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Warennummer 2710.19.42 – Gasöle mit biobasiertem Kohlenstoff

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Gasöl zu anderer Verwendung mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger und einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von mindestens 80 GHT gehört in diese Warennummer. Sie liegt in Position 2710 unter Unterposition 2710.19. Flugturbinenkraftstoff gehört in die Nachbarnummer 2710.19.21. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Versand aus Kanada.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Gasöl mit biobasiertem Kohlenstoff in 2710.19.42?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2710.19.42?

Die Zolltarifnummer 2710.19.42.21.0 gilt für Waren, die aus Kanada versandt werden. Die Zolltarifnummer 2710.19.42.29.0 gilt für durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs in Reinform oder für Mischungen mit mehr als 20 GHT solcher Gasöle, die nicht aus Kanada versandt werden. Die Zolltarifnummer 2710.19.42.90.0 erfasst alle übrigen Waren.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
PositionErdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und …
Unterpositionandere
Schweröle
Gasöl
zu anderer Verwendung
mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von mindestens 80 GHTDiese Seite
durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform; Mischungen mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT
Zolltarifnummerversandt aus Kanada
0 % · 5 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 5 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 5 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2710.19.42

erhöht den ZollAntidumpingzoll · KanadaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.172,20 €/t
erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.35,6 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · USAFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.172,20 €/t
erhöht den ZollAusgleichszoll · ArgentinienFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.33,4 %
erhöht den ZollAusgleichszoll · KanadaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.237,00 €/t
erhöht den ZollAusgleichszoll · IndonesienFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.18 %
erhöht den ZollAusgleichszoll · USAFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.237,00 €/t
PflichtRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · KanadaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · USAGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · NordkoreaAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 2710.19.42?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 2710.19.42. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2710.19.42

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 27, Anmerkung 2
2. Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen. Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).
Wortlaut · Kapitel 27, Anmerkung 3
3. Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören: a) derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle); b) Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie c) derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 4
4. Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710.12 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86).
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 5
5. Als „Biodiesel“ im Sinne der Unterpositionen von Position 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Im Sinne der Position 2710 gelten als: a) „Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710.12.21 und 2710.12.25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen; b) „Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710.12.21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736; c) „mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710.19.11 bis 2710.19.29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen; d) „Schweröle“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99 und 2710.20.11 bis 2710.20.90) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann; e) „Gasöl“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.48 und 2710.20.11 bis 2710.20.19) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen; f) „Heizöl“ (Unterpositionen 2710.19.51 bis 2710.19.67 und 2710.20.32 bis 2710.20.38) die Schweröle nach Buchstabe d), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.51 bis 2710.19.67: die atmosphärische Destillation …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (3)

FundstelleKernaussage
2710.12.11 bis 2710.19.99Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die …
2710.19.31 bis 2710.19.48Gasöl: Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 e) zu Kapitel 27.
2710.19.31 bis 2710.19.99Schweröle: Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 d) zu Kapitel 27.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
231/200410.02.2004Eine gelbe ölige flüssige Zubereitung mit einem Gehalt an Erdöl von 70 GHT oder mehr und Zusatz von Additiven wurde in die damalige Warennummer 2710.19.41 eingereiht, heute in 2710.19.46 und 2710.19.47.2710.19.41heute 2710.19.46, 2710.19.47

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-185/1722.02.2018Nach dem Urteil ist ein Mineralöl aufgrund seiner Destillationsmerkmale nicht als Gasöl in die Warennummer 2710.19.43 einzureihen.
C-330/1312.06.20141. Als Kriterium für die Einreihung eines Erzeugnisses mit Merkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2710.19.42

Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 2710.19.42 für Waren, die aus Kanada versandt werden?

Für Waren, die aus Kanada versandt werden, gilt die Zolltarifnummer 2710.19.42.21.0. Für andere Waren gilt 2710.19.42.29.0, wenn es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs in Reinform oder um Mischungen mit mehr als 20 GHT solcher Gasöle handelt; alle übrigen Waren fallen unter 2710.19.42.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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