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Position 0206 – Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Position im Zolltarif

02Kapitel06Position

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren, etwa Zungen, Lebern, Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch. Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln gehört in Position 0205, Därme, Blasen und Magen von Tieren in Position 0504.

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Gehört Ihre gefrorene Rinderzunge zur Position 0206?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0206?

Die Position wird nach Tierart und Zustand unterteilt. Rinder, frisch oder gekühlt, fallen unter 0206.10, Rinder, gefroren, unter 0206.21 bis 0206.29, Schweine, frisch oder gekühlt, unter 0206.30 und Schweine, gefroren, unter 0206.41 bis 0206.49. Andere Tiere sind unter 0206.80 für frisch oder gekühlt und unter 0206.90 für gefroren erfasst, jeweils mit Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln (0206.80.91.00.0, 0206.90.91.00.0) sowie Schafen oder Ziegen (0206.80.99.00.0, 0206.90.99.00.0) als eigene Nummern. Zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen gelten eigene Nummern, etwa 0206.10.10.00.0 und 0206.29.10.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefrorenDiese Seite
Unterpositionvon Rindern, frisch oder gekühlt0 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 3 vZTA
Zolltarifnummerzum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
andere
Kombinierte NomenklaturZwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch
Zolltarifnummerandere
von Rindern, gefroren
ZolltarifnummerZungen
0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerLebern
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere0 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 2 vZTA
Zolltarifnummerzum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
andere
Kombinierte NomenklaturZwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch
Zolltarifnummerandere
Unterpositionvon Schweinen, frisch oder gekühlt
0 % · 0 vZTA
von Schweinen, gefroren
UnterpositionLebern
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere, frisch oder gekühlt
0 % bis 6,4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerzum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
andere
Zolltarifnummervon Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln
Zolltarifnummervon Schafen oder Ziegen
Unterpositionandere, gefroren
0 % bis 6,4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerzum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
andere
Zolltarifnummervon Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln
Zolltarifnummervon Schafen oder Ziegen

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0206

Rechts: wie viele der 17 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder4 von 17
senkt den ZollZollkontingent · Argentinien2 von 17
senkt den ZollZollkontingent · Australien2 von 17
senkt den ZollZollkontingent · Brasilien2 von 17
senkt den ZollZollkontingent · Kanada2 von 17
senkt den ZollZollkontingent · Neuseeland2 von 17
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder17 von 17
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus17 von 17
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland17 von 17
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder17 von 17
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union17 von 17
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer17 von 17
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland17 von 17
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder17 von 17
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder2 von 17
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder2 von 17
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0206

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt …
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-183/7831.05.1979Unter gefroren fällt nach dem Urteil C-183/78 auch zunächst leicht getrocknetes und dann eingefrorenes Fleisch, soweit das Einfrieren es dauerhaft haltbar gemacht hat.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0206

15 der 17 Warennummern der Position 0206 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19720206.10.10.00.0eingeführt · zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen · zuletzt geändert 01.01.1988
  2. 01.01.19720206.10.95eingeführt · Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch · zuletzt geändert 01.01.2008
  3. 01.01.20080206.10.98.00.0eingeführt · andere
  4. 01.01.19720206.21.00.00.0eingeführt · Zungen
  5. 01.01.19720206.22.00.00.0eingeführt · Lebern · zuletzt geändert 01.01.2001
  6. 01.01.19720206.29.10.00.0eingeführt · zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
  7. 01.01.19720206.29.91eingeführt · Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch · zuletzt geändert 01.01.1988
  8. 01.01.19720206.29.99.00.0eingeführt · andere
  9. 01.01.19720206.49.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2008
  10. 01.01.19720206.80.10.00.0eingeführt · zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
  11. 01.01.19720206.80.91.00.0eingeführt · von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln
  12. 01.01.19720206.80.99.00.0eingeführt · von Schafen oder Ziegen
  13. 01.01.19720206.90.10.00.0eingeführt · zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
  14. 01.01.19720206.90.91.00.0eingeführt · von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln
  15. 01.01.19720206.90.99.00.0eingeführt · von Schafen oder Ziegen

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 0206

Was ist mit HS-Code 0206 gemeint?

Die Position 0206 gehört zum Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation, das in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich ist. Sie umfasst genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln.

Ist die Position 0206 international gleich?

Ja, die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur der EU.

Was gehört nicht zur Position 0206?

Nicht zur Position 0206 gehören Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind. Ausgeschlossen sind auch Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) sowie tierisches Blut (Position 0511 oder 3002).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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