01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0204?
Die Position unterscheidet zunächst frisches oder gekühltes Fleisch von Schafen (Unterpositionen 0204.10 bis 0204.23), gefrorenes Fleisch von Schafen (0204.30 bis 0204.43) und Fleisch von Ziegen (0204.50). Ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern haben eigene Unterpositionen, 0204.10 für frische oder gekühlte und 0204.30 für gefrorene, während bei anderem Schaffleisch Tierkörper (0204.21, 0204.41), Teile mit Knochen (0204.22, 0204.42) und Fleisch ohne Knochen (0204.23, 0204.43) getrennt werden. Bei Ziegenfleisch (0204.50) folgt die Unterteilung dem Zustand frisch oder gekühlt bzw. gefroren und dem Teil, etwa Tierkörper, Vorderteile, Rippenstücke, Schwanzstücke oder Teile mit und ohne Knochen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 0204.10ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt
- 0204.10.00.10.00204.10.00.90.0
- 0204.21ganze oder halbe Tierkörper
- 0204.21.00.10.00204.21.00.90.0
- 0204.30ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren
- 0204.30.00.10.00204.30.00.90.0
- 0204.41ganze oder halbe Tierkörper
- 0204.41.00.10.00204.41.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 27 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0204
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 0204. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0204
Rechts: wie viele der 27 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0204
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
3. A. Es gelten als: a) „ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; b) „halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren; d) „halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf …
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-149/7312.12.1973 | Der Begriff „Wild“ in der Tarifstelle 02.04-B des Gemeinsamen Zolltarifs von 1970 erfasst in freier Wildbahn lebende jagdbare Tiere. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0204
22 der 27 Warennummern der Position 0204 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19720204.22.10eingeführt · Vorderteile oder halbe Vorderteile
- 01.01.19720204.22.30eingeführt · Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
- 01.01.19720204.22.50eingeführt · Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
- 01.01.19720204.22.90eingeführt · andere
- 01.01.19720204.42.10eingeführt · Vorderteile oder halbe Vorderteile
- 01.01.19720204.42.30eingeführt · Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
- 01.01.19720204.42.50eingeführt · Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
- 01.01.19720204.42.90eingeführt · andere
- 01.01.19930204.43.10eingeführt · von Lämmern
- 01.01.19930204.43.90eingeführt · anderes
- 01.01.19720204.50.11.00.0eingeführt · ganze oder halbe Tierkörper
- 01.01.19720204.50.13.00.0eingeführt · Vorderteile oder halbe Vorderteile
- 01.01.19720204.50.15.00.0eingeführt · Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
- 01.01.19720204.50.19.00.0eingeführt · Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
- 01.01.19720204.50.31.00.0eingeführt · Teile mit Knochen
- 01.01.19720204.50.39eingeführt · Teile ohne Knochen · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.19720204.50.51.00.0eingeführt · ganze oder halbe Tierkörper
- 01.01.19720204.50.53.00.0eingeführt · Vorderteile oder halbe Vorderteile
- 01.01.19720204.50.55.00.0eingeführt · Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden
- 01.01.19720204.50.59.00.0eingeführt · Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke
- 01.01.19720204.50.71.00.0eingeführt · Teile mit Knochen
- 01.01.19720204.50.79eingeführt · Teile ohne Knochen · zuletzt geändert 01.01.2004
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0204
Was gehört nicht zur Position 0204?
Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören nicht hierher. Genießbare, nicht lebende Insekten gehören in Position 0410, Därme, Blasen und Magen von Tieren in Position 0504 und tierisches Blut in Position 0511 oder 3002, tierische Fette außer Position 0209 in Kapitel 15.
Welche Unterposition gilt für ganze Tierkörper von Lämmern in Position 0204?
Frische oder gekühlte ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern gehören in Unterposition 0204.10, gefrorene in Unterposition 0204.30. Ganze oder halbe Tierkörper von Ziegen gehören bei frischer oder gekühlter Ware in 0204.50.11.00.0 und bei gefrorener Ware in 0204.50.51.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
