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Position 2916 – Ungesättigte und cyclische Carbonsäuren

Position im Zolltarif

29Kapitel16Position

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren wie Acrylsäure, Methacrylsäure, Ölsäure oder Sorbinsäure, cyclische einbasische Carbonsäuren wie Benzoesäure sowie ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate. Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren gehören in Position 2915, mehrbasische Carbonsäuren in Position 2917.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2916 gilt für Ihre Carbonsäure?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2916?

Die Position unterteilt sich in ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren (2916.11 bis 2916.19), alicyclische einbasische Carbonsäuren (2916.20) und aromatische einbasische Carbonsäuren (2916.31 bis 2916.39). Unter den ungesättigten Säuren stehen Acrylsäure (2916.11), Ester der Acrylsäure (2916.12), Methacrylsäure (2916.13), Ester der Methacrylsäure (2916.14), Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure (2916.15) und Binapacryl (2916.16.00.00.0). Unter 2916.19 sind Undecensäuren (2916.19.10.00.0), Crotonsäure (2916.19.40.00.0) und andere (2916.19.95) aufgeführt. Bei den aromatischen Säuren gehören Benzoesäure (2916.31), Benzoylperoxid und Benzoylchlorid (2916.32.00.00.0), Phenylessigsäure (2916.34.00.00.0) und andere (2916.39) dazu.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionUngesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateDiese Seite
ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate
UnterpositionAcrylsäure und ihre Salze
6,5 % · 0 vZTA
UnterpositionEster der Acrylsäure
6,5 % · 0 vZTA
UnterpositionMethacrylsäure und ihre Salze
6,5 % · 0 vZTA
UnterpositionEster der Methacrylsäure
6,5 % · 2 vZTA
UnterpositionÖlsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester
6,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerBinapacryl (ISO)
6,5 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 6,5 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerUndecensäuren, ihre Salze und Ester
ZolltarifnummerCrotonsäure
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionalicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate
6,5 % · 0 vZTA
aromatische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate
UnterpositionBenzoesäure, ihre Salze und Ester
6,5 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerBenzoylperoxid und Benzoylchlorid
6,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerPhenylessigsäure und ihre Salze
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 6,5 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerEster der Phenylessigsäure
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

2916.11Acrylsäure und ihre Salze
2916.13Methacrylsäure und ihre Salze
2916.15Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester
2916.20alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren …

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2916

11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2916. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2916

Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder7 von 15
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder2 von 15
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 15
erhöht den ZollRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · China1 von 15
erhöht den ZollRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · Saudi-Arabien1 von 15
erhöht den ZollRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · USA1 von 15
erhöht den ZollRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · Südafrika1 von 15
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Indonesien1 von 15
erhöht den ZollVorläufiger Antidumpingzoll · China1 von 15
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder15 von 15
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD15 von 15
KontrolleREACH · alle Länder7 von 15
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder3 von 15
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · Somalia1 von 15
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · alle Länder1 von 15
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2916

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 4
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929. Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2916

Acht der 15 Warennummern der Position 2916 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20122916.16.00.00.0eingeführt · Binapacryl (ISO)
  2. 01.01.19722916.19.10.00.0eingeführt · Undecensäuren, ihre Salze und Ester
  3. 01.01.19972916.19.40.00.0eingeführt · Crotonsäure
  4. 01.01.20092916.19.95eingeführt · andere
  5. 01.01.19722916.32.00.00.0eingeführt · Benzoylperoxid und Benzoylchlorid · zuletzt geändert 01.01.2009
  6. 01.01.19962916.34.00.00.0eingeführt · Phenylessigsäure und ihre Salze
  7. 01.01.20122916.39.10.00.0eingeführt · Ester der Phenylessigsäure
  8. 01.01.20122916.39.90eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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