01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8704?
Die Position unterteilt sich zuerst nach Antriebsart und dann nach zulässigem Gesamtgewicht. Muldenkipper, die ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt sind, stehen in Unterposition 8704.10. Ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung gelten die Unterpositionen 8704.21 (5 t oder weniger), 8704.22 (mehr als 5 t bis 20 t) und 8704.23 (mehr als 20 t), mit Fremdzündung die Unterpositionen 8704.31 (5 t oder weniger) und 8704.32 (mehr als 5 t). Mit Kolbenverbrennungsmotor und Elektromotor angetriebene Fahrzeuge stehen in den Unterpositionen 8704.41 bis 8704.43 (Selbstzündung) und 8704.51 bis 8704.52 (Fremdzündung); ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge fallen unter 8704.60.00.00.0 und die übrigen unter 8704.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 42 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8704
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8704. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8704
Rechts: wie viele der 42 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8704
Anmerkungen (7)
3. Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.
1. Zu Unterposition 8708.22 gehören: a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, und b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, sofern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt.
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
Urteile des EuGH (5)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-486/0606.12.2007 | Das Urteil betrifft Pick-ups mit geschlossener Fahrgastkabine und einem getrennten, nur hinten zu öffnenden Laderaum ohne Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung. |
| C-545/1622.02.2018 | Die Prüfung ergab nichts, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 zur Einreihung bestimmter Waren berühren könnte. |
| C-445/1725.07.2018 | Leichenwagen sind in die Position 8703 einzureihen. |
| C-396/0216.09.2004 | Niederländisch. |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8704
Die 42 Warennummern der Position 8704 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20008704.10.10.00.0eingeführt · mit Kolbenverbrennungsmotor
- 01.01.19728704.10.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728704.21.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.19728704.21.31.00.0eingeführt · neu
- 01.01.19728704.21.39.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19728704.21.91.00.0eingeführt · neu
- 01.01.19728704.21.99.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19728704.22.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.19728704.22.91.00.0eingeführt · neu · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19728704.22.99.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19728704.23.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.19728704.23.91.00.0eingeführt · neu · zuletzt geändert 01.01.2018
- 01.01.19728704.23.99.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19728704.31.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.19728704.31.31.00.0eingeführt · neu
- 01.01.19728704.31.39.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19728704.31.91.00.0eingeführt · neu
- 01.01.19728704.31.99.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19728704.32.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.19728704.32.91.00.0eingeführt · neu · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19728704.32.99.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.20228704.41.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders …
- 01.01.20228704.41.31.00.0eingeführt · neu
- 01.01.20228704.41.39.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20228704.41.91.00.0eingeführt · neu
- 01.01.20228704.41.99.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20228704.42.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders …
- 01.01.20228704.42.91.00.0eingeführt · neu
- 01.01.20228704.42.99.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20228704.43.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders …
- 01.01.20228704.43.91.00.0eingeführt · neu
- 01.01.20228704.43.99.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20228704.51.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders …
- 01.01.20228704.51.31.00.0eingeführt · neu
- 01.01.20228704.51.39.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20228704.51.91.00.0eingeführt · neu
- 01.01.20228704.51.99.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20228704.52.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders …
- 01.01.20228704.52.91.00.0eingeführt · neu
- 01.01.20228704.52.99.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20228704.60.00.00.0eingeführt · andere, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben
- 01.01.19728704.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2005
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8704
Was gehört nicht zur Position 8704?
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren, gehören nicht zur Position 8704. Anmerkung 1 zu Kapitel 87 schließt sie aus.
Gehören Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus zur Position 8704?
Ja, Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören zu den Positionen 8702 bis 8704 und nicht zu Position 8706.
Welche Zolltarifnummer gilt für Muldenkipper mit Kolbenverbrennungsmotor in Position 8704?
Muldenkipper, die ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt sind und einen Kolbenverbrennungsmotor haben, gehören in die Zolltarifnummer 8704.10.10.00.0. Andere Muldenkipper dieser Art fallen unter 8704.10.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile


