01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 3204.11?
Die Zolltarifnummer 3204.11.00.15.0 erfasst C.I. Disperse Blue 360 (CAS RN 70693-64-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil von 99 GHT oder mehr. Die Zolltarifnummer 3204.11.00.50.0 erfasst C.I. Disperse Blue 72 (CAS RN 81-48-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr. Die Zolltarifnummer 3204.11.00.25.0 erfasst N-(2-chlorethyl)-4-[(2,6-dichlor-4-nitrophenyl)azo]-N-ethyl-m-toluidin (CAS RN 63741-10-6). Die Zolltarifnummer 3204.11.00.90.0 erfasst alle Farbmittel dieser Unterposition, die die davor genannten Nummern nicht erfassen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3204.11
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3204.11
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3204.11.00 bis 3204.19.00 | synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel Hierher gehören: 1. synthetische organische Farbstoffe, auch untereinander gemischt, auch mit nicht färbenden mineralischen Stoffen standardisiert, jedoch nur mit geringen Zusätzen grenzflächenaktiver Stoffe oder anderer Hilfsstoffe, die das Färben der Faser erleichtern sollen (siehe … |
| 3204.11.00 | Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204.11 bis 3204.19 des HS, zweiter Absatz. |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-480/1317.07.2014 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 vom 7. September 2004 … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 3204.11
Welche Zolltarifnummer gilt unter HS-Code 3204.11 für C.I. Disperse Blue 72?
Für C.I. Disperse Blue 72 (CAS RN 81-48-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr gilt die Zolltarifnummer 3204.11.00.50.0. Farbmittel, die die davor genannten Nummern nicht erfassen, gehören in die Zolltarifnummer 3204.11.00.90.0.
Welche Farbmittel gehören nicht unter HS-Code 3204.11?
Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf gehören nach Kapitel 32, Anmerkung 1 nicht hierher, sondern in die Position 3212.
Gehören Füllstoffe für Ölfarben unter HS-Code 3204.11 zu den Farbmitteln?
Nein, Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, gehören nach Kapitel 32, Anmerkung 5 nicht zu den Farbmitteln, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile