01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2202.99.11?
Die Zolltarifnummer 2202.99.11.11.0 erfasst Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig, die Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthalten. Die Zolltarifnummer 2202.99.11.19.0 erfasst die übrigen Getränke mit Zucker (Saccharose oder Invertzucker). Für Getränke, die keinen Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthalten, gilt die Zolltarifnummer 2202.99.11.91.0 für Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig. Alle übrigen Getränke ohne Zucker fallen unter die Zolltarifnummer 2202.99.11.99.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2202.99.11
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 2202.99.11?
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 2202.99.11. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2202.99.11
Anmerkungen (5)
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
1. Zur Unterposition 2202.10.00 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
13. Für die Zwecke der Unterpositionen 2202.99.11 und 2202.99.15 wird der Proteingehalt ermittelt, indem der nach der Methode gemäß Anhang III Teil C Nummern 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (135), berechnete Gesamtstickstoffgehalt mit dem Faktor 6,25 multipliziert wird.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 2202.99 | andere: Hierher gehören nicht flüssige Lebensmittelzubereitungen, die überwiegend aus Fetten und Ölen des Kapitels 15 bestehen (in der Regel Position 2106 oder Kapitel 15) (siehe auch Avise zum Harmonisierten System zu Unterposition 2106.90/42). |
Urteile des EuGH (4)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-252/2408.05.2025 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission … |
| C-114/8026.03.1981 | DER BEGRIFF ' ' ANDERE NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER EINE WARE UMFASST , DIE AUS BIERHEFE , WASSER UND 3,9 % NATÜRLICHEM ZITRUSSAFT BESTEHT SOWIE FLÜSSIG UND TRINKBAR … |
| C-139/1422.10.2014 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. … |
| C-267/1330.04.2014 | Die Tarifposition 3004 der Kombinierten Nomenklatur, die sich in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 2202.99.11
Gehören Lebensmittelzubereitungen aus Fetten und Ölen unter die Warennummer 2202.99.11?
Nein, nicht flüssige Lebensmittelzubereitungen, die überwiegend aus Fetten und Ölen des Kapitels 15 bestehen, gehören nicht in die Unterposition 2202.99. In der Regel gehören sie in Position 2106 oder in Kapitel 15.
Gilt für die Warennummer 2202.99.11 bei der Einfuhr eine Lebens- und Futtermittelkontrolle?
Ja, bei der Einfuhr aus Ländern, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten. Auf dieser Seite gilt diese Kontrolle nur für die Einfuhr aus diesen Ländern.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
