01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 8471.70.20.00.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code8471.706-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer8471.70.208-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code8471.70.20.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer8471.70.20.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 8471.70.20.00.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 8471.70.20.00.0?
- ×tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem …8471.30.00.00.0
- ×andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen8471.41.00.00.0, 8471.49.00.00.0
- ×Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471.41 oder 8471.49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten …8471.50.00.00.0
- ×Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten8471.60
- ×andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen8471.80.00.00.0
- ×andere, also nicht: Speichereinheiten8471.90.00.00.0
- ×andere, also nicht: Zentralspeichereinheiten8471.70.30.00.0, 8471.70.50.00.0, 8471.70.70.00.0, 8471.70.80.00.0 und 1 weitere
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 8471.70.20.00.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Zolltarifnummer der Warennummer 8471.70.20
| Zolltarifnummer | Wortlaut |
|---|---|
| 8471.70.20.00.0 | Zentralspeichereinheiten |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 8471.70.20 eingereiht
Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 8471.70.98 | 36 | Netzwerkspeicher, im Wesentlichen bestehend aus einer mit Prozessor, Arbeitsspeicher sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten, bedruckten Schaltung und vier SSD in einem 44,2 x … |
| 8471.70.50 | 6 | Externe Festplatte, in Form einer Warenzusammenstellung bestehend aus einem Kabel, einem Adapter und einer Festplatte (charakterbestimmend im Hinblick auf die Verwendung). Das Erzeugnis besteht im … |
| 8471.70.30 | 4 | Speichereinheit, in Form einer Warenzusammenstellung aus einem Kabel, einer Bedienungsanleitung und einem CD/DVD-Brenner (charakterbestimmend im Hinblick auf die Verwendung). Das Erzeugnis besteht im … |
| 8471.70.70 | 2 | Eine Speichereinheit für die zentrale Speicherung mit laut Angaben unter anderem den folgenden technischen und äußeren Merkmalen: - für den Einbau von maximal 2 2,5-Zoll-Festplattenspeichereinheiten … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 8471.70.20.00.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen, Zollunion und Zollaussetzungen senken hier nichts: Der Drittlandszoll ist schon 0 %.
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 8471.70.20.00.0
Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 3A002A, 4A001, 4A005 und 3 weitere der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 8471.70.20.00.0
Anmerkungen (4)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
6. A) Als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 gelten Maschinen, die 1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden; 2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen; 3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen, und 4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenerarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können. B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. C) Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt: 1) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art; 2) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar, und 3) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind. Gesondert gestellte …
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
2. Im Sinne der Unterposition 8471.49 umfasst der Begriff „System“ automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die Bedingungen der Anmerkung 6 C zu Kapitel 84 erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit (z. B. einer Tastatur oder einem Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. einem Bildschirm oder einem Drucker) bestehen.
2. Zu Unterposition 8471.70.30 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind und aus Laufwerken bestehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Foto-Signalen bestimmt und mit einem Kopfhöreranschluss, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind.
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2017/197126.10.2017 | Ein 2,5-Zoll-Halbleiterlaufwerk (SSD) mit 128 GB und SATA-Schnittstelle wurde in die Warennummer 8471.70.98 eingereiht. | 8471.70.98 |
Urteile des EuGH (18)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-546/1306.11.2014 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der … |
| T-133/9813.02.2001 | 1. Die Entscheidung 98/406/EG der Kommission vom 16. Juni 1998 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte wird für nichtig erklärt, soweit in ihr die Ungültigerklärung der verbindlichen Zolltarifauskünfte Nrn. FR 12030199700151, FR … |
| C-362/0711.12.2008 | 1. Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) … |
| C-297/1315.05.2014 | Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die … |
4 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
Alle Anmerkungen zu Kapitel 84 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 8471.70.20
- 01.01.20068471.70.20neu eingeführt · „Zentralspeichereinheiten“ · aus 8471.70.10, aus 8471.70.40
- 01.01.20068471.70.20.00.0neu eingeführt · „Zentralspeichereinheiten“
- 01.01.20178471.70.20wieder anmeldefähig · aus 8471.70.20
- 01.01.20178471.70.20.00.0wieder anmeldefähig · aus 8471.70.20
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile