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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 8527 – Radios und Autoradios

Position im Zolltarif

85Kapitel27Position

Zu Position 8527 gehören Rundfunkempfangsgeräte wie Radios, Autoradios und Tuner, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert sind. Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät, gehören in Position 8528.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 8527 gilt für Ihr Radiogerät?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8527?

Die Position unterscheidet zuerst Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können, von Geräten von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können. Bei den erstgenannten gelten 8527.12.00.00.0 für Radiokassettengeräte im Taschenformat, 8527.13.00.00.0 für andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, und 8527.19.00.00.0 für andere. Bei den Kraftfahrzeug-Rundfunkempfängern umfasst die Unterposition 8527.21 die kombinierten Geräte, darunter 8527.21.30.00.0 für Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können, 8527.21.70.00.0 für Geräte mit Laserabnehmersystem, 8527.21.92.00.0 für Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem und 8527.21.98.00.0 für andere. Kraftfahrzeug-Rundfunkempfänger, die nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombiniert sind, gehören in 8527.29.00.00.0, und die übrigen Rundfunkempfangsgeräte verteilen sich auf 8527.91.00.00.0 (kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten), 8527.92.00.00.0 (nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert) und 8527.99.00.00.0 (andere).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionRundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniertDiese Seite
Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können
ZolltarifnummerRadiokassettengeräte im Taschenformat
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
0 % · 37 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 21 vZTA
Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können
Unterpositionkombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
0 % bis 14 % · 11 vZTA
ZolltarifnummerGeräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können
andere
Zolltarifnummermit Laserabnehmersystem
andere
ZolltarifnummerKassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
0 % · 4 vZTA
andere
Zolltarifnummerkombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
0 % · 29 vZTA
Zolltarifnummernicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert
0 % · 11 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8527

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8527. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8527

Rechts: wie viele der 11 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder10 von 11
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8527

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 2
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 85, Unterpositions-Anmerkung 4
4. Zu der Unterposition 8527.12 gehören nur Kassettengeräte mit eingebautem Verstärker aber ohne eingebauten Lautsprecher, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können und deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm oder weniger betragen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-84/1517.03.2016Im Urteil C-84/15 geht es um die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur für ein eigenständiges Gerät.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8527

Die elf Warennummern der Position 8527 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19968527.12.00.00.0eingeführt · Radiokassettengeräte im Taschenformat · zuletzt geändert 01.01.2020
  2. 01.01.19968527.13.00.00.0eingeführt · andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten · zuletzt geändert 01.01.2020
  3. 01.01.19728527.19.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1996
  4. 01.01.20258527.21.30.00.0eingeführt · Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können
  5. 01.01.19968527.21.70.00.0eingeführt · mit Laserabnehmersystem · zuletzt geändert 01.01.2000
  6. 01.01.19968527.21.92.00.0eingeführt · Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem · zuletzt geändert 01.01.2000
  7. 01.01.19968527.21.98.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2000
  8. 01.01.19728527.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2023
  9. 01.01.20078527.91.00.00.0eingeführt · kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten · zuletzt geändert 01.01.2020
  10. 01.01.20078527.92.00.00.0eingeführt · nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert · zuletzt geändert 01.01.2020
  11. 01.01.20078527.99.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2019

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8527

Welche Zolltarifnummer in Position 8527 gilt für Ihr Radiogerät?

Die Zolltarifnummer richtet sich danach, ob das Radio ohne externe Energiequelle betrieben werden kann oder nur mit externer Energiequelle wie in Kraftfahrzeugen. Radiokassettengeräte im Taschenformat, die ohne externe Energiequelle betrieben werden, gehören in 8527.12.00.00.0. Ein Kraftfahrzeug-Rundfunkempfänger, der nur mit externer Energiequelle betrieben wird und mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert ist, fällt unter die Unterposition 8527.21.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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