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Warennummer 3824.99.93 – Organische Chemikalien und Zubereitungen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, die überwiegend aus organischen Verbindungen bestehen und anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Sie steht in der Position 3824 unter der Unterposition 3824.99 und ist dort als andere eingereiht. Kesselsteinmittel und dergleichen gehören in 3824.99.45.00.0, Zubereitungen für die Galvanotechnik in 3824.99.50.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Stoff, Gehalt und Zusammensetzung der Ware.

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Welche Zolltarifnummer gilt für Ihr Epoxidharz unter 3824.99.93?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3824.99.93?

Die Zolltarifnummern unter 3824.99.93 unterscheiden sich nach Stoff, Gehalt und Form der Ware. Zolltarifnummer 3824.99.93.10.0 erfasst Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen handelt. Zolltarifnummer 3824.99.93.20.0 betrifft Zubereitungen mit Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4 oder 134237-52-8). Zolltarifnummer 3824.99.93.30.0 erfasst Mischungen in Pulverform mit einem Gehalt von mindestens 85 GHT Zinkdiacrylat (CAS RN 14643-87-9) sowie weiteren festgelegten Höchstgehalten. Alle übrigen Waren dieser Warennummer gehören in 3824.99.93.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
PositionZubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
andere
Unterpositionandere
andere
andere
chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerWaren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen auf der Grundlage von Epichlorhydrin (im Folgenden „ECH“) und einem aliphatischen oder aromatischen alkoholischen Bestandteil (wie BPA) handelt, aller Kategorien, Reinheitsgrade, Molekülgewichte oder -strukturen, auch mit Modifikatoren, Härtern oder Zusatzstoffen, sofern die Härter keine chemische Reaktion eingegangen sind, durch die das Epoxidharz gehärtet oder in eine andere Ware umgewandelt worden wäre, die keine Epoxidgruppen mehr enthält
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerZubereitung, Hexabromcyclododecan enthaltend (CAS 25637-99-4 oder 134237-52-8)
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerMischung in Pulverform mit einem Gehalt von - 85 GHT oder mehr Zinkdiacrylat (CAS RN 14643-87-9), - nicht mehr als 5 GHT 2,6-Di-tert-butyl-alpha-dimethylamino-p-cresol (CAS RN 88-27-7) und - nicht mehr als 10 GHT Zinkstearat (CAS RN 557-05-1)
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerReaktionsmasse aus Dihexadecylhydrogenphosphat (CAS RN 2197-63-9) und Hexadecyldihydrogenphosphat (CAS RN 3539-43-3)
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerZubereitung mit einem Gehalt an: -Calciumrel-(1R,2S)-cyclohexan-1,2-dicarboxylat (CAS RN 491589-22-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT, -Zinkdistearat (CAS RN 557-05-1) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, -C.I. Pigment Blue 29 (CAS RN 57455-37-5) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT, und -C.I. Pigment Violet 15 (CAS RN 12769-96-9) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerParaffin, zu mindestens 70 % chloriert (CAS RN 63449-39-8)
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerZubereitung mit einem Gehalt an Calciumrel-(1R,2S)-cyclohexan-1,2-dicarboxylat (CAS RN 491589-22-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT, und an Zinkstearat (CAS RN 557-05-1) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerAntikorrosivzubereitungen aus Salzen der Dinonylnaphthalinsulfonsäure: - auf einem Träger aus Mineralwachs,auch chemisch modifiziert oder - in organischen Lösemitteln gelöst
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerMischung aus bis{4-(3-(3-phenoxycarbonylamino)tolyl)ureido}phenylsulfon, Diphenyltolyl-2,4-dicarbamat und 1-[4-(4-Aminobenzolsulfonyl)-phenyl]-3-(3-phenoxycarbonylamino-tolyl)-harnstoff
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerNatriumhydrogen 3-aminonaphthalin-1,5-disulfonat (CAS RN 4681-22-5) mit einem Gehalt von - nicht mehr als 20 GHT Dinatriumsulfat und - nicht mehr als 10 GHT Natriumchlorid
6,5 % · 268 vZTA
Zolltarifnummernicht halogeniertes Flammschutzmittel mit einem Gehalt an -Piperazinpyrophosphat (CAS RN 66034-17-1) von 50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, -Phosphorsäureesterderivat von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT und -Zinkoxid (CAS RN 1314-13-2)von nicht mehr als 6 GHT
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerZinkdimethacrylat (CAS RN 13189-00-9) mit einem Gehalt an 2,6-Di-tert-butyl-alpha-dimethylamino-p-kresol (CAS RN 88-27-7) von nicht mehr als 2,5 GHT, in Form von Pulver
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerDinatrium-7,7'-(carbonyldiimino)bis(4-hydroxynaphthalin-2-sulfonat) (CAS RN 20324-87-2) mit einer Reinheit von 80 GHT oder mehr
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerMischung von Phytosterolen, nicht in Form von Pulver, mit einem Gehalt an: - Sterolen von 75 GHT oder mehr - Stanolen von nicht mehr als 25 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerReaktionsmasse von 1,1'-(Isopropyliden)-bis[3,5-dibrom-4-(2,3-dibrom-2-methylpropoxy)benzol] (CAS RN 97416-84-7) und 1,3-Dibrom-2-(2,3-dibrom-2-methylpropoxy)-5-{2-[3,5-dibrom-4-(2,3,3-tribrom-2-methylpropoxy)phenyl]propan-2-yl}benzol
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerMischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an: - Sterolen von 75 GHT oder mehr - Stanolen von nicht mehr als 25 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern
6,5 % · 268 vZTA
Zolltarifnummer1,3-Propandiamin, N1,N1'-1,2-Ethandiylbis-, Reaktionsprodukte mit Cyclohexan und peroxidiertem N-Butyl-2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinamin-2,4,6-trichlor-1,3,5-triazin (CAS RN 191680-81-6)
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerMischung von Phytosterolen mit mindestens folgenden Bestandteilen - 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT Sitosterolen, - nicht mehr als 15 GHT Campesterolen, - nicht mehr als 5 GHT Stigmasterolen, - nicht mehr als 15 GHT Betasitostanolen
6,5 % · 268 vZTA
ZolltarifnummerMononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse
6,5 % · 268 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 268 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3824.99.93

erhöht den ZollAntidumpingzoll · China33 bis 39,7 % je nach Zolltarifnummer; für Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze.bis 39,7 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · ThailandFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.29,9 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · TaiwanFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.11 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · IndienEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle persistente organische Schadstoffe (POP) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · NordkoreaAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle LänderAusfuhr
KontrolleGüter, die zu Folter oder Todesstrafe verwendet werden können · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, SimbabweSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3824.99.93?

12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3824.99.93. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3824.99.93

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 3
3. Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören: a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr; b) Fuselöle; Dippelöl; c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf; d) Korrekturlacke für Dauerschablonen, andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (ausgenommen solche der Position 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf; und e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).
Wortlaut · Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Zu den Unterpositionen 3824.81 bis 3824.89 gehören nur Mischungen und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Substanzen enthalten: Oxiran (Ethylenoxid); polybromierte Biphenyle (PBB); polychlorierte Biphenyle (PCB); polychlorierte Terphenyle (PCT); Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat; Aldrin (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Chlordan (ISO); Chlordecon (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); Endosulfan (ISO); Endrin (ISO); Heptachlor (ISO); Mirex (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Pentachlorbenzol (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether; kurzkettige Chlorparaffine. Kurzkettige Chlorparaffine sind Mischungen von Verbindungen mit einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 GHT mit der folgenden Molekularformel: CxH(2x-y+2)Cly, wobei x=10 – 13 und y= 1 – 13 sind.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3824.99.92 bis 3824.99.93Chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen Für die Einreihung von chemischen Erzeugnissen oder Zubereitungen dieser Unterpositionen ist die Wassermenge nicht zu berücksichtigen. Der Begriff „organische Verbindungen“ gilt für alle organischen Erzeugnisse, unabhängig davon, wo sie eingereiht sind. Hierher gehören Oxoöle und …

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareNummer
2024/213631.07.2024Bei der Ware handelt es sich um ein flüssiges Chemikaliengemisch mit einem Gehalt von: — 63 GHT Tetrahydro-1,1,2,3,3-pentamethylindan (THPMI, CAS-Nr. 33704-59-5) und — 34 GHT Hexahydro-1,1,2,3,3-pentamethylindan (HHPMI, CAS-Nr. 33704-60-8) …3824.99.92
2024/35315.01.2024Zubereitung, bestehend zu 17 GHT aus dem polyzyklischen Peptid Nisin, vermischt mit 83 GHT Natriumchlorid. Das Natriumchlorid wird zunächst während einer Reinigungsphase bei der Herstellung von Nisin zugefügt. In einem späteren Schritt …3824.99.96

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-182/1926.03.2020Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.
C-822/1903.06.2021Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der …
C-441/1509.02.2017Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der …

4 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3824.99.93

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3824.99.93 gilt für meine Ware?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem Stoff oder der Zubereitung der Ware. Waren mit mehr als 35 GHT Epoxidharzen, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen handelt, gehören in 3824.99.93.10.0, Zubereitungen mit Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4 oder 134237-52-8) in 3824.99.93.20.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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