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Zolltarifnummer 0206.30.00.10.0 – Nebenerzeugnisse von Hausschweinen

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst frische oder gekühlte genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen. Sie trennt diese Ware von der Zolltarifnummer 0206.30.00.90.0, die Schlachtnebenerzeugnisse von anderen Schweinen erfasst; gefrorene Ware von Schweinen gehört in die Unterposition 0206.41 und in die Zolltarifnummer 0206.49.00.00.0. Nach den Erläuterungen gehören auch Füße oder Schwänze, Lebern, Nieren, Herz, Lunge, genießbare Schwarte, Gehirn und Netz hierher.

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Gehört Ihre Ware zu Zolltarifnummer 0206.30.00.10.0?

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 0206.30.00.10.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
Unterpositionvon Rindern, frisch oder gekühlt
Unterpositionvon Schweinen, frisch oder gekühlt
Zolltarifnummervon HausschweinenDiese Seite
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere, frisch oder gekühlt
Unterpositionandere, gefroren

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code0206.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer0206.30.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code0206.30.00.1010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer0206.30.00.10.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0206.30.00.10.0?

Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse › 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern …
✓von Schweinen, frisch oder gekühltDie Ware muss frisch oder gekühlt sein und von Tieren der Position 0103 stammen. Erkennbar ist das am Zustand der Ware, denn sie darf nicht gefroren sein.
✓von HausschweinenDie Ware stammt von einem Hausschwein. Schlachtnebenerzeugnisse anderer Schweine gehören nicht hierher.
0206.30.00.10.0Frische oder gekühlte genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 0206.30.00.10.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 0206.30.00

ZolltarifnummerWortlaut
0206.30.00.10.0von Hausschweinendiese Seite
0206.30.00.90.0andere

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0206.30.00 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0206.30.00.10.0

€
0206.30.00.10.0Drittlandszoll0 %0 €700 €700 €
0206.30.00.10.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll50 %5.000 €1.050 €6.050 €
0206.30.00.10.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll50 %5.000 €1.050 €6.050 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen, Zollunion und Zollaussetzungen senken hier nichts: Der Drittlandszoll ist schon 0 %.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0206.30.00.10.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0206.30.00.10.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben …

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0206.30.00von Schweinen, frisch oder gekühlt: Hierher gehören nur frische oder gekühlte Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0103 erfassten Tieren. Die Erläuterungen zu Unterposition 0206.49.00, erster Absatz, gelten sinngemäß. Hierher gehören auch z. B. Füße oder Schwänze, Lebern, Nieren, Herz, Lunge, genießbare Schwarte, Gehirn und Netz.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-183/7831.05.1979DER BEGRIFF ' ' GEFROREN ' ' DER TARIFNUMMER 02.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFASST NICHT NUR IN FRISCHEM ZUSTAND EINGEFRORENES , SONDERN AUCH ZUNÄCHST LEICHT GETROCKNETES UND DANN EINGEFRORENES FLEISCH , SOWEIT ES IM WESENTLICHEN DURCH DAS EINFRIEREN …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 0206.30.00

  1. 01.01.19720206.30.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „von Schweinen, frisch oder gekühlt“
  2. 01.01.19880206.30.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 0206.30.10, 0206.30.21, 0206.30.31, 0206.30.90
  3. 01.01.20040206.30.00.10.0neu eingeführt · „von Hausschweinen“ · aus 0206.30.20, 0206.30.30, 0206.30.80
  4. 01.01.20040206.30.00.90.0neu eingeführt · aus 0206.30.20, 0206.30.30, 0206.30.80

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0206.30.00.10.0

Gehören nicht zum Verzehr geeignete Schweineteile unter 0206.30.00.10.0?

Nein. Nach Kapitel 2, Anmerkung 1 a gehören Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, nicht in Kapitel 2. Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen fallen dagegen unter 0206.30.00.10.0.

Welche Zolltarifnummer gilt für von Hausschweinen unter 0206.30.00?

Frische oder gekühlte Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen gehören in die Zolltarifnummer 0206.30.00.10.0. Schlachtnebenerzeugnisse von anderen Schweinen gehören in die Zolltarifnummer 0206.30.00.90.0.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Schweine-Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen mit Ursprung Belarus?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt unter 0206.30.00.10.0 ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Fällt unter 0206.30.00.10.0 ein Zusatzzoll an, wenn Waren aus Drittländern über Russland ausgeführt werden?

Ja, für Waren, die nicht aus Russland oder Belarus stammen, gilt der Zusatzzoll unter 0206.30.00.10.0 nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155). Für Waren mit Ursprung Russland gilt er ohne diese Ausfuhrbedingung.

Braucht Schweine-Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen unter 0206.30.00.10.0 bei der Einfuhr eine Veterinärkontrolle?

Ja, als Ware tierischen Ursprungs unterliegt sie bei der Einfuhr der Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle. Für die Einfuhr aus allen Ländern ist unter anderem die Unterlage N853, das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P), angegeben.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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