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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 3204 – Synthetische organische Farbmittel

Position im Zolltarif

32Kapitel04Position

Zur Position 3204 gehören synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich, sowie Zubereitungen auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel und synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art. Im Unterschied zur Nachbarposition 3203 erfasst sie nur synthetische Farbmittel, nicht Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in Position 3203 gehören. Farblacke gehören in Position 3205.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3204?

Die Position ist nach der Art des Farbstoffs unterteilt, einschließlich der Zubereitungen auf deren Grundlage. Dispersionsfarbstoffe stehen in Unterposition 3204.11, Säurefarbstoffe und Beizenfarbstoffe in 3204.12, basische Farbstoffe in 3204.13, Direktfarbstoffe in 3204.14, Küpenfarbstoffe in 3204.15 und Reaktivfarbstoffe in 3204.16. Organische Pigmente stehen in 3204.17, Carotinoid-Farbmittel in 3204.18, andere Farbmittel und Mischungen aus mehreren der Unterpositionen 3204.11 bis 3204.19 in 3204.19. Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art gehören in 3204.20, alle übrigen in 3204.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
PositionSynthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch …Diese Seite
synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel
UnterpositionDispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
6,5 % · 1 vZTA
UnterpositionSäurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
6,5 % · 6 vZTA
Unterpositionbasische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
6,5 % · 0 vZTA
UnterpositionDirektfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
6,5 % · 1 vZTA
UnterpositionKüpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
6,5 % · 0 vZTA
UnterpositionReaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
6,5 % · 0 vZTA
UnterpositionPigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel
6,5 % · 16 vZTA
ZolltarifnummerCarotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage
6,5 % · 19 vZTA
Unterpositionandere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204.11 bis 3204.19
6,5 % · 3 vZTA
Unterpositionsynthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art
6 % · 5 vZTA
Unterpositionandere
6,5 % · 4 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

3204.11Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
3204.13basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
3204.14Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
3204.15Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und …
3204.16Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
3204.19andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen …
3204.20synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3204

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3204. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3204

Rechts: wie viele der 11 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder10 von 11
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder11 von 11
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union11 von 11
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer11 von 11
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland11 von 11
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder11 von 11
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder11 von 11
KontrolleREACH · alle Länder5 von 11
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3204

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 2
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 5
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-480/1317.07.2014Das Urteil C-480/13 legt die Kombinierte Nomenklatur für eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware aus, die auf Textilien zwar schwach und nicht dauerhaft färben kann, aber praktisch nicht wegen ihrer färbenden Wirkung verwendet wird.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3204

Eine Warennummer der Position 3204 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20223204.18.00.00.0eingeführt · Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3204

Was gehört nicht zur Position 3204?

Nicht zur Position 3204 gehören anorganische Luminophore, die in Position 3206 gehören, und Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf, die in Position 3212 gehören. Asphaltmastix gehört in Position 2715.

Welche Zolltarifnummer gilt für Beta-Carotin in Position 3204?

Beta-Carotin ist in der Zolltarifnummer 3204.18.00.00.0 geführt. Diese Nummer gehört zur Unterposition 3204.18 für Carotinoid-Farbmittel.

Gehören Füllstoffe für Ölfarben zur Position 3204?

Nein, Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, gehören nicht zu den Farbmitteln im Sinne des Kapitels 32. Das gilt auch dann, wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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