01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8428.90.90?
Die Zolltarifnummer 8428.90.90.20.0 erfasst mobile Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr. Die Zolltarifnummer 8428.90.90.80.0 mit dem Wortlaut „andere“ erfasst alle übrigen Waren dieser Warennummer.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8428.90.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8428.90.90?
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8428.90.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8428.90.90
Anmerkungen (7)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 8428.90.90 | andere: Hierher gehören: 1. Rollgänge, auch „Rollenbahnen“ genannt, mit angetriebenen oder nicht angetriebenen Rollen, durch die das Walzgut zum und vom Walzgerüst oder aber von einem Walzgerüst zum anderen befördert wird; 2. Klemmrollgänge (pinch rolls), die dem gleichen Zweck dienen und die aus zwei Reihen von Rollen bestehen, zwischen denen das Walzgut hindurchgeführt wird; 3. Rollgänge zum Kühlen, die sich am … |
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2019/181123.10.2019 | Mit der Verordnung 2019/1811 wurde ein mobiler, automatisch ausbalancierter, elektrisch angetriebener Telepräsenzroboter mit zwei Rädern auf einer Achse in die Warennummer 8428.90.90 eingereiht. | 8428.90.90 |
| 738/200007.04.2000 | Mit der Verordnung 738/2000 wurde eine hydraulische Hebevorrichtung auf vier Rädern mit Arbeitsplattform in die damalige Nummer 8428.90.98 eingereiht; heute gehört sie in die Warennummer 8428.90.90. | 8428.90.98heute 8428.90.90 |
| 738/200007.04.2000 | Mit der Verordnung 738/2000 wurde ein Fahrzeug mit hydraulischer Hebevorrichtung und Arbeitsplattform in die damalige Nummer 8428.90.98 eingereiht; heute gehört es in die Warennummer 8428.90.90. | 8428.90.98heute 8428.90.90 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-321/2510.06.2026 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1832 der … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8428.90.90
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8428.90.90 gilt für mobile Zugangstechnik zum Heben von Personen?
Für selbstfahrende mobile Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr gilt die Zolltarifnummer 8428.90.90.20.0. Alle anderen Waren dieser Warennummer gehören in die Zolltarifnummer 8428.90.90.80.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile

