01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 2208.90?
Arrak wird nach dem Inhalt des Behältnisses getrennt: 2 l oder weniger unter der Zolltarifnummer 2208.90.11.00.0, mehr als 2 l unter der Zolltarifnummer 2208.90.19.00.0. Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein sind ebenfalls nach dem Inhalt getrennt, in die Zolltarifnummer 2208.90.33.00.0 (2 l oder weniger) und 2208.90.38.00.0 (mehr als 2 l). Bei anderem Branntwein und anderen alkoholhaltigen Getränken unterscheiden sich die Zolltarifnummern nach Art wie Ouzo (2208.90.41.00.0), Calvados (2208.90.45.00.0) oder Tequila (2208.90.54.00.0 bei 2 l oder weniger, 2208.90.75.00.0 bei mehr als 2 l). Unvergällter Ethylalkohol wird nach dem Inhalt getrennt: Warennummer 2208.90.91 für 2 l oder weniger, Warennummer 2208.90.99 für mehr als 2 l.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2208.90.912 l oder weniger
- 2208.90.91.10.02208.90.91.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 16 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2208.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 2208.90?
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 2208.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2208.90
Anmerkungen (3)
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.
Einreihungsverordnungen (9)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2025/122116.06.2025 | Ein kohlensäurehaltiges dunkelrotes alkoholisches Getränk mit Aroma von Schwarzen Johannisbeeren und 14,5 % vol wurde in die Warennummer 2208.90.69 eingereiht. | 2208.90.69 |
| 2019/92303.06.2019 | Eine alkoholische Flüssigkeit mit 15 % vol, gewonnen durch Gärung eines Zuckerrübenextrakts, wurde in die Warennummer 2208.90.99 eingereiht. | 2208.90.99 |
| 160/200715.02.2007 | Eine dunkelbraune Kräuterflüssigkeit mit 43 % vol aus Extrakten von 32 Heilkräutern wurde in die Warennummer 2208.90.69 eingereiht. | 2208.90.69 |
| 1114/200620.07.2006 | Eine Kräuterflüssigkeit mit 68 % vol in 30-ml-Flaschen für den Einzelhandel wurde in die Warennummer 2208.90.69 eingereiht. | 2208.90.69 |
| 1114/200620.07.2006 | Eine Flüssigkeit aus wässrigem alkoholischem Propolisextrakt mit 70 % vol in 30-ml-Flaschen für den Einzelhandel wurde in die Warennummer 2208.90.69 eingereiht. | 2208.90.69 |
| 1114/200620.07.2006 | Eine Flüssigkeit aus Propolis mit 70 % vol in 30-ml-Flaschen, die laut Verpackung die natürliche Abwehr des Rachens stärkt, wurde in die Warennummer 2208.90.69 eingereiht. | 2208.90.69 |
Urteile des EuGH (4)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-532/1412.05.2016 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. … |
| C-150/0807.05.2009 | Getränke auf Basis von gegorenem Alkohol, die zunächst Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in … |
| C-196/1014.07.2011 | Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 geänderten Fassung ist dahin … |
| T-533/1412.05.2016 | 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Frau Desislava Kolarova trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Exekutivagentur für die Forschung (REA) im vorliegenden Rechtszug entstanden sind. |
3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile






