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gültig seit 05.11.2020 (schon 2012)Dual-Use

Zolltarifnummer 2710.12.25.90.0 – Spezialbenzin ohne Ethylalkohol

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst wird Spezialbenzin aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien ohne Antiklopfmittel, dessen Spanne zwischen den Temperaturen bei 5 und 90 RHT höchstens 60 °C beträgt, sofern es nicht zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren oder zur chemischen Umwandlung bestimmt ist. Testbenzin mit einem Flammpunkt über 21 °C gehört in die Warennummer 2710.12.21, und Spezialbenzin mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestelltem Ethylalkohol gehört in die Zolltarifnummer 2710.12.25.10.0. Typische Waren sind Kettenreiniger in Sprühdosen und Gemische ungesättigter Kohlenwasserstoffe, die als Lösungsmittel dienen.

Typische Waren:KohlenwasserstoffeIsomerengemische ungesättigter KohlenwasserstoffeGemische ungesättigter KohlenwasserstoffeKettenreiniger-Aerosole

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01Tarifbaum

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Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
PositionErdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und …
UnterpositionLeichtöle und Zubereitungen
Zolltarifnummerzur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
Zolltarifnummerzur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.12.11
zu anderer Verwendung
Spezialbenzine
Kombinierte NomenklaturTestbenzin (white spirit)
Kombinierte Nomenklaturandere
Zolltarifnummeraus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthaltend (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der …
ZolltarifnummerMischung aliphatischer Kohlenwasserstoffe (C6) (CAS RN 92112-69-1), mit einem Gehalt an n-Hexan (CAS RN 110-54-3) von mindestens 60 GHT …
ZolltarifnummerandereDiese Seite
Unterpositionandere
UnterpositionErdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle
2710.91 – 2710.99Ölabfälle

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2710.126-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2710.12.258-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2710.12.25.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2710.12.25.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2710.12.25.90.0?

Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und … › 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien …
✓Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen ÖlabfälleDie Ware ist ein Erdölerzeugnis: Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien in einer Form, die kein rohes Öl ist, oder eine Zubereitung mit mindestens 70 GHT davon, in der diese Öle der Grundbestandteil sind. Sie ist ein Primärprodukt und enthält Biodiesel nicht.
✓Leichtöle und ZubereitungenDie Ware ist ein Leichtöl oder eine Zubereitung daraus: Bei der Destillation nach ISO 3405 gehen bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT über (entspricht ASTM D 86).
✓zu anderer VerwendungDie Ware ist zu anderer Verwendung bestimmt, also zu einem Zweck außerhalb der begünstigten Verfahren. Begünstigte Verfahren sind unter anderem Vakuumdestillation, Redestillation zur weitgehenden Zerlegung, Kracken und Reformieren.
✓SpezialbenzineDie Ware ist Spezialbenzin: Sie enthält kein Antiklopfmittel, und die Spanne zwischen den Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen, beträgt höchstens 60 °C.
✓andere, also nicht: Testbenzin (white spirit)Die Ware hat einen Flammpunkt von höchstens 21 °C nach EN ISO 13736 und ist damit kein Testbenzin. Ein Flammpunkt über 21 °C wäre Testbenzin.
✓andere, also nicht: aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthaltend (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der …Die Ware ist Spezialbenzin mit Kohlenwasserstoffen als Bestandteilen und hat keinen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol.
2710.12.25.90.0Spezialbenzin ohne Ethylalkohol und C6-Mischung

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2710.12.25.90.0?

  • ×Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder …2710.20
  • ×Ölabfälle2710.91, 2710.99
  • ×andere, also nicht: Leichtöle und Zubereitungen2710.19
  • ×zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren2710.12.11.00.0
  • ×zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.12.112710.12.15.00.0
  • ×andere, also nicht: Spezialbenzine2710.12.31, 2710.12.41, 2710.12.45, 2710.12.49 und 3 weitere
  • ×Testbenzin (white spirit)2710.12.21
  • ×aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthaltend (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)2710.12.25.10.0
  • ×Mischung aliphatischer Kohlenwasserstoffe (C6) (CAS RN 92112-69-1), mit einem Gehalt an n-Hexan (CAS RN 110-54-3) von mindestens 60 GHT, jedoch nicht mehr als …2710.12.25.20.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2710.12.25

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2710.12.25.10.0aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthaltend (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der …–
2710.12.25.20.0Mischung aliphatischer Kohlenwasserstoffe (C6) (CAS RN 92112-69-1), mit einem Gehalt an n-Hexan (CAS RN 110-54-3) von mindestens 60 GHT …Autonome Zollaussetzung
2710.12.25.90.0anderediese Seite–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2710.12.25 eingereiht

39 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland22
Polen16
Belgien1
vZTAWareGültig bis
DEBTI46272/25-1DeutschlandFarblose Flüssigkeit, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf (Bulkware). Isomerengemisch aus ungesättigten …06.04.2029
DEBTI43870/25-1DeutschlandFarblose Flüssigkeit, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf (Bulkware). Gemisch aus ungesättigten …29.03.2029
DEBTI15504/25-1DeutschlandAngaben: Der Kettenreiniger soll verschleißfördernde Bestandteile wie alten Kettenschmierstoff, Sand und Straßenschmutz …14.12.2028
DEBTI26545/25-1DeutschlandGemische aus n-Pentan und Isopentan in verschiedenen Mengenverhältnissen, bei denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 …23.11.2028
DEBTI28504/25-1DeutschlandGemische aus Cyclopentan und Isopentan in verschiedenen Mengenverhältnissen, bei denen jeder Isomerenanteil weniger als …23.11.2028
DEBTI28502/25-1DeutschlandGemische aus den bei Normalbedingungen flüssigen Kohlenwasserstoffen n-Pentan (5 % - 99 %) und Isopentan (5 % - 99 %) …23.11.2028

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2710.12.217Farbloses, flüssiges Gemisch von Isoparaffin M und einem Phthalat u. a. zur Verwendung als Additiv für die Viskositätseinstellung eines Plastisols. Feststellungen: Farblose, klare Flüssigkeit. Die …
2710.12.902Anderes Leichtöl in Form einer farblosen, klaren, leichtbeweglichen Flüssigkeit mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr; aufgemacht in Dosen unter Zusatz von …
2710.12.452Mineralöl auf Kohlenwasserstoffbasis, Typ Benzin, für Motoren, das der Definition eines leichten Öls mit einem Bleigehalt von nicht mehr als 0,013 g/L entspricht, keinen Alkohol enthält und eine …
2710.12.111Farblose Flüssigkeit in Form eines Leichtöls (Spezialbenzins) mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr; das Erzeugnis wird – lt. Ankündigung – in der …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2710.12.25.90.0

€
2710.12.25.90.0Drittlandszoll4,7 %470 €1.989 €2.459 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.

Präferenzen

Statt 4,7 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20263,7 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2710.12.25.90.0

senkt den ZollZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen · alle LänderGilt für 2710.12.25.90.0. Nur mit Unterlage C990 („Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 2658/1987.0 %
GenehmigungDual-Use-Ausfuhrgenehmigung · alle LänderAusfuhr nur mit Genehmigung, wenn die Ware in der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht oder die Behörde wegen der Verwendung (etwa militärisch) eine Genehmigung verlangt. Steht sie nicht darin, wird das in der Ausfuhranmeldung erklärt (Unterlage Y901).Ausfuhr
KontrolleREACH · alle LänderChemische Stoffe unterliegen bei der Einfuhr der REACH-Verordnung: Registrierung oder Nachweis, dass eine Ausnahme gilt.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · NordkoreaAusfuhr nach Nordkorea nur unter den Bedingungen der Verordnung.Ausfuhr

Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C111 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.

Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2710.12.25.90.0

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 27, Anmerkung 2
2. Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen. Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).
Wortlaut · Kapitel 27, Anmerkung 3
3. Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören: a) derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle); b) Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie c) derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 4
4. Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710.12 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86).
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 5
5. Als „Biodiesel“ im Sinne der Unterpositionen von Position 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Im Sinne der Position 2710 gelten als: a) „Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710.12.21 und 2710.12.25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen; b) „Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710.12.21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736; c) „mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710.19.11 bis 2710.19.29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen; d) „Schweröle“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99 und 2710.20.11 bis 2710.20.90) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann; e) „Gasöl“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.48 und 2710.20.11 bis 2710.20.19) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen; f) …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (3)

FundstelleKernaussage
2710.12.11 bis 2710.19.99Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die …
2710.12.21 bis 2710.12.25Spezialbenzine: Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 27.
2710.12.11 bis 2710.12.90Leichtöle und Zubereitungen: Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-185/1722.02.2018Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der …
C-330/1312.06.20141. Als Kriterium für die Einreihung eines Erzeugnisses mit Merkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 …

2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 27 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2710.12.25

  1. 01.01.20122710.12.25neu eingeführt · aus 2710.11.25
  2. 01.01.20122710.12.25.10.0neu eingeführt · „Mischung der Isomere 2,4,4-Trimethylpent-1-en und 2,4,4-Trimethylpent-2-en“ · aus 19 Vorgängern
  3. 01.01.20122710.12.25.90.0neu eingeführt · aus 19 Vorgängern
  4. 25.08.20122710.12.25.90.0aufgehoben · aufgeteilt in 2710.12.25
  5. 01.01.20132710.12.25.10.0aufgehoben
  6. 01.07.20192710.12.25wieder anmeldefähig · aus 2710.12.25
  7. 05.11.20202710.12.25unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2710.12.25
  8. 05.11.20202710.12.25.10.0neu eingeführt · „aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthaltend (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der …“ · aus 2710.12.25
  9. 05.11.20202710.12.25.90.0neu eingeführt · aus 2710.12.25
  10. 01.07.20212710.12.25.20.0neu eingeführt · „Mischung aliphatischer Kohlenwasserstoffe (C6) (CAS RN 92112-69-1), mit einem Gehalt an n-Hexan (CAS RN 110-54-3) von mindestens 60 GHT …“
  11. 05.11.20212710.12.25.10.0aufgehoben · aufgeteilt in 8 Nummern
  12. 16.09.20232710.12.25.10.0neu eingeführt · „aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthaltend (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der …“ · aus 8 Vorgängern

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2710.12.25.90.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Spezialbenzin mit Ethylalkohol unter der Warennummer 2710.12.25?

Spezialbenzin, das aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthält, gehört in die Zolltarifnummer 2710.12.25.10.0. Die Zolltarifnummer 2710.12.25.90.0 mit dem Wortlaut „andere“ erfasst dagegen Spezialbenzin ohne diesen Ethylalkohol und ohne Mischung aliphatischer Kohlenwasserstoffe (C6) mit n-Hexan.

Welche Zolltarifnummer gilt für Kohlenwasserstoff unter der Warennummer 2710.12.25?

Kohlenwasserstoff gehört in die Zolltarifnummer 2710.12.25.90.0, wenn es Spezialbenzin aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien ohne Antiklopfmittel ist, dessen Spanne zwischen den Temperaturen bei 5 und 90 RHT höchstens 60 °C beträgt und dessen Flammpunkt höchstens 21 °C beträgt. Ist es ein Gemisch mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestelltem Ethylalkohol, gehört es in die Zolltarifnummer 2710.12.25.10.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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