01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8702?
Die Position ist zuerst nach dem Antrieb unterteilt: Unterposition 8702.10 für ausschließlich Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), 8702.20 für Selbstzündung und Elektromotor, 8702.30 für Fremdzündung und Elektromotor, Zolltarifnummer 8702.40.00.00.0 für ausschließlich Elektromotor und 8702.90 für andere Antriebe. Bei 8702.10 und 8702.20 trennt der Hubraum von mehr als 2 500 cm³ von 2 500 cm³ oder weniger, bei 8702.30 mehr als 2 800 cm³ von 2 800 cm³ oder weniger. Unter 8702.10 gilt neu und gebraucht getrennt, etwa 8702.10.11.00.0 neu und 8702.10.19.00.0 gebraucht bei mehr als 2 500 cm³. Unter 8702.90 erfasst die Unterteilung Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung nach Hubraum und neu oder gebraucht, die Zolltarifnummer 8702.90.90.00.0 umfasst die übrigen Fälle.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 14 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8702
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 8702. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8702
Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8702
Anmerkungen (7)
3. Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.
1. Zu Unterposition 8708.22 gehören: a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, und b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, sofern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt.
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-384/8924.01.1991 |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8702
Die 14 Warennummern der Position 8702 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728702.10.11.00.0eingeführt · neu · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19728702.10.19.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19728702.10.91.00.0eingeführt · neu · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19728702.10.99.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.20178702.20.10.00.0eingeführt · mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³
- 01.01.20178702.20.90.00.0eingeführt · mit einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger
- 01.01.20178702.30.10.00.0eingeführt · mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³
- 01.01.20178702.30.90.00.0eingeführt · mit einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger
- 01.01.20178702.40.00.00.0eingeführt · ausschließlich mit Elektromotor angetrieben
- 01.01.19728702.90.11.00.0eingeführt · neu · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19728702.90.19.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19728702.90.31.00.0eingeführt · neu · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19728702.90.39.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19728702.90.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2005
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8702
Gehören Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus in Position 8702?
Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.
Gehören Fahrzeuge, die nur auf Schienen fahren, zur Position 8702?
Nein. Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich zum Fahren auf Schienen bestimmt sind, gehören nicht zu Kapitel 87 und damit nicht zur Position 8702.
Welche Unterposition gilt in Position 8702 für Kraftfahrzeuge mit ausschließlich Dieselmotor?
Unterposition 8702.10 gilt für Kraftfahrzeuge ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor). Mit Dieselmotor und Elektromotor gehören sie in Unterposition 8702.20.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
