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HS-Code 0207.45 – Gefrorene Ententeile und Nebenerzeugnisse

HS-Code · 6-stellig

Gefrorenes Fleisch und gefrorene genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten gehören in die Unterposition 0207.45 unter Position 0207. Frische, gekühlte oder unzerteilte gefrorene Entenware gehört nicht hierher, sondern in andere Unterpositionen unter „von Enten“. Von der Nachbarunterposition 0207.14 (Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren) trennt sie die Ebene „von Enten“, unter der nur Entenware steht. Die Nummern darunter richten sich nach dem Teil: ohne Knochen, Teile mit Knochen, Lebern oder andere Schlachtnebenerzeugnisse.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr gefrorenes Entenfleisch zu HS-Code 0207.45?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 0207.45?

Ohne Knochen gehört in die Warennummer 0207.45.10. Teile mit Knochen werden nach dem Teil getrennt: Hälften oder Viertel (0207.45.21), ganze Flügel auch ohne Flügelspitzen (0207.45.31), Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen (0207.45.41), Brüste und Teile davon (0207.45.51), Schenkel und Teile davon (0207.45.61), Entenrümpfe (0207.45.71) und andere Teile mit Knochen, die von diesen nicht erfasst werden (0207.45.81). Fettlebern gehören in die Zolltarifnummer 0207.45.93.00.0, andere Lebern in 0207.45.95.00.0 und andere Schlachtnebenerzeugnisse in 0207.45.99.00.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
von Enten
Unterpositionandere, gefrorenDiese Seite
Teile
Kombinierte Nomenklaturohne Knochen
128,30 EUR je 100 kg · 0 vZTA
mit Knochen
Kombinierte NomenklaturHälften oder Viertel
56,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen
26,90 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte NomenklaturRücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen
18,70 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte NomenklaturBrüste und Teile davon
115,50 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte NomenklaturSchenkel und Teile davon
46,30 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte NomenklaturEntenrümpfe
66,00 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
123,20 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Schlachtnebenerzeugnisse
Lebern
ZolltarifnummerFettlebern
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
18,70 EUR je 100 kg · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Zolltarifnummern unter den Warennummern

0207.45.31ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen
0207.45.41Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen
0207.45.51Brüste und Teile davon
0207.45.61Schenkel und Teile davon

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Welche der 11 Nummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0207.45

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
PflichtRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0207.45

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Es gelten als: a) „Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20 bis 0207.13.60, 0207.14.20 bis 0207.14.60, 0207.26.20 bis 0207.26.70, 0207.27.20 bis 0207.27.70, 0207.44.21 bis 0207.44.61, 0207.45.21 bis 0207.45.61, 0207.54.21 bis 0207.54.61, 0207.55.21 bis 0207.55.61 und 0207.60.21 bis 0207.60.61: die dort genannten Teile mit allen Knochen. Die unter Buchstabe a bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 0207.13.70, 0207.14.70, 0207.26.80, 0207.27.80, 0207.44.71, 0207.44.81, 0207.45.71, 0207.45.81, 0207.54.71, 0207.54.81, 0207.55.71, 0207.55.81 und 0207.60.81; b) „Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20, 0207.14.20, 0207.26.20, 0207.27.20, 0207.44.21, 0207.45.21, 0207.54.21, 0207.55.21 und 0207.60.21: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt; c) „Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20, 0207.14.20, 0207.26.20, 0207.27.20, 0207.44.21, 0207.45.21, 0207.54.21, 0207.55.21 und 0207.60.21: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte; d) „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.30, 0207.14.30, 0207.26.30, 0207.27.30, 0207.44.31, 0207.45.31, 0207.54.31, 0207.55.31 und 0207.60.31: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Urteile des EuGH (4)

UrteilKernsatz
C-310/0618.07.2007Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.
C-151/9305.10.19941) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1151/87 der Kommission vom 27. April 1987 und (EWG) Nr. 2800/87 der Kommission vom 18. September 1987, beide zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Gefluegelfleischsektor, sind dahin auszulegen, daß ein Hühnerschenkel …
C-319/1010.11.2011Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, wenn also die Anmeldungen zum Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ vor dem 27. September 2005 erfolgt sind, ist eine Berufung auf die Entscheidung des Settlement Body der …
C-140/0829.10.20091. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 0207.45

Welche Waren unter HS-Code 0207.45 gehören nach Kapitel 2, Anmerkung 1 nicht zu Kapitel 2?

Nach Kapitel 2, Anmerkung 1 a) gehören Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, nicht zu Kapitel 2. Entenfleisch, das für die menschliche Ernährung nicht geeignet ist, gehört deshalb nicht in die Unterposition 0207.45.

Welche Warennummer unter HS-Code 0207.45 gilt für Entenbrust mit Knochen?

Entenbrust mit Knochen gehört in die Warennummer 0207.45.51 (Brüste und Teile davon). Entenbrust ohne Knochen gehört dagegen in die Warennummer 0207.45.10.

Gilt für Einfuhren unter HS-Code 0207.45 eine amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle?

Ja, für die Einfuhr gelten amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle für alle Länder. Ausdrücklich genannt sind außerdem die Europäische Union, die Färöer und Grönland.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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