01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code2005.916-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer2005.91.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code2005.91.00.2010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer2005.91.00.20.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0?
- ×Gemüse, homogenisiert2005.10
- ×Kartoffeln2005.20
- ×Erbsen (Pisum sativum)2005.40.00.00.0
- ×Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)2005.51.00.00.0, 2005.59.00.00.0
- ×Spargel2005.60.00.00.0
- ×Oliven2005.70.00.00.0
- ×Zuckermais (Zea mays var. saccharata)2005.80
- ×andere, also nicht: Bambussprossen2005.99
- ×Bambussprossen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg2005.91.00.10.0
- ×andere, also nicht: Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke2005.91.00.90.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2005.91.00
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 2005.91.00.10.0 | Bambussprossen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg | Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (angemeldetes Nettogewicht), Autonome Zollaussetzung |
| 2005.91.00.20.0 | Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärkediese Seite | – |
| 2005.91.00.90.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2005.91.00 eingereiht
2 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI1693/26-1Deutschland | Antragsangaben: geschnittene, gekochte, eingelegte Bambussprossen. Verpackungsinhalt: 1 kg, Abtropfgewicht: 800 g. … | 12.03.2029 |
| ATBTI2025000080-DECÖsterreich | Anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitete Gemüse in Form von vertikal geschnittenen, gekochten Bambussprossen in … | 28.04.2028 |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 17,6 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 54 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Mexiko und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 15,9 % |
| APS-Länder (allgemeine Regelung) | 12,3 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0
Anmerkungen (2)
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
1. Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 2005.10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 2005.91.00
- 01.01.20072005.91.00neu eingeführt · „Bambussprossen“ · aus 2005.90.00, aus 2005.90.80
- 01.01.20072005.91.00.10.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg“ · aus 7 Vorgängern
- 01.01.20072005.91.00.20.0neu eingeführt · „Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke“ · aus 7 Vorgängern
- 01.01.20072005.91.00.90.0neu eingeführt · aus 7 Vorgängern
- 01.01.20122005.91.00.10.0Wortlaut geändert · „Bambussprossen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg“ · vorher „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Pulver aus Bambussprossen unter 2005.91.00?
Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke, gehört in die Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0. Bambussprossen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg gehören in 2005.91.00.10.0. Andere Waren dieser Gruppe gehören in 2005.91.00.90.0.
Gibt es einen Zusatzzoll auf Pulver aus Bambussprossen mit Ursprung Belarus unter 2005.91.00.20.0?
Für Waren mit Ursprung Belarus fällt auf die Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0 ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Gibt es einen Zusatzzoll auf Pulver aus Bambussprossen mit Ursprung Russland unter 2005.91.00.20.0?
Ein Zusatzzoll fällt auf die Zolltarifnummer 2005.91.00.20.0 für Waren mit Ursprung Russland an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen