01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0207.42.30?
Die Zolltarifnummer 0207.42.30.10.0 gilt für Pekingenten. Die Zolltarifnummer 0207.42.30.90.0 gilt für Enten, die keine Pekingenten sind. Beide Zolltarifnummern gehören zur Warennummer 0207.42.30.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0207.42.30
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0207.42.30
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
4. Es gelten als: a) „Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20 bis 0207.13.60, 0207.14.20 bis 0207.14.60, 0207.26.20 bis 0207.26.70, 0207.27.20 bis 0207.27.70, 0207.44.21 bis 0207.44.61, 0207.45.21 bis 0207.45.61, 0207.54.21 bis 0207.54.61, 0207.55.21 bis 0207.55.61 und 0207.60.21 bis 0207.60.61: die dort genannten Teile mit allen Knochen. Die unter Buchstabe a bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 0207.13.70, 0207.14.70, 0207.26.80, 0207.27.80, 0207.44.71, 0207.44.81, 0207.45.71, 0207.45.81, 0207.54.71, 0207.54.81, 0207.55.71, 0207.55.81 und 0207.60.81; b) „Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20, 0207.14.20, 0207.26.20, 0207.27.20, 0207.44.21, 0207.45.21, 0207.54.21, 0207.55.21 und 0207.60.21: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt; c) „Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20, 0207.14.20, 0207.26.20, 0207.27.20, 0207.44.21, 0207.45.21, 0207.54.21, 0207.55.21 und 0207.60.21: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte; d) „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.30, 0207.14.30, 0207.26.30, 0207.27.30, 0207.44.31, 0207.45.31, 0207.54.31, 0207.55.31 und 0207.60.31: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0207.42.30 | gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v.H.“ Die Erläuterungen zu Unterposition 0207.41.30 gelten sinngemäß. |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2723/9024.09.1990 | Rohes, gefrorenes Hausgeflügelfleisch vom abgeschabten Knochengerüst wurde in die damalige Warennummer 0207.42.10 eingereiht, heute in 0207.27.10. | 0207.42.10heute 0207.27.10 |
Urteile des EuGH (4)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-310/0618.07.2007 | Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig. |
| C-151/9305.10.1994 | 1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1151/87 der Kommission vom 27. April 1987 und (EWG) Nr. 2800/87 der Kommission vom 18. September 1987, beide zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Gefluegelfleischsektor, sind dahin auszulegen, daß ein Hühnerschenkel … |
| C-319/1010.11.2011 | Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, wenn also die Anmeldungen zum Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ vor dem 27. September 2005 erfolgt sind, ist eine Berufung auf die Entscheidung des Settlement Body der … |
| C-140/0829.10.2009 | 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist … |
04Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 0207.42.30
Zum 09.07.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt.
- 09.07.20260207.42.30.10.0neu eingeführt · von Pekingente
- 09.07.20260207.42.30.90.0neu eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 0207.42.30
Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 0207.42.30 für Pekingenten?
Pekingenten gehören in die Zolltarifnummer 0207.42.30.10.0. Andere Enten, die nicht Pekingenten sind, gehören in die Zolltarifnummer 0207.42.30.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile