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Position · 4-stelligSonderzoll ChinaDual-Use

Position 8428 – Aufzüge, Rolltreppen und Stetigförderer

Position im Zolltarif

84Kapitel28Position

Zu dieser Position gehören Maschinen zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern, etwa Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer, Seilschwebebahnen, Sessellifte, Schlepplifte, Industrieroboter und Lademaschinen für die Landwirtschaft. Gabelstapler sowie andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern gehören in Position 8427, Bagger und Bulldozer in Position 8429.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 8428 gilt für Ihren Aufzug?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8428?

Die Position ist zuerst nach Gerätearten unterteilt: Personen- und Lastenaufzüge (Unterposition 8428.10) und pneumatische Stetigförderer (Unterposition 8428.20). Andere Stetigförderer für Waren sind in den Unterpositionen 8428.31, 8428.32, 8428.33 und 8428.39 nach Bauart getrennt, etwa für Arbeiten unter Tage, mit Kübeln oder mit Bändern oder Gurten. Rolltreppen und Rollsteige (Zolltarifnummer 8428.40.00.00.0), Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte (Zolltarifnummer 8428.60.00.00.0) sowie Industrieroboter (Zolltarifnummer 8428.70.00.00.0) sind jeweils einzeln erfasst. Unter 8428.90 stehen andere Maschinen, Apparate und Geräte, darunter Lademaschinen für die Landwirtschaft, die zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt sind (Zolltarifnummer 8428.90.71.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionAndere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)Diese Seite
UnterpositionPersonen- und Lastenaufzüge
0 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerelektrische
Zolltarifnummerandere
Unterpositionpneumatische Stetigförderer
0 % · 3 vZTA
Zolltarifnummerfür Schüttgut
Zolltarifnummerandere
andere Stetigförderer für Waren
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere, mit Kübeln
0 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere, mit Bändern oder Gurten
0 % · 7 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 28 vZTA
ZolltarifnummerScheibenrollenbahnen und andere Rollenbahnen
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerRolltreppen und Rollsteige
0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerSeilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
0 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerIndustrieroboter
0 % · 34 vZTA
Unterpositionandere Maschinen, Apparate und Geräte
0 % · 107 vZTA
Lademaschinen, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt
Zolltarifnummerandere
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8428

10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8428. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8428

Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollAntidumpingzoll · China1 von 15
erhöht den ZollAusgleichszoll · China1 von 15
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe2 von 15
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 15
KontrolleF-Gase · alle Länder3 von 15
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)2 von 15
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8428

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
T-321/2510.06.2026Das Urteil legt die Kombinierte Nomenklatur für eine selbstfahrende Maschine mit Elektromotor und Hebevorrichtung aus, an deren Ende sich eine Plattform mit Sicherheitskorb befindet.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8428

Die 15 Warennummern der Position 8428 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20068428.10.20.00.0eingeführt · elektrische · zuletzt geändert 01.01.2017
  2. 01.01.20068428.10.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
  3. 01.01.20108428.20.20.00.0eingeführt · für Schüttgut
  4. 01.01.20108428.20.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
  5. 01.01.19728428.31.00.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt
  6. 01.01.19728428.32.00.00.0eingeführt · andere, mit Kübeln
  7. 01.01.19728428.33.00.00.0eingeführt · andere, mit Bändern oder Gurten · zuletzt geändert 01.01.2017
  8. 01.01.20068428.39.20.00.0eingeführt · Scheibenrollenbahnen und andere Rollenbahnen
  9. 01.01.20068428.39.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
  10. 01.01.19728428.40.00.00.0eingeführt · Rolltreppen und Rollsteige
  11. 01.01.19728428.60.00.00.0eingeführt · Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
  12. 01.01.20228428.70.00.00.0eingeführt · Industrieroboter
  13. 01.01.19728428.90.71.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt · zuletzt geändert 01.01.2010
  14. 01.01.19728428.90.79.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
  15. 01.01.20108428.90.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 13.11.2023

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8428

Welche Zolltarifnummer aus Position 8428 gilt für Ihren Aufzug?

Elektrische Personen- und Lastenaufzüge gehören in die Zolltarifnummer 8428.10.20.00.0, andere Personen- und Lastenaufzüge in die Zolltarifnummer 8428.10.80.00.0. Rolltreppen und Rollsteige haben mit 8428.40.00.00.0 eine eigene Zolltarifnummer.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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