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Warennummer 0204.50.39 – Teile ohne Knochen von Ziegen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Teile ohne Knochen von Ziegen aus Position 0204, die im Fleisch von Ziegen unter „anderes“ fallen. Teile mit Knochen gehören in die Zolltarifnummer 0204.50.31.00.0. Die Nummern darunter richten sich danach, ob es sich um Zickleinfleisch oder um andere Teile ohne Knochen handelt.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Ziegenfleisch ohne Knochen zur Warennummer 0204.50.39?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0204.50.39?

Die Zolltarifnummer 0204.50.39.10.0 erfasst Zickleinfleisch. Die Zolltarifnummer 0204.50.39.90.0 erfasst Teile ohne Knochen, ausgenommen Zickleinfleisch.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
UnterpositionFleisch von Ziegen
frisch oder gekühlt
anderes
Kombinierte NomenklaturTeile ohne KnochenDiese Seite
ZolltarifnummerZickleinfleisch
12,8 % + 311,80 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 311,80 EUR je 100 kg · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0204.50.39

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0204.50.39

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 3
3. A. Es gelten als: a) „ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; b) „halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren; d) „halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0204.50.11 bis 0204.50.79Fleisch von Ziegen: Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ (Unterpositionen 0204.50.11 und 0204.50.51), „Vorderteile“ und „halbe Vorderteile“ (Unterpositionen 0204.50.13 und 0204.50.53), „Rippenstücke und/oder Keulenenden“ und „halbe Rippenstücke und/oder Keulenenden“ (Unterpositionen 0204.50.15 und 0204.50.55), „Schwanzstücke“ und „halbe Schwanzstücke“ (Unterpositionen 0204.50.19 und 0204.50.59) …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-149/7312.12.1973DER BEGRIFF " WILD " IN DER TARIFSTELLE 02.04-B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON 1970 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER DIE IN FREIER WILDBAHN LEBENDEN JAGDBAREN TIERE ERFASST .

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 0204.50.39

Schließt Kapitel 2, Anmerkung 1 Teile ohne Knochen von Ziegen unter der Warennummer 0204.50.39 aus?

Die Anmerkung schließt Teile ohne Knochen von Ziegen nur aus, wenn sie zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind. Genießbare, nicht lebende Insekten, Därme, Blasen und Magen von Tieren sowie tierisches Blut und tierische Fette außer Position 0209 gehören nach der Anmerkung nicht zu Kapitel 2.

Unterliegt die Warennummer 0204.50.39 bei der Einfuhr amtlichen Kontrollen?

Ja, bei der Einfuhr gelten amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle für alle Länder sowie für Einfuhren aus der Europäischen Union, den Färöern und Grönland. Für Einfuhren aus der Ukraine kommen Kontrollen in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie auf der Krim und in Sewastopol hinzu.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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