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Position · 4-stelligDual-Use

Position 8704 – Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

Position im Zolltarif

87Kapitel04Position

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren, darunter Lkw, Nutzfahrzeuge, Pickups und Muldenkipper. Personenkraftwagen gehören in Position 8703, Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken wie Abschleppwagen, Kranwagen oder Feuerwehrwagen in Position 8705. Fahrzeuge, die nur auf Schienen fahren, gehören nicht hierher (Kapitel 87, Anmerkung 1).

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 8704 gilt für Ihren Lkw?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8704?

Die Position unterteilt sich zuerst nach Antriebsart und dann nach zulässigem Gesamtgewicht. Muldenkipper, die ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt sind, stehen in Unterposition 8704.10. Ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung gelten die Unterpositionen 8704.21 (5 t oder weniger), 8704.22 (mehr als 5 t bis 20 t) und 8704.23 (mehr als 20 t), mit Fremdzündung die Unterpositionen 8704.31 (5 t oder weniger) und 8704.32 (mehr als 5 t). Mit Kolbenverbrennungsmotor und Elektromotor angetriebene Fahrzeuge stehen in den Unterpositionen 8704.41 bis 8704.43 (Selbstzündung) und 8704.51 bis 8704.52 (Fremdzündung); ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge fallen unter 8704.60.00.00.0 und die übrigen unter 8704.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelZugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
PositionKraftfahrzeuge für den Transport von WarenDiese Seite
UnterpositionMuldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
0 % · 10 vZTA
Zolltarifnummermit Kolbenverbrennungsmotor
Zolltarifnummerandere
andere, ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
Unterpositionmit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger
3,5 % bis 22 % · 9 vZTA
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt
andere
mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
Unterpositionmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t
3,5 % bis 22 % · 5 vZTA
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt
andere
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
Unterpositionmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t
3,5 % bis 22 % · 6 vZTA
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt
andere
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
andere, ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung
Unterpositionmit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger
3,5 % bis 22 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt
andere
mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
mit Motor mit einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
Unterpositionmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t
3,5 % bis 22 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt
andere
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben
Unterpositionmit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger
3,5 % bis 22 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt
andere
mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
Unterpositionmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t
3,5 % bis 22 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt
andere
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
Unterpositionmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t
3,5 % bis 22 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt
andere
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben
Unterpositionmit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger
3,5 % bis 22 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt
andere
mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
mit Motor mit einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
Unterpositionmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t
3,5 % bis 22 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt
andere
Zolltarifnummerneu
Zolltarifnummergebraucht
Zolltarifnummerandere, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben
10 % · 21 vZTA
Zolltarifnummerandere
10 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 42 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8704

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8704. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8704

Rechts: wie viele der 42 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

verbotenLibyen-Sanktionen · Libyen42 von 42
verbotenMyanmar-Sanktionen · Myanmar42 von 42
verbotenVenezuela-Sanktionen · Venezuela42 von 42
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe42 von 42
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Zentralafrikanische Republik42 von 42
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Haiti42 von 42
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Libyen42 von 42
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak42 von 42
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder42 von 42
KontrolleAusfuhrkontrolle für Waren mit Einschränkungen · Sudan42 von 42
KontrolleAusfuhrkontrolle für Waren mit Einschränkungen · Südsudan42 von 42
KontrolleF-Gase · alle Länder42 von 42
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle Länder42 von 42
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle Länder42 von 42
KontrolleKulturgüter · alle Länder42 von 42
KontrolleEinfuhrkontrolle · Libyen42 von 42
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8704

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 87, Anmerkung 3
3. Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.
Wortlaut · Kapitel 87, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Zu Unterposition 8708.22 gehören: a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, und b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, sofern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
Wortlaut · Kapitel 87, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.

Urteile des EuGH (5)

UrteilKernsatz
C-486/0606.12.2007Das Urteil betrifft Pick-ups mit geschlossener Fahrgastkabine und einem getrennten, nur hinten zu öffnenden Laderaum ohne Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung.
C-545/1622.02.2018Die Prüfung ergab nichts, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 zur Einreihung bestimmter Waren berühren könnte.
C-445/1725.07.2018Leichenwagen sind in die Position 8703 einzureihen.
C-396/0216.09.2004Niederländisch.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8704

Die 42 Warennummern der Position 8704 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20008704.10.10.00.0eingeführt · mit Kolbenverbrennungsmotor
  2. 01.01.19728704.10.90.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19728704.21.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
  4. 01.01.19728704.21.31.00.0eingeführt · neu
  5. 01.01.19728704.21.39.00.0eingeführt · gebraucht
  6. 01.01.19728704.21.91.00.0eingeführt · neu
  7. 01.01.19728704.21.99.00.0eingeführt · gebraucht
  8. 01.01.19728704.22.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
  9. 01.01.19728704.22.91.00.0eingeführt · neu · zuletzt geändert 01.01.2005
  10. 01.01.19728704.22.99.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2005
  11. 01.01.19728704.23.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
  12. 01.01.19728704.23.91.00.0eingeführt · neu · zuletzt geändert 01.01.2018
  13. 01.01.19728704.23.99.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2005
  14. 01.01.19728704.31.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
  15. 01.01.19728704.31.31.00.0eingeführt · neu
  16. 01.01.19728704.31.39.00.0eingeführt · gebraucht
  17. 01.01.19728704.31.91.00.0eingeführt · neu
  18. 01.01.19728704.31.99.00.0eingeführt · gebraucht
  19. 01.01.19728704.32.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
  20. 01.01.19728704.32.91.00.0eingeführt · neu · zuletzt geändert 01.01.2005
  21. 01.01.19728704.32.99.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2005
  22. 01.01.20228704.41.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders …
  23. 01.01.20228704.41.31.00.0eingeführt · neu
  24. 01.01.20228704.41.39.00.0eingeführt · gebraucht
  25. 01.01.20228704.41.91.00.0eingeführt · neu
  26. 01.01.20228704.41.99.00.0eingeführt · gebraucht
  27. 01.01.20228704.42.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders …
  28. 01.01.20228704.42.91.00.0eingeführt · neu
  29. 01.01.20228704.42.99.00.0eingeführt · gebraucht
  30. 01.01.20228704.43.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders …
  31. 01.01.20228704.43.91.00.0eingeführt · neu
  32. 01.01.20228704.43.99.00.0eingeführt · gebraucht
  33. 01.01.20228704.51.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders …
  34. 01.01.20228704.51.31.00.0eingeführt · neu
  35. 01.01.20228704.51.39.00.0eingeführt · gebraucht
  36. 01.01.20228704.51.91.00.0eingeführt · neu
  37. 01.01.20228704.51.99.00.0eingeführt · gebraucht
  38. 01.01.20228704.52.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders …
  39. 01.01.20228704.52.91.00.0eingeführt · neu
  40. 01.01.20228704.52.99.00.0eingeführt · gebraucht
  41. 01.01.20228704.60.00.00.0eingeführt · andere, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben
  42. 01.01.19728704.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2005

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8704

Was gehört nicht zur Position 8704?

Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren, gehören nicht zur Position 8704. Anmerkung 1 zu Kapitel 87 schließt sie aus.

Gehören Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus zur Position 8704?

Ja, Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören zu den Positionen 8702 bis 8704 und nicht zu Position 8706.

Welche Zolltarifnummer gilt für Muldenkipper mit Kolbenverbrennungsmotor in Position 8704?

Muldenkipper, die ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt sind und einen Kolbenverbrennungsmotor haben, gehören in die Zolltarifnummer 8704.10.10.00.0. Andere Muldenkipper dieser Art fallen unter 8704.10.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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