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HS-Code 2008.60 – Zubereitete oder haltbar gemachte Kirschen

HS-Code · 6-stellig

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, soweit sie anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Erdbeeren gehören in 2008.80 und Erdnüsse in 2008.11. Die Nummern darunter richten sich zuerst nach dem Zusatz von Alkohol und danach nach dem Zusatz von Zucker sowie dem Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließungen.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 2008.60?

Bei Kirschen mit Zusatz von Alkohol trennt zuerst ein Zuckergehalt von mehr als 9 GHT, danach ein vorhandener Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: 2008.60.11.00.0 und 2008.60.19.00.0 gelten für den Zuckergehalt von mehr als 9 GHT, 2008.60.31.00.0 und 2008.60.39.00.0 für die übrigen Kirschen mit Zusatz von Alkohol. Ohne Zusatz von Alkohol richtet sich die Nummer nach dem Zusatz von Zucker: In unmittelbaren Umschließungen mit mehr als 1 kg Inhalt gehört sie in 2008.60.50, bei 1 kg oder weniger in 2008.60.60.00.0. Ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker gilt 2008.60.70.00.0 für 4,5 kg oder mehr und 2008.60.90.00.0 für weniger als 4,5 kg Inhalt der unmittelbaren Umschließungen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
UnterpositionKirschenDiese Seite
mit Zusatz von Alkohol
mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT
Zolltarifnummermit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
25,6 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
25,6 % + 4,20 EUR je 100 kg · 0 vZTA
andere
Zolltarifnummermit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
24 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
25,6 % · 0 vZTA
ohne Zusatz von Alkohol
mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
Kombinierte Nomenklaturmehr als 1 kg
17,6 % · 3 vZTA
Zolltarifnummer1 kg oder weniger
20,8 % · 3 vZTA
ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
Zolltarifnummer4,5 kg oder mehr
18,4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerweniger als 4,5 kg
18,4 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2008.60

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2008.60

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareNummer
2723/9024.09.1990Ein Erzeugnis aus Calciumcarrageenat, Dextrose und Saccharose wurde in die Warennummer 2008.60.11 eingereiht.2008.60.11
2723/9024.09.1990Ein Erzeugnis aus Calciumcarrageenat, Dextrose und Saccharose wurde in die Warennummer 2008.60.39 eingereiht.2008.60.39

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 2008.60

Welche Zolltarifnummer gilt für Kirschen mit Zusatz von Alkohol unter HS-Code 2008.60?

Für Kirschen mit Zusatz von Alkohol richtet sich die Zolltarifnummer nach Zuckergehalt und vorhandenem Alkoholgehalt. Kirschen mit Zusatz von Alkohol und mehr als 9 GHT Zuckergehalt gehören bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger in 2008.60.11.00.0, sonst in 2008.60.19.00.0. Die übrigen Kirschen mit Zusatz von Alkohol gehören bei 11,85 % mas oder weniger in 2008.60.31.00.0, sonst in 2008.60.39.00.0.

Gehören Fruchtgelees oder Fruchtpasten unter HS-Code 2008.60?

Nein, Fruchtgelees und Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder Schokoladewaren (Position 1806) gehören nicht zu den Positionen 2007 und 2008. Dragierte Mandeln und dergleichen in diesen Formen fallen ebenfalls nicht darunter.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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