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Position 0204 – Fleisch von Schafen und Ziegen

Position im Zolltarif

02Kapitel04Position

Zu dieser Position gehört Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren, als ganze oder halbe Tierkörper, als Teilstücke mit Knochen oder als Fleisch ohne Knochen. Fleisch von Schweinen gehört in Position 0203, Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln in Position 0205.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Schaf- oder Ziegenfleisch zu HS-Code 0204?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0204?

Die Position unterscheidet zunächst frisches oder gekühltes Fleisch von Schafen (Unterpositionen 0204.10 bis 0204.23), gefrorenes Fleisch von Schafen (0204.30 bis 0204.43) und Fleisch von Ziegen (0204.50). Ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern haben eigene Unterpositionen, 0204.10 für frische oder gekühlte und 0204.30 für gefrorene, während bei anderem Schaffleisch Tierkörper (0204.21, 0204.41), Teile mit Knochen (0204.22, 0204.42) und Fleisch ohne Knochen (0204.23, 0204.43) getrennt werden. Bei Ziegenfleisch (0204.50) folgt die Unterteilung dem Zustand frisch oder gekühlt bzw. gefroren und dem Teil, etwa Tierkörper, Vorderteile, Rippenstücke, Schwanzstücke oder Teile mit und ohne Knochen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefrorenDiese Seite
Unterpositionganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt
12,8 % + 171,30 EUR je 100 kg · 0 vZTA
anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt
Unterpositionganze oder halbe Tierkörper
12,8 % + 171,30 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Unterpositionandere Teile mit Knochen
verschieden · 5 vZTA
Kombinierte NomenklaturVorderteile oder halbe Vorderteile
Kombinierte NomenklaturRippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
Kombinierte NomenklaturSchwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionohne Knochen
12,8 % + 311,80 EUR je 100 kg · 1 vZTA
Unterpositionganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren
12,8 % + 128,80 EUR je 100 kg · 0 vZTA
anderes Fleisch von Schafen, gefroren
Unterpositionganze oder halbe Tierkörper
12,8 % + 128,80 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Unterpositionandere Teile mit Knochen
verschieden · 3 vZTA
Kombinierte NomenklaturVorderteile oder halbe Vorderteile
Kombinierte NomenklaturRippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
Kombinierte NomenklaturSchwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionohne Knochen
12,8 % + 234,50 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturvon Lämmern
Kombinierte Nomenklaturanderes
UnterpositionFleisch von Ziegen
verschieden · 3 vZTA
frisch oder gekühlt
Zolltarifnummerganze oder halbe Tierkörper
ZolltarifnummerVorderteile oder halbe Vorderteile
ZolltarifnummerRippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
ZolltarifnummerSchwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
anderes
ZolltarifnummerTeile mit Knochen
Kombinierte NomenklaturTeile ohne Knochen
gefroren
Zolltarifnummerganze oder halbe Tierkörper
ZolltarifnummerVorderteile oder halbe Vorderteile
ZolltarifnummerRippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
ZolltarifnummerSchwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
anderes
ZolltarifnummerTeile mit Knochen
Kombinierte NomenklaturTeile ohne Knochen

Zolltarifnummern unter den Warennummern

0204.10ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt
0204.21ganze oder halbe Tierkörper
0204.30ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren
0204.41ganze oder halbe Tierkörper

Ihre Ware einreihen

Welche der 27 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 0204

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 0204. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0204

Rechts: wie viele der 27 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Drittländer27 von 27
senkt den ZollZollkontingent · Mitgliedstaaten der WTO27 von 27
senkt den ZollZollkontingent · Argentinien27 von 27
senkt den ZollZollkontingent · Australien27 von 27
senkt den ZollZollkontingent · Grönland27 von 27
senkt den ZollZollkontingent · Neuseeland27 von 27
senkt den ZollZollkontingent · Uruguay27 von 27
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Chile27 von 27
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Färöer27 von 27
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Island27 von 27
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Norwegen27 von 27
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Neuseeland27 von 27
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Türkei27 von 27
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder27 von 27
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union27 von 27
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer27 von 27
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0204

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 3
3. A. Es gelten als: a) „ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; b) „halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren; d) „halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf …
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-149/7312.12.1973Der Begriff „Wild“ in der Tarifstelle 02.04-B des Gemeinsamen Zolltarifs von 1970 erfasst in freier Wildbahn lebende jagdbare Tiere.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0204

22 der 27 Warennummern der Position 0204 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19720204.22.10eingeführt · Vorderteile oder halbe Vorderteile
  2. 01.01.19720204.22.30eingeführt · Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
  3. 01.01.19720204.22.50eingeführt · Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
  4. 01.01.19720204.22.90eingeführt · andere
  5. 01.01.19720204.42.10eingeführt · Vorderteile oder halbe Vorderteile
  6. 01.01.19720204.42.30eingeführt · Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
  7. 01.01.19720204.42.50eingeführt · Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
  8. 01.01.19720204.42.90eingeführt · andere
  9. 01.01.19930204.43.10eingeführt · von Lämmern
  10. 01.01.19930204.43.90eingeführt · anderes
  11. 01.01.19720204.50.11.00.0eingeführt · ganze oder halbe Tierkörper
  12. 01.01.19720204.50.13.00.0eingeführt · Vorderteile oder halbe Vorderteile
  13. 01.01.19720204.50.15.00.0eingeführt · Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
  14. 01.01.19720204.50.19.00.0eingeführt · Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
  15. 01.01.19720204.50.31.00.0eingeführt · Teile mit Knochen
  16. 01.01.19720204.50.39eingeführt · Teile ohne Knochen · zuletzt geändert 01.01.2004
  17. 01.01.19720204.50.51.00.0eingeführt · ganze oder halbe Tierkörper
  18. 01.01.19720204.50.53.00.0eingeführt · Vorderteile oder halbe Vorderteile
  19. 01.01.19720204.50.55.00.0eingeführt · Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
  20. 01.01.19720204.50.59.00.0eingeführt · Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
  21. 01.01.19720204.50.71.00.0eingeführt · Teile mit Knochen
  22. 01.01.19720204.50.79eingeführt · Teile ohne Knochen · zuletzt geändert 01.01.2004

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 0204

Was gehört nicht zur Position 0204?

Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören nicht hierher. Genießbare, nicht lebende Insekten gehören in Position 0410, Därme, Blasen und Magen von Tieren in Position 0504 und tierisches Blut in Position 0511 oder 3002, tierische Fette außer Position 0209 in Kapitel 15.

Welche Unterposition gilt für ganze Tierkörper von Lämmern in Position 0204?

Frische oder gekühlte ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern gehören in Unterposition 0204.10, gefrorene in Unterposition 0204.30. Ganze oder halbe Tierkörper von Ziegen gehören bei frischer oder gekühlter Ware in 0204.50.11.00.0 und bei gefrorener Ware in 0204.50.51.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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