01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8428?
Die Position ist zuerst nach Gerätearten unterteilt: Personen- und Lastenaufzüge (Unterposition 8428.10) und pneumatische Stetigförderer (Unterposition 8428.20). Andere Stetigförderer für Waren sind in den Unterpositionen 8428.31, 8428.32, 8428.33 und 8428.39 nach Bauart getrennt, etwa für Arbeiten unter Tage, mit Kübeln oder mit Bändern oder Gurten. Rolltreppen und Rollsteige (Zolltarifnummer 8428.40.00.00.0), Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte (Zolltarifnummer 8428.60.00.00.0) sowie Industrieroboter (Zolltarifnummer 8428.70.00.00.0) sind jeweils einzeln erfasst. Unter 8428.90 stehen andere Maschinen, Apparate und Geräte, darunter Lademaschinen für die Landwirtschaft, die zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt sind (Zolltarifnummer 8428.90.71.00.0).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 15 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8428
10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8428. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Fördersystem – 8428.39.20.00.0
Manipulator – 8428.70.00.00.0
Rollenförderer – 8428.39.20.00.0
Fahrerloses Transportsystem – 8428.70.00.00.0
Lifter – 8428.90.90.80.0
Schneckenförderer – 8428.39.90.00.0
Federzug – 8428.90.90.80.0
Aufzug – 8428.10.20.00.0
Becherwerk – 8428.32.00.00.0
Rolltreppe – 8428.40.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8428
Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8428
Anmerkungen (7)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-321/2510.06.2026 | Das Urteil legt die Kombinierte Nomenklatur für eine selbstfahrende Maschine mit Elektromotor und Hebevorrichtung aus, an deren Ende sich eine Plattform mit Sicherheitskorb befindet. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8428
Die 15 Warennummern der Position 8428 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20068428.10.20.00.0eingeführt · elektrische · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20068428.10.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20108428.20.20.00.0eingeführt · für Schüttgut
- 01.01.20108428.20.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.19728428.31.00.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt
- 01.01.19728428.32.00.00.0eingeführt · andere, mit Kübeln
- 01.01.19728428.33.00.00.0eingeführt · andere, mit Bändern oder Gurten · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20068428.39.20.00.0eingeführt · Scheibenrollenbahnen und andere Rollenbahnen
- 01.01.20068428.39.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.19728428.40.00.00.0eingeführt · Rolltreppen und Rollsteige
- 01.01.19728428.60.00.00.0eingeführt · Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
- 01.01.20228428.70.00.00.0eingeführt · Industrieroboter
- 01.01.19728428.90.71.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19728428.90.79.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.20108428.90.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 13.11.2023
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8428
Welche Zolltarifnummer aus Position 8428 gilt für Ihren Aufzug?
Elektrische Personen- und Lastenaufzüge gehören in die Zolltarifnummer 8428.10.20.00.0, andere Personen- und Lastenaufzüge in die Zolltarifnummer 8428.10.80.00.0. Rolltreppen und Rollsteige haben mit 8428.40.00.00.0 eine eigene Zolltarifnummer.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile