01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8471?
Die Position unterscheidet tragbare Maschinen bis 10 kg mit Zentraleinheit, Tastatur und Bildschirm (8471.30.00.00.0) von anderen automatischen Datenverarbeitungsmaschinen, die nach 8471.41.00.00.0 (Zentraleinheit sowie Eingabe- und Ausgabeeinheit in einem gemeinsamen Gehäuse) und 8471.49.00.00.0 (als System gestellt) gegliedert sind. Verarbeitungseinheiten fallen unter 8471.50.00.00.0, Ein- und Ausgabeeinheiten unter die Unterposition 8471.60 mit Tastaturen (8471.60.60.00.0) und anderen Ein- und Ausgabeeinheiten (8471.60.70.00.0). Speichereinheiten bilden die Unterposition 8471.70: Zentralspeichereinheiten (8471.70.20.00.0), optische Plattenspeichereinheiten einschließlich magneto-optischer (8471.70.30.00.0), Festplattenspeichereinheiten (8471.70.50.00.0), andere Plattenspeichereinheiten (8471.70.70.00.0), Bandspeichereinheiten (8471.70.80.00.0) und die übrigen Speichereinheiten (8471.70.98.00.0). Andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen fallen unter 8471.80.00.00.0 und alles Übrige unter 8471.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 8471
95 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8471. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Computer – 8471.30.00.00.0
Laptop – 8471.30.00.00.0
SSD – 8471.70.98.00.0
Tablet – 8471.30.00.00.0
Festplatte – 8471.70.50.00.0
Desktop-Computer – 8471.50.00.00.0
Grafikkarte – 8471.80.00.00.0
USB-Hub – 8471.80.00.00.0
Mini-Computer – 8471.50.00.00.0
Workstation – 8471.50.00.00.0
Tastatur – 8471.60.60.00.0
It-Hardware – 8471.50.00.00.0
CPU-Karte – 8471.50.00.00.0
Macbook – 8471.30.00.00.0
Dokumenten-Scanner – 8471.60.70.00.0
Gaming-Controller – 8471.60.70.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8471
Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8471
Anmerkungen (10)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
6. A) Als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 gelten Maschinen, die 1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden; 2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen; 3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen, und 4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenerarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können. B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. C) Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt: 1) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art; 2) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar, und 3) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen. Tastaturen, X/Y-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Bedingungen der …
2. Im Sinne der Unterposition 8471.49 umfasst der Begriff „System“ automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die Bedingungen der Anmerkung 6 C zu Kapitel 84 erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit (z. B. einer Tastatur oder einem Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. einem Bildschirm oder einem Drucker) bestehen.
Weitere 7 Anmerkungen im Wortlaut
2. Zu Unterposition 8471.70.30 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind und aus Laufwerken bestehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Foto-Signalen bestimmt und mit einem Kopfhöreranschluss, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (18)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-546/1306.11.2014 | Das Urteil C-546/13 betrifft die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur durch mehrere Verordnungen der Kommission ab dem Jahr 2000. |
| T-133/9813.02.2001 | Das Gericht erklärte die Entscheidung 98/406/EG der Kommission über die Gültigkeit verbindlicher Zolltarifauskünfte für nichtig, soweit darin die Ungültigerklärung bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte angeordnet wurde. |
| C-362/0711.12.2008 | Das Urteil C-362/07 hält fest, dass Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 nur Geräte erfasst, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten. |
| C-297/1315.05.2014 | Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die … |
4 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8471
Die 14 Warennummern der Position 8471 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19968471.30.00.00.0eingeführt · tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder … · zuletzt geändert 01.01.2007
- 01.01.19968471.41.00.00.0eingeführt · mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch … · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.19968471.49.00.00.0eingeführt · andere, als System gestellt · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.19968471.50.00.00.0eingeführt · Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471.41 oder 8471.49), auch … · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20068471.60.60.00.0eingeführt · Tastaturen · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20078471.60.70.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20068471.70.20.00.0eingeführt · Zentralspeichereinheiten · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20068471.70.30.00.0eingeführt · optisch, einschließlich magneto-optisch · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20068471.70.50.00.0eingeführt · Festplattenspeichereinheiten · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20068471.70.70.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20068471.70.80.00.0eingeführt · Bandspeichereinheiten · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20068471.70.98.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.19968471.80.00.00.0eingeführt · andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen · zuletzt geändert 01.07.2011
- 01.01.19968471.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1997
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8471
Welche Zolltarifnummer aus Position 8471 gilt für Laptops und Tablets?
Tragbare Laptops und Tablets mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend, gehören in die Zolltarifnummer 8471.30.00.00.0. Andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit mindestens einer Zentraleinheit sowie einer Eingabe- und einer Ausgabeeinheit in einem gemeinsamen Gehäuse gehören in 8471.41.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile