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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 8408.90.67 – Dieselmotoren mehr als 300 kW bis 500 kW

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer 8408.90.67 gehören neue Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) mit mehr als 300 kW bis 500 kW. Der Pfad führt über die Unterposition 8408.90 mit „andere Motoren“, „andere“ und „neu, mit einer Leistung von“. Motoren mit mehr als 200 kW bis 300 kW gehören in die Warennummer 8408.90.65, gebrauchte Motoren in 8408.90.27. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Verwendung für zivile Luftfahrzeuge, Bauart, Hubraum und Leistung.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8408.90.67?

Zolltarifnummer 8408.90.67.10.0 erfasst Motoren für zivile Luftfahrzeuge. Zolltarifnummer 8408.90.67.20.0 erfasst Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung in Reihenmotorbauweise mit einem Hubraum von 7000 cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 100 cm³, und mit einer Leistung von 205 kW oder mehr. Die Einreihung in 8408.90.67.20.0 setzt zusätzlich die weiteren Merkmale des Tarifwortlauts dieser Nummer voraus, die im Wortlaut vollständig nachzulesen sind. Zolltarifnummer 8408.90.67.90.0 erfasst alle anderen Motoren dieser Warennummer.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionKolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
Unterpositionandere Motoren
andere
neu, mit einer Leistung von
Kombinierte Nomenklaturmehr als 300 kW bis 500 kWDiese Seite
Zolltarifnummerfür zivile Luftfahrzeuge
ZolltarifnummerKolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung -in Reihenmotorbauweise, -mit einem Hubraum von 7000 cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 100 cm³, -mit einer Leistung von 205 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 597 kW, -mit einem Abgasnachbehandlungsmodul, -mit maximalen Außenabmessungen von nicht mehr als 1310/1300/1040 mm oder 2005/1505/1300 mm oder 2005/1505/1800 mm -zur Verwendung bei der Herstellung von Zerkleinerungs-, Sieb-, Separations- oder Kompostumsetzmaschinen
4,2 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
4,2 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8408.90.67

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, IranSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8408.90.67

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 84, AllgemeinesAls Verwendung „für die industrielle Montage“ im Sinne der Unterpositionen 8407.34.10, 8407.90.50 und 8408.20.10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe). Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8408.90.67

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8408.90.67 gilt für meinen Motor?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach Verwendung, Bauart, Hubraum und Leistung: Ein Motor für zivile Luftfahrzeuge gehört in 8408.90.67.10.0. Ein Reihenmotor mit einem Hubraum von 7000 cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 100 cm³, und einer Leistung von 205 kW oder mehr gehört in 8408.90.67.20.0, sofern er auch die übrigen Merkmale des Tarifwortlauts dieser Nummer erfüllt. Alle übrigen Motoren gehören in 8408.90.67.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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