.20.00.00.0eingeführt · Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten … · zuletzt geändert 01.01.2022
- 01.01.19728479.30.10.00.0eingeführt · Pressen
- 01.01.19728479.30.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728479.40.00.00.0eingeführt · Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln
- 01.01.19968479.50.00.00.0eingeführt · Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 01.01.19968479.60.00.00.0eingeführt · Verdunstungsluftkühler
- 01.01.20128479.71.00.00.0eingeführt · von der auf Flughäfen verwendeten Art
- 01.01.20128479.79.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728479.81.00.00.0eingeführt · zum Behandeln von Metallen, einschließlich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische …
- 01.01.19728479.82.00.00.0eingeführt · zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren … · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20228479.83.00.00.0eingeführt · kaltisostatische Pressen
- 01.01.19728479.89.30.00.0eingeführt · schreitender hydraulischer Grubenausbau · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.19908479.89.60.00.0eingeführt · Zentralschmiersysteme · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.20178479.89.70.00.0eingeführt · elektronische Bestückungsautomaten von der ausschließlich oder hauptsächlich für die …
- 01.01.20068479.89.97eingeführt · andere
- 01.01.20178479.90.15.00.0eingeführt · Teile von Maschinen der Unterposition 8479.89.70
- 01.01.20078479.90.20eingeführt · aus Eisen oder Stahl, gegossen · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20178479.90.70eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8479
Welche Nummer aus Position 8479 gilt für Ihre Maschine?
Maschinen für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau gehören in 8479.10.00.00.0, Industrieroboter in 8479.50.00.00.0 und Teile von Maschinen der Warennummer 8479.89.70 in Zolltarifnummer 8479.90.15.00.0. Welche Nummer gilt, richtet sich nach dem Einsatzzweck der Maschine.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex