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HS-Code · weltweit gleichZollaussetzung

HS-Code 3204.12 – Säurefarbstoffe und Beizenfarbstoffe

HS-Code · 6-stellig

In diese Unterposition gehören Säurefarbstoffe, auch metallisiert, sowie Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe. Sie gehört zu Position 3204 unter den synthetischen organischen Farbmitteln und Zubereitungen und ist dort die Unterposition für Säure- und Beizenfarbstoffe. Basische Farbstoffe gehören in 3204.13, Reaktivfarbstoffe in 3204.16 und Pigmente in 3204.17. Die Nummern darunter richten sich nach dem benannten Farbmittel und bei Zubereitungen nach dessen Mindestanteil in GHT.

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Gehört Ihr Säurefarbstoff zu HS-Code 3204.12?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 3204.12?

Die Zolltarifnummern unter 3204.12.00 unterscheiden sich nach dem benannten Farbmittel, etwa die Zolltarifnummer 3204.12.00.15.0 für C.I. Acid Brown 75 und die Zolltarifnummer 3204.12.00.70.0 für C.I. Acid Blue 25. Bei Zubereitungen gilt zusätzlich der jeweils genannte Anteil des Farbmittels von 50, 75, 80 oder 97 GHT oder mehr. Die Zolltarifnummer 3204.12.00.40.0 erfasst flüssige Farbstoffzubereitungen mit C.I. Acid Blue 182. Die Zolltarifnummer 3204.12.00.90.0 gilt für alles, was die benannten Zolltarifnummern nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
PositionSynthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch …
synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel
UnterpositionSäurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser FarbstoffeDiese Seite
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Brown 75 (CAS RN 8011-86-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Brown 75 von 75 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Brown 355 (CAS RN 84989-26-4 oder 60181-77-3) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Brown 355 von 75 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Black 210 (CAS RN 85223-29-6 oder 99576-15-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Black 210 von 50 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Brown 425 (CAS RN 75234-41-2 oder 119509-49-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Brown 425 von 75 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Black 234 (CAS RN 157577-99-6) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Black 234 von 75 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Black 210 Natriumsalz (CAS RN 201792-73-6) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Black 210 Na von 50 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
Zolltarifnummerflüssige Farbstoffzubereitung, den anionischen Säurefarbstoff C.I. Acid Blue 182  (CAS RN 12219-26-0) enthaltend
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Blue 161/193 (CAS RN 12392-64-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I Acid Blue 161/193 von 75 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Brown 58 (CAS RN 70210-34-3 oder 12269-87-3) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Brown 58 von 75 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Brown 165 (CAS RN 61724-14-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Brown 165 von 75 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Brown 282 (CAS RN 70236-60-1 oder 12219-65-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Brown 282 von 75 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Red 52 (CAS RN 3520-42-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Red 52 von 97 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Brown 432 (CAS RN 119509-50-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Brown 432 von 75 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Acid Blue 25 (CAS RN 6408-78-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil an Farbmittel C.I. Acid Blue 25 von 80 GHT oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 6 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3204.12

KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Russland, Belarus, SyrienSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter HS-Code 3204.12?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 3204.12. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3204.12

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 2
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 5
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
3204.11.00 bis 3204.19.00synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel Hierher gehören: 1. synthetische organische Farbstoffe, auch untereinander gemischt, auch mit nicht färbenden mineralischen Stoffen standardisiert, jedoch nur mit geringen Zusätzen grenzflächenaktiver Stoffe oder anderer Hilfsstoffe, die das Färben der Faser erleichtern sollen (siehe …
3204.12.00Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204.11 bis 3204.19 des HS, dritter und vierter Absatz.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-480/1317.07.2014Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 vom 7. September 2004 …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 3204.12

Welche Zolltarifnummer gilt unter HS-Code 3204.12 für Tartrazin?

Tartrazin gehört in die Zolltarifnummer 3204.12.00.90.0. Diese Nummer gilt für Säurefarbstoffe, die von den benannten Zolltarifnummern unter 3204.12.00 nicht erfasst werden.

Gehören Füllstoffe für Ölfarben unter HS-Code 3204.12 in diese Unterposition?

Nein, Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, gehören nicht zu den Farbmitteln dieses Kapitels. Das gilt auch dann, wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

Gehören isolierte chemisch einheitliche Verbindungen zu HS-Code 3204.12?

Isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen gehören nicht zu Kapitel 32, ausgenommen Waren der Position 3204. Die Unterposition 3204.12 gehört zu Position 3204 und ist damit davon erfasst.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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