01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0202.30.50?
Die Zolltarifnummern 0202.30.50.11.0 (von Bisons) und 0202.30.50.15.0 (anderes) gelten für Fleisch von „hoher Qualität“. Die übrigen Zolltarifnummern richten sich nach dem Verwendungszweck: 0202.30.50.81.0 und 0202.30.50.82.0 für die Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95 (A-Erzeugnisse), 0202.30.50.83.0 und 0202.30.50.84.0 für die Herstellung anderer Erzeugnisse (B-Erzeugnisse), 0202.30.50.85.0 und 0202.30.50.86.0 für sonstige Verarbeitung sowie 0202.30.50.87.0 und 0202.30.50.88.0 für Teile ohne Verarbeitungszweck. Innerhalb dieser Gruppen trennt die Tierart zwischen von Bisons und anderem Fleisch.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 10 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
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02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0202.30.50
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0202.30.50
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201.20.20 und 0202.20.10 Warensendungen, die bestehen aus: — den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen, — oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0202.30.50 | als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile: Die Begriffe „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ sind in Buchstabe h) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2723/9024.09.1990 | Fleisch von Hausrindern, gefroren und ganz oder teilweise aufgetaut | 0202 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-400/0613.09.2007 | Gefrorene Fleischstücke ohne Knochen, die vom Vorderviertel des Rindes stammen, fallen in die Warennummer 0202.30.50. |
| C-233/8808.02.1990 | Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 ( in Teil II Abschnitt I ) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3400/84 des Rates vom 27. … |
| C-158/7828.03.1979 | 1. DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE . 2. DIE VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IST FÜR EINZELSTAATLICHE … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 0202.30.50
Welche Zolltarifnummer gilt für gefrorene Rinderteile „crops“, „chucks and blades“ oder „briskets“ unter der Warennummer 0202.30.50?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach Tierart, Qualität und Verwendung der Teile. Fleisch von „hoher Qualität“ gehört in 0202.30.50.11.0 (von Bisons) oder 0202.30.50.15.0 (anderes). Die Begriffe „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ sind in Buchstabe h) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.
Welche Rinderteile gehören nach Kapitel 2, Anmerkung 1 nicht unter die Warennummer 0202.30.50?
Rinderteile, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören nicht zu Kapitel 2 und damit nicht in die Warennummer 0202.30.50. Ausgenommen sind außerdem Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504), tierisches Blut (Position 0511 oder 3002) sowie tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile