Zum Hauptinhalt springen

Position 5603 – Vliesstoffe aus Spinnstoffen

Position im Zolltarif

56Kapitel03Position

Zur Position 5603 gehören Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus anderen Spinnstoffen. Filze gehören in Position 5602, Fäden und Schnüre aus Kautschuk mit einem Überzug aus Spinnstoffen in Position 5604.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Vliesstoff zu HS-Code 5603?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 5603?

Die Position unterscheidet zuerst zwischen Vliesstoffen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (Unterpositionen 5603.11 bis 5603.14) und Vliesstoffen aus anderen Spinnstoffen (Unterpositionen 5603.91 bis 5603.94). Innerhalb jeder Gruppe richtet sich die Unterteilung nach dem Quadratmetergewicht: 25 g oder weniger (5603.11 und 5603.91), mehr als 25 g bis 70 g (5603.12 und 5603.92), mehr als 70 g bis 150 g (5603.13 und 5603.93) sowie mehr als 150 g (5603.14 und 5603.94). Bestrichene oder überzogene Vliesstoffe sind in jeder Gewichtsstufe gesondert erfasst, unter 5603.14 und 5603.94 zusätzlich Trägervliese aus Polyester im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 56.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelWatte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
PositionVliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiertDiese Seite
aus synthetischen oder künstlichen Filamenten
Unterpositionmit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger
4,3 % · 11 vZTA
Kombinierte Nomenklaturbestrichen oder überzogen
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionmit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g
4,3 % · 53 vZTA
Kombinierte Nomenklaturbestrichen oder überzogen
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionmit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g
4,3 % · 39 vZTA
Kombinierte Nomenklaturbestrichen oder überzogen
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionmit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
4,3 % · 47 vZTA
Zolltarifnummerbestrichen oder überzogen
andere
ZolltarifnummerTrägervlies, aus Polyester, im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 56
Kombinierte Nomenklaturandere
andere
Unterpositionmit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger
4,3 % · 1 vZTA
Kombinierte Nomenklaturbestrichen oder überzogen
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionmit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g
4,3 % · 37 vZTA
Kombinierte Nomenklaturbestrichen oder überzogen
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionmit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g
4,3 % · 38 vZTA
Zolltarifnummerbestrichen oder überzogen
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionmit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
4,3 % · 108 vZTA
Zolltarifnummerbestrichen oder überzogen
andere
ZolltarifnummerTrägervlies, aus Polyester, im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 56
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 18 Warennummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

02Typische Waren

Typische Waren in Position 5603

8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 5603. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 5603

Rechts: wie viele der 18 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kanada18 von 18
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder13 von 18
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder3 von 18
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China3 von 18
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder11 von 18
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 5603

Anmerkungen (14)

Wortlaut · Kapitel 56, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören auch Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest oder zellförmig). Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten. Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur der Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40).
Wortlaut · Kapitel 56, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zu den Unterpositionen 5603.14.20 und 5603.94.20 gehören genadelte Vliese mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 400 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glas von weniger als 10 GHT, in Rollen mit einem Durchmesser von 100 cm bis 130 cm und einer Breite von 95 cm bis 120 cm.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Weitere 11 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Kapitel 56, Anmerkung 2
2. Als „Filze“ gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 5603

Die 18 Warennummern der Position 5603 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19965603.11.10eingeführt · bestrichen oder überzogen
  2. 01.01.19965603.11.90eingeführt · andere
  3. 01.01.19965603.12.10eingeführt · bestrichen oder überzogen
  4. 01.01.19965603.12.90eingeführt · andere
  5. 01.01.19965603.13.10eingeführt · bestrichen oder überzogen · zuletzt geändert 01.07.2009
  6. 01.01.19965603.13.90eingeführt · andere
  7. 01.01.19965603.14.10.00.0eingeführt · bestrichen oder überzogen · zuletzt geändert 01.07.2026
  8. 01.01.20245603.14.20.00.0eingeführt · Trägervlies, aus Polyester, im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 56
  9. 01.01.20245603.14.80eingeführt · andere
  10. 01.01.19965603.91.10eingeführt · bestrichen oder überzogen
  11. 01.01.19965603.91.90eingeführt · andere
  12. 01.01.19965603.92.10eingeführt · bestrichen oder überzogen
  13. 01.01.19965603.92.90eingeführt · andere
  14. 01.01.19965603.93.10.00.0eingeführt · bestrichen oder überzogen · zuletzt geändert 01.07.1996
  15. 01.01.19965603.93.90eingeführt · andere
  16. 01.01.19965603.94.10.00.0eingeführt · bestrichen oder überzogen · zuletzt geändert 01.07.1996
  17. 01.01.20245603.94.20.00.0eingeführt · Trägervlies, aus Polyester, im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 56
  18. 01.01.20245603.94.80eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 5603

Was gehört nicht zur Position 5603?

Konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI gehören nach Anmerkung 8 a nicht zu den Kapiteln 56 bis 59, soweit nichts anderes bestimmt ist, und damit grundsätzlich nicht zur Position 5603. Als konfektioniert gelten nach Anmerkung 7 a unter anderem Waren, die in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten sind.

Welche Unterposition in Position 5603 gilt für Vliesstoffe mit mehr als 150 g je Quadratmeter?

Vliesstoffe mit mehr als 150 g je Quadratmeter aus synthetischen oder künstlichen Filamenten gehören in die Unterposition 5603.14, andere Vliesstoffe dieses Gewichts in die Unterposition 5603.94. Trägervliese aus Polyester im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 56 werden in beiden Unterpositionen gesondert erfasst.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →