01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 2008.60?
Bei Kirschen mit Zusatz von Alkohol trennt zuerst ein Zuckergehalt von mehr als 9 GHT, danach ein vorhandener Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: 2008.60.11.00.0 und 2008.60.19.00.0 gelten für den Zuckergehalt von mehr als 9 GHT, 2008.60.31.00.0 und 2008.60.39.00.0 für die übrigen Kirschen mit Zusatz von Alkohol. Ohne Zusatz von Alkohol richtet sich die Nummer nach dem Zusatz von Zucker: In unmittelbaren Umschließungen mit mehr als 1 kg Inhalt gehört sie in 2008.60.50, bei 1 kg oder weniger in 2008.60.60.00.0. Ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker gilt 2008.60.70.00.0 für 4,5 kg oder mehr und 2008.60.90.00.0 für weniger als 4,5 kg Inhalt der unmittelbaren Umschließungen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2008.60.50mehr als 1 kg
- 2008.60.50.10.02008.60.50.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2008.60
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2008.60
Anmerkungen (7)
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2723/9024.09.1990 | Ein Erzeugnis aus Calciumcarrageenat, Dextrose und Saccharose wurde in die Warennummer 2008.60.11 eingereiht. | 2008.60.11 |
| 2723/9024.09.1990 | Ein Erzeugnis aus Calciumcarrageenat, Dextrose und Saccharose wurde in die Warennummer 2008.60.39 eingereiht. | 2008.60.39 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-133/0222.01.2004 | Niederländisch. |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 2008.60
Welche Zolltarifnummer gilt für Kirschen mit Zusatz von Alkohol unter HS-Code 2008.60?
Für Kirschen mit Zusatz von Alkohol richtet sich die Zolltarifnummer nach Zuckergehalt und vorhandenem Alkoholgehalt. Kirschen mit Zusatz von Alkohol und mehr als 9 GHT Zuckergehalt gehören bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger in 2008.60.11.00.0, sonst in 2008.60.19.00.0. Die übrigen Kirschen mit Zusatz von Alkohol gehören bei 11,85 % mas oder weniger in 2008.60.31.00.0, sonst in 2008.60.39.00.0.
Gehören Fruchtgelees oder Fruchtpasten unter HS-Code 2008.60?
Nein, Fruchtgelees und Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder Schokoladewaren (Position 1806) gehören nicht zu den Positionen 2007 und 2008. Dragierte Mandeln und dergleichen in diesen Formen fallen ebenfalls nicht darunter.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile