Zum Hauptinhalt springen

Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0 – Pulver aus Bambussprossen

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Pulver aus Bambussprossen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke. Bambussprossen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg gehören in 2005.91.00.10.0 und nicht hierher.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihre Ware zu Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionAnderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
UnterpositionGemüse, homogenisiert
UnterpositionKartoffeln
ZolltarifnummerErbsen (Pisum sativum)
ZolltarifnummerSpargel
ZolltarifnummerOliven
UnterpositionZuckermais (Zea mays var. saccharata)
anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen
UnterpositionBambussprossen
ZolltarifnummerBambussprossen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg
ZolltarifnummerPulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder StärkeDiese Seite
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2005.916-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2005.91.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2005.91.00.2010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2005.91.00.20.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder …
✓anderes Gemüse und Mischungen von GemüsenDie Ware ist Gemüse oder eine Mischung von Gemüsen, nicht mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht und nicht gefroren. Erzeugnisse der Position 2006 gehören nicht dazu.
✓BambussprossenDie Ware muss aus Bambussprossen bestehen, nicht aus einem anderen Gemüse oder einer Mischung von Gemüsen.
✓Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder StärkeDie Ware muss als Pulver vorliegen. Zucker, andere Süßmittel oder Stärke dürfen zugesetzt sein, müssen aber nicht.
2005.91.00.20.0Pulver aus Bambussprossen

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0?

Ihre Ware prüfen

Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0?

Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2005.91.00

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2005.91.00.10.0Bambussprossen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kgAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (angemeldetes Nettogewicht), Autonome Zollaussetzung
2005.91.00.20.0Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärkediese Seite–
2005.91.00.90.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2005.91.00 eingereiht

2 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Österreich1
Deutschland1
vZTAWareGültig bis
DEBTI1693/26-1DeutschlandAntragsangaben: geschnittene, gekochte, eingelegte Bambussprossen. Verpackungsinhalt: 1 kg, Abtropfgewicht: 800 g. …12.03.2029
ATBTI2025000080-DECÖsterreichAnders als mit Essig oder Essigsäure zubereitete Gemüse in Form von vertikal geschnittenen, gekochten Bambussprossen in …28.04.2028

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0

€
2005.91.00.20.0Drittlandszoll17,6 %1.760 €823 €2.583 €
2005.91.00.20.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll67,6 %6.760 €1.173 €7.933 €
2005.91.00.20.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll67,6 %6.760 €1.173 €7.933 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 17,6 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 54 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Mexiko und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202615,9 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)12,3 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 2005.10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2005.91.00

  1. 01.01.20072005.91.00neu eingeführt · „Bambussprossen“ · aus 2005.90.00, aus 2005.90.80
  2. 01.01.20072005.91.00.10.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg“ · aus 7 Vorgängern
  3. 01.01.20072005.91.00.20.0neu eingeführt · „Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke“ · aus 7 Vorgängern
  4. 01.01.20072005.91.00.90.0neu eingeführt · aus 7 Vorgängern
  5. 01.01.20122005.91.00.10.0Wortlaut geändert · „Bambussprossen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg“ · vorher „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Pulver aus Bambussprossen unter 2005.91.00?

Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke, gehört in die Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0. Bambussprossen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg gehören in 2005.91.00.10.0. Andere Waren dieser Gruppe gehören in 2005.91.00.90.0.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Pulver aus Bambussprossen mit Ursprung Belarus unter 2005.91.00.20.0?

Für Waren mit Ursprung Belarus fällt auf die Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0 ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Gibt es einen Zusatzzoll auf Pulver aus Bambussprossen mit Ursprung Russland unter 2005.91.00.20.0?

Ein Zusatzzoll fällt auf die Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0 für Waren mit Ursprung Russland an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →