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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 8419.50.80 – Andere Wärmeaustauscher

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören andere Wärmeaustauscher der Unterposition 8419.50 (Position 8419), die Flüssigkeiten oder Gase ohne Zustandsänderung in ihrer Temperatur ändern oder Stoffe verdampfen oder verflüssigen. Wärmeaustauscher aus Fluorpolymeren mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 3 cm oder weniger gehören in die Zolltarifnummer 8419.50.20.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Verwendung und Ausführung: Wärmeaustauscher für zivile Luftfahrzeuge, Aluminiumwärmetauscher für Gaskessel und alle übrigen Wärmeaustauscher.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8419.50.80?

Die Zolltarifnummer 8419.50.80.10.0 erfasst Wärmeaustauscher für zivile Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8419.50.80.30.0 erfasst Aluminiumwärmetauscher für Gaskessel zur Wärmeübertragung mit einer Höhe von 100 mm bis 150 mm und einer Breite von 235 mm bis 300 mm, dazu nennt der Wortlaut weitere Merkmale. Die Zolltarifnummer 8419.50.80.90.0 erfasst die übrigen Wärmeaustauscher, die nicht unter die beiden anderen Zolltarifnummern fallen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionApparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren …
UnterpositionWärmeaustauscher
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummerfür zivile Luftfahrzeuge
ZolltarifnummerAluminiumwärmetauscher für Gaskessel, zur Wärmeübertragung: - mit einer Höhe von 100mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150mm, - mit einer Breite von 235mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300mm, - mit einer Länge von 240mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300mm, - für eine Leistung von 25kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 35kW, - mit einem Gewicht von 8Kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 10Kg
1,7 % · 17 vZTA
Zolltarifnummerandere
1,7 % · 17 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8419.50.80

KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Simbabwe, SyrienSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8419.50.80?

4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8419.50.80. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8419.50.80

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
8419.50.20 bis 8419.50.80Wärmeaustauscher werden verwendet: 1. zur Temperaturänderung von Flüssigkeiten oder Gasen ohne Zustandsänderung, wobei diese Temperaturänderung bis zur Sterilisierung oder Pasteurisierung gehen kann; 2. zum Verdampfen oder Verflüssigen von Stoffen. Hierher gehören z. B.: 1. Kondensatoren für Stickstoff oder andere Gase; 2. Kühleinrichtungen zum Kühlen und Kondensieren von Lösemitteln, z. B. für Färbereien und …

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8419.50.80

Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 2 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.01.20268419.50.80.30.0neu eingeführt · Aluminiumwärmetauscher für Gaskessel, zur Wärmeübertragung: - mit einer Höhe von 100mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150mm, - mit einer Breite von 235mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300mm, - mit einer Länge von 240mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300mm, - für eine Leistung von 25kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 35kW, - mit einem Gewicht von 8Kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 10Kg

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8419.50.80

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8419.50.80 gilt für Aluminiumwärmetauscher für Gaskessel?

Die Zolltarifnummer 8419.50.80.30.0 erfasst Aluminiumwärmetauscher für Gaskessel zur Wärmeübertragung mit einer Höhe von 100 mm bis 150 mm und einer Breite von 235 mm bis 300 mm. Der Wortlaut dieser Nummer nennt außerdem weitere Merkmale, die für die Einreihung zu prüfen sind.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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