01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8706?
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704 mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mehr als 2 500 cm³ Hubraum oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mehr als 2 800 cm³ Hubraum gehören in Zolltarifnummer 8706.00.11.00.0. Alle übrigen Fahrgestelle dieser Gruppe gehören in Zolltarifnummer 8706.00.19.00.0. Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Position 8703 gehören in Zolltarifnummer 8706.00.91.00.0. Weitere Fahrgestelle fallen unter Zolltarifnummer 8706.00.99.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8706
Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8706
Anmerkungen (6)
3. Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8706
Die vier Warennummern der Position 8706 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728706.00.11.00.0eingeführt · für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704
- 01.01.19728706.00.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728706.00.91.00.0eingeführt · für Kraftfahrzeuge der Position 8703
- 01.01.19728706.00.99.00.0eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8706
Gehören Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus in Position 8706?
Nein. Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.
Welche Zolltarifnummer gilt für Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge in Position 8706?
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704 mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung und mehr als 2 500 cm³ Hubraum oder mit Fremdzündung und mehr als 2 800 cm³ Hubraum gehören in Zolltarifnummer 8706.00.11.00.0. Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Position 8703 gehören in Zolltarifnummer 8706.00.91.00.0.
Gehören Schienenfahrzeuge in Position 8706?
Nein. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen