01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0204.43.90?
Die beiden Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich danach, ob das Fleisch von Hausschafen stammt. Die Zolltarifnummer 0204.43.90.10.0 gilt für Fleisch von Hausschafen. Die Zolltarifnummer 0204.43.90.90.0 gilt für Fleisch, das nicht von Hausschafen stammt.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0204.43.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0204.43.90
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
3. A. Es gelten als: a) „ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; b) „halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren; d) „halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0204.41.00 bis 0204.43.90 | anderes Fleisch von Schafen, gefroren: Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0204.21.00, 0204.22.10, 0204.22.30 und 0204.22.50 gelten sinngemäß für die Unterpositionen 0204.41.00, 0204.42.10, 0204.42.30 und 0204.42.50. |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-149/7312.12.1973 | DER BEGRIFF " WILD " IN DER TARIFSTELLE 02.04-B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON 1970 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER DIE IN FREIER WILDBAHN LEBENDEN JAGDBAREN TIERE ERFASST . |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 0204.43.90
Welche Zolltarifnummer gilt für Fleisch von Hausschafen unter der Warennummer 0204.43.90?
Fleisch von Hausschafen gehört unter der Warennummer 0204.43.90 in die Zolltarifnummer 0204.43.90.10.0. Fleisch, das nicht von Hausschafen stammt, fällt in die Zolltarifnummer 0204.43.90.90.0.
Welche Einfuhrkontrollen gelten für die Warennummer 0204.43.90?
Bei der Einfuhr gelten Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle für alle Länder. Die Europäische Union, die Färöer und Grönland sind dabei ebenfalls aufgeführt. Ökologische Erzeugnisse unterliegen einer eigenen Regelung, die nur für Waren gilt, die darunter fallen.
Welche Waren gehören nicht zu Kapitel 2 und damit nicht unter die Warennummer 0204.43.90?
Nicht zu Kapitel 2 gehören Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind. Ebenfalls nicht dazu gehören Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) sowie tierisches Blut (Position 0511 oder 3002).
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile