01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8408?
Die Position gliedert sich in drei Unterpositionen: 8408.10 für Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, 8408.20 für Motoren, die zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendet werden, und 8408.90 für andere Motoren. Bei 8408.10 wird nach gebraucht oder neu sowie nach Leistung gestuft, von 50 kW oder weniger bis mehr als 5 000 kW, und danach, ob die Motoren für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper oder für Kriegsschiffe bestimmt sind oder für andere Zwecke. Bei 8408.20 unterscheidet man Motoren für die industrielle Montage, Motoren für Acker- und Forstschlepper auf Rädern und Motoren für andere Fahrzeuge des Kapitels 87, jeweils nach Leistung. Bei 8408.90 stehen Antriebsmotoren für Schienenfahrzeuge neben anderen Motoren, die gebraucht oder neu, nach Leistung von 15 kW oder weniger bis mehr als 5 000 kW gestuft sind.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 38 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8408
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 8408. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8408
Rechts: wie viele der 38 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8408
Anmerkungen (7)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 84, Allgemeines | Als Verwendung „für die industrielle Montage“ im Sinne der Unterpositionen 8407.34.10, 8407.90.50 und 8408.20.10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe). Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8408
Die 38 Warennummern der Position 8408 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19958408.10.11.00.0eingeführt · für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der …
- 01.01.19958408.10.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20108408.10.23.00.0eingeführt · für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der …
- 01.01.20108408.10.27.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19958408.10.31.00.0eingeführt · für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der …
- 01.01.19958408.10.39.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19958408.10.41.00.0eingeführt · für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der …
- 01.01.19958408.10.49.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19958408.10.51.00.0eingeführt · für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der …
- 01.01.19958408.10.59.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19958408.10.61.00.0eingeführt · für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der …
- 01.01.19958408.10.69.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19958408.10.71.00.0eingeführt · für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der …
- 01.01.19958408.10.79.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19958408.10.81.00.0eingeführt · für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der …
- 01.01.19958408.10.89.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19958408.10.91.00.0eingeführt · für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der …
- 01.01.19958408.10.99.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728408.20.10.00.0eingeführt · für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von … · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.19728408.20.31.00.0eingeführt · 50 kW oder weniger
- 01.01.19728408.20.35.00.0eingeführt · mehr als 50 kW bis 100 kW
- 01.01.19728408.20.37.00.0eingeführt · mehr als 100 kW
- 01.01.19728408.20.51.00.0eingeführt · 50 kW oder weniger
- 01.01.19728408.20.55.00.0eingeführt · mehr als 50 kW bis 100 kW
- 01.01.19728408.20.57.00.0eingeführt · mehr als 100 kW bis 200 kW
- 01.01.19728408.20.99.00.0eingeführt · mehr als 200 kW
- 01.01.19728408.90.21.00.0eingeführt · Antriebsmotoren für Schienenfahrzeuge · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.20068408.90.27eingeführt · gebraucht
- 01.01.20068408.90.41eingeführt · 15 kW oder weniger
- 01.01.20068408.90.43eingeführt · mehr als 15 kW bis 30 kW
- 01.01.20068408.90.45eingeführt · mehr als 30 kW bis 50 kW
- 01.01.20068408.90.47eingeführt · mehr als 50 kW bis 100 kW
- 01.01.20068408.90.61eingeführt · mehr als 100 kW bis 200 kW
- 01.01.20068408.90.65eingeführt · mehr als 200 kW bis 300 kW
- 01.01.20068408.90.67eingeführt · mehr als 300 kW bis 500 kW
- 01.01.20068408.90.81eingeführt · mehr als 500 kW bis 1 000 kW
- 01.01.20068408.90.85eingeführt · mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW
- 01.01.20068408.90.89eingeführt · mehr als 5 000 kW
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8408
Welche Unterposition aus Position 8408 gilt für meinen Dieselmotor?
Das hängt davon ab, wofür der Motor bestimmt ist: Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge gehören in Unterposition 8408.10, Motoren zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 in 8408.20 und andere Motoren in 8408.90. Für Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge richtet sich die Nummer außerdem nach Neuzustand und Leistung in kW.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
