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Warennummer 0202.30.90 – Gefrorenes Rindfleisch ohne Knochen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst gefrorenes Fleisch von Rindern, das vollständig entbeint ist, als „anderes“ innerhalb der Unterposition 0202.30 (ohne Knochen) unter der Position 0202. Anders als die Warennummer 0202.30.10, die Vorderviertel in Gefrierblöcken erfasst, gehören Gefrierblöcke nicht hierher, und Teile mit der Bezeichnung „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ gehören in die Warennummer 0202.30.50. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Qualität, Tierart und Verwendung der Ware.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr gefrorenes Rindfleisch zur Warennummer 0202.30.90?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0202.30.90?

Unter „von hoher Qualität“ gehören Bisons in die Zolltarifnummer 0202.30.90.11.0 und anderes Fleisch in die Zolltarifnummer 0202.30.90.15.0. Büffelfleisch zur Verarbeitung ist nach Erzeugnisart getrennt: A-Erzeugnisse fallen unter 0202.30.90.41.0 und 0202.30.90.42.0, B-Erzeugnisse unter 0202.30.90.43.0 und 0202.30.90.44.0. Für Büffelfleisch mit anderer Verwendung gelten 0202.30.90.47.0 für Bisons und 0202.30.90.48.0 für anderes Fleisch.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch von Rindern, gefroren
Unterpositionohne Knochen
Kombinierte NomenklaturanderesDiese Seite
von hoher Qualität
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
anderes
Büffelfleisch
zur Verarbeitung
zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen; die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchgeschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist (A-Erzeugnisse)
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.99.51, 0210.99.90, 1602.50.10 und 1602.90.61 (B-Erzeugnisse)
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
anderes
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
anderes
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
anderes
zur Verarbeitung
Zolltarifnummerzur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen; die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchgeschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist (A-Erzeugnisse)
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
Zolltarifnummerzur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.99.51, 0210.99.90, 1602.50.10 und 1602.90.61 (B-Erzeugnisse)
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 6 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0202.30.90

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 0202.30.90?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 0202.30.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0202.30.90

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 1
1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201.20.20 und 0202.20.10 Warensendungen, die bestehen aus: — den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen, — oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0202.30.90anderes: Hierher gehören alle Teile von Fleisch von Rindern, gefroren, vollständig entbeint, mit Ausnahme der Gefrierblöcke der Unterposition 0202.30.10 und der Teile der Unterposition 0202.30.50.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2723/9024.09.1990Fleisch von Hausrindern, gefroren und ganz oder teilweise aufgetaut0202

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-400/0613.09.2007Gefrorene Fleischstücke ohne Knochen vom Vorderviertel eines Rindes wurden in die Warennummer 0202.30.50 eingereiht.
C-233/8808.02.1990Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 ( in Teil II Abschnitt I ) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3400/84 des Rates vom 27. …
C-158/7828.03.19791. DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE . 2. DIE VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IST FÜR EINZELSTAATLICHE …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 0202.30.90

Welche Waren gehören nicht unter die Warennummer 0202.30.90?

Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören nicht hierher. Ebenfalls ausgeschlossen sind Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504), tierisches Blut (Position 0511 oder 3002) und tierische Fette außer Waren der Position 0209 (Kapitel 15). Die Warennummer 0202.30.90 erfasst nur Fleisch von Rindern, das gefroren und vollständig entbeint ist.

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 0202.30.90 gilt für Fleisch von Bisons?

Für Fleisch von Bisons gibt es unter der Warennummer 0202.30.90 mehrere Zolltarifnummern, die sich nach Qualität und Verwendung richten. Bisons von hoher Qualität fallen unter Zolltarifnummer 0202.30.90.11.0, Büffelfleisch zur Verarbeitung als A-Erzeugnisse unter 0202.30.90.41.0 und als B-Erzeugnisse unter 0202.30.90.43.0.

Welche Kontrollen gelten bei der Einfuhr unter der Warennummer 0202.30.90?

Bei der Einfuhr gelten für die Warennummer 0202.30.90 amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, unter anderem in der Europäischen Union, auf den Färöern und in Grönland. Bei der Einfuhr aus der Ukraine kommen Kontrollen für nicht von der Regierung kontrollierte Gebiete sowie für Krim und Sewastopol hinzu.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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