01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3204?
Die Position ist nach der Art des Farbstoffs unterteilt, einschließlich der Zubereitungen auf deren Grundlage. Dispersionsfarbstoffe stehen in Unterposition 3204.11, Säurefarbstoffe und Beizenfarbstoffe in 3204.12, basische Farbstoffe in 3204.13, Direktfarbstoffe in 3204.14, Küpenfarbstoffe in 3204.15 und Reaktivfarbstoffe in 3204.16. Organische Pigmente stehen in 3204.17, Carotinoid-Farbmittel in 3204.18, andere Farbmittel und Mischungen aus mehreren der Unterpositionen 3204.11 bis 3204.19 in 3204.19. Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art gehören in 3204.20, alle übrigen in 3204.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 3204.11Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
- 3204.11.00.15.03204.11.00.25.03204.11.00.50.03204.11.00.90.0
- 3204.12Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe …
- 3204.12.00.15.03204.12.00.17.03204.12.00.25.03204.12.00.27.03204.12.00.35.03204.12.00.37.03204.12.00.40.03204.12.00.45.03204.12.00.47.03204.12.00.55.03204.12.00.57.03204.12.00.60.03204.12.00.65.03204.12.00.70.03204.12.00.90.0
- 3204.13basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
- 3204.13.00.10.03204.13.00.15.03204.13.00.35.03204.13.00.40.03204.13.00.60.03204.13.00.85.03204.13.00.90.0
- 3204.14Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
- 3204.14.00.10.03204.14.00.30.03204.14.00.90.0
- 3204.15Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und …
- 3204.15.00.15.03204.15.00.25.03204.15.00.70.03204.15.00.90.0
- 3204.16Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
- 3204.16.00.30.03204.16.00.40.03204.16.00.90.0
- 3204.17Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel
- 3204.17.00.10.03204.17.00.15.03204.17.00.18.03204.17.00.19.03204.17.00.20.03204.17.00.21.03204.17.00.22.03204.17.00.23.03204.17.00.24.03204.17.00.25.03204.17.00.26.03204.17.00.28.03204.17.00.31.03204.17.00.32.03204.17.00.33.03204.17.00.35.03204.17.00.37.03204.17.00.51.03204.17.00.52.03204.17.00.54.03204.17.00.56.03204.17.00.57.03204.17.00.58.03204.17.00.75.03204.17.00.85.03204.17.00.88.03204.17.00.90.0
- 3204.19andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen …
- 3204.19.00.13.03204.19.00.73.03204.19.00.74.03204.19.00.76.03204.19.00.77.03204.19.00.78.03204.19.00.90.0
- 3204.20synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art
- 3204.20.00.10.03204.20.00.30.03204.20.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 11 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3204
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3204. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3204
Rechts: wie viele der 11 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3204
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-480/1317.07.2014 | Das Urteil C-480/13 legt die Kombinierte Nomenklatur für eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware aus, die auf Textilien zwar schwach und nicht dauerhaft färben kann, aber praktisch nicht wegen ihrer färbenden Wirkung verwendet wird. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3204
Eine Warennummer der Position 3204 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20223204.18.00.00.0eingeführt · Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3204
Was gehört nicht zur Position 3204?
Nicht zur Position 3204 gehören anorganische Luminophore, die in Position 3206 gehören, und Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf, die in Position 3212 gehören. Asphaltmastix gehört in Position 2715.
Welche Zolltarifnummer gilt für Beta-Carotin in Position 3204?
Beta-Carotin ist in der Zolltarifnummer 3204.18.00.00.0 geführt. Diese Nummer gehört zur Unterposition 3204.18 für Carotinoid-Farbmittel.
Gehören Füllstoffe für Ölfarben zur Position 3204?
Nein, Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, gehören nicht zu den Farbmitteln im Sinne des Kapitels 32. Das gilt auch dann, wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile




