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HS-Code 0711.90 – Anderes Gemüse und Gemüsemischungen

HS-Code · 6-stellig

In die Unterposition 0711.90 gehört anderes Gemüse sowie Mischungen von Gemüsen, die nur vorläufig haltbar gemacht und zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Der Pfad führt über Kapitel 07 und die Position 0711. Oliven fallen unter 0711.20, Gurken und Cornichons unter die Zolltarifnummer 0711.40.00.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Art des Gemüses.

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Gehört Ihr Gemüse zu HS-Code 0711.90?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 0711.90?

Die Zolltarifnummern unter 0711.90 unterscheiden sich nach den Gemüsearten, die ihr Wortlaut nennt. Die Zolltarifnummer 0711.90.10.00.0 erfasst Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack. Zuckermais gehört in 0711.90.30.00.0, Speisezwiebeln in 0711.90.50.00.0 und Kapern in 0711.90.70.00.0. Anderes Gemüse, das die Nummern davor nicht erfassen, fällt unter 0711.90.80.00.0, Mischungen von Gemüsen unter 0711.90.90.00.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelGemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
PositionGemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
Unterpositionanderes Gemüse; Mischungen von GemüsenDiese Seite
Gemüse
ZolltarifnummerFrüchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
6,4 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerZuckermais
5,1 % + 9,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
ZolltarifnummerSpeisezwiebeln
7,2 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerKapern
4,8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummeranderes
9,6 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerMischungen von Gemüsen
12 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0711.90

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0711.90

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 7, Anmerkung 2
2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).
Wortlaut · Kapitel 7, Anmerkung 3
3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen: a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713); b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104; c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105); d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 7, Anmerkung 5
5. Zu Position 0711 gehört Gemüse, das lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurde (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern es in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet ist.
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
1196/9727.06.1997Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht und in Flüssigkeit eingelegt in der Zusammensetzung Essigsäure 0,1 GHT, Sulfit 270 ppm, Salz 19 GHT, wurden in die damalige Nummer 0711.90.40 eingereiht; heute gehören sie in die Unterposition 0711.51.0711.90.40heute 0711.51.00

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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