01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3824.99.93?
Die Zolltarifnummern unter 3824.99.93 unterscheiden sich nach Stoff, Gehalt und Form der Ware. Zolltarifnummer 3824.99.93.10.0 erfasst Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen handelt. Zolltarifnummer 3824.99.93.20.0 betrifft Zubereitungen mit Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4 oder 134237-52-8). Zolltarifnummer 3824.99.93.30.0 erfasst Mischungen in Pulverform mit einem Gehalt von mindestens 85 GHT Zinkdiacrylat (CAS RN 14643-87-9) sowie weiteren festgelegten Höchstgehalten. Alle übrigen Waren dieser Warennummer gehören in 3824.99.93.90.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 20 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3824.99.93
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 3824.99.93?
12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3824.99.93. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Additiv – 3824.99.93.90.0
Getränkekühler – 3824.99.93.90.0
Tofu-Katzenstreu – 3824.99.93.90.0
Gel-Kühlpack – 3824.99.93.90.0
Kühl-Pad – 3824.99.93.90.0
Erde – 3824.99.93.90.0
Forschungsprobe – 3824.99.93.90.0
Eisbeutel – 3824.99.93.90.0
Flammschutzmittel – 3824.99.93.90.0
Huminsäure – 3824.99.93.90.0
Natriumhumat – 3824.99.93.90.0
Korrekturband – 3824.99.93.90.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3824.99.93
Anmerkungen (4)
3. Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören: a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr; b) Fuselöle; Dippelöl; c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf; d) Korrekturlacke für Dauerschablonen, andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (ausgenommen solche der Position 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf; und e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).
3. Zu den Unterpositionen 3824.81 bis 3824.89 gehören nur Mischungen und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Substanzen enthalten: Oxiran (Ethylenoxid); polybromierte Biphenyle (PBB); polychlorierte Biphenyle (PCB); polychlorierte Terphenyle (PCT); Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat; Aldrin (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Chlordan (ISO); Chlordecon (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); Endosulfan (ISO); Endrin (ISO); Heptachlor (ISO); Mirex (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Pentachlorbenzol (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether; kurzkettige Chlorparaffine. Kurzkettige Chlorparaffine sind Mischungen von Verbindungen mit einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 GHT mit der folgenden Molekularformel: CxH(2x-y+2)Cly, wobei x=10 – 13 und y= 1 – 13 sind.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3824.99.92 bis 3824.99.93 | Chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen Für die Einreihung von chemischen Erzeugnissen oder Zubereitungen dieser Unterpositionen ist die Wassermenge nicht zu berücksichtigen. Der Begriff „organische Verbindungen“ gilt für alle organischen Erzeugnisse, unabhängig davon, wo sie eingereiht sind. Hierher gehören Oxoöle und … |
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2024/213631.07.2024 | Bei der Ware handelt es sich um ein flüssiges Chemikaliengemisch mit einem Gehalt von: — 63 GHT Tetrahydro-1,1,2,3,3-pentamethylindan (THPMI, CAS-Nr. 33704-59-5) und — 34 GHT Hexahydro-1,1,2,3,3-pentamethylindan (HHPMI, CAS-Nr. 33704-60-8) … | 3824.99.92 |
| 2024/35315.01.2024 | Zubereitung, bestehend zu 17 GHT aus dem polyzyklischen Peptid Nisin, vermischt mit 83 GHT Natriumchlorid. Das Natriumchlorid wird zunächst während einer Reinigungsphase bei der Herstellung von Nisin zugefügt. In einem späteren Schritt … | 3824.99.96 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-182/1926.03.2020 | Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig. |
| C-822/1903.06.2021 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der … |
| C-441/1509.02.2017 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der … |
4 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 3824.99.93
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3824.99.93 gilt für meine Ware?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem Stoff oder der Zubereitung der Ware. Waren mit mehr als 35 GHT Epoxidharzen, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen handelt, gehören in 3824.99.93.10.0, Zubereitungen mit Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4 oder 134237-52-8) in 3824.99.93.20.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile