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Position 5702 – Gewebte Teppiche und Fußbodenbeläge

Position im Zolltarif

57Kapitel02Position

Gewebte Teppiche und andere Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, gehören in diese Position, dazu Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche. Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen gehören in Position 5701, getuftete Teppiche und Fußbodenbeläge (Nadelflor) in Position 5703.

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Gehört Ihr gewebter Teppich zu HS-Code 5702?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 5702?

Zuerst wird unterschieden zwischen Kelim, Sumak, Karamanie und ähnlichen handgewebten Teppichen (5702.10.00.00.0), Fußbodenbelägen aus Kokosfasern (5702.20.00.00.0) und den übrigen Waren. Bei den übrigen Waren trennt die Position nach Flor und Konfektionierung: mit Flor und nicht konfektioniert (Unterposition 5702.31, 5702.32.00.00.0, Unterposition 5702.39), mit Flor und konfektioniert (Unterposition 5702.41, 5702.42.00.00.0, Unterposition 5702.49), ohne Flor und nicht konfektioniert (Unterposition 5702.50) sowie ohne Flor und konfektioniert (5702.91.00.00.0, Unterposition 5702.92, Unterposition 5702.99). Innerhalb dieser Gruppen richtet sich die weitere Unterteilung nach der Faserart: Wolle oder feine Tierhaare, synthetische oder künstliche Spinnstoffe oder andere Spinnstoffe.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
PositionTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte TeppicheDiese Seite
ZolltarifnummerKelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
3 % · 4 vZTA
ZolltarifnummerFußbodenbeläge aus Kokosfasern
4 % · 12 vZTA
andere, mit Flor, nicht konfektioniert
Unterpositionaus Wolle oder feinen Tierhaaren
8 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerAxminster-Teppiche
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummeraus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8 % · 0 vZTA
Unterpositionaus anderen Spinnstoffen
8 % · 0 vZTA
andere, mit Flor, konfektioniert
Unterpositionaus Wolle oder feinen Tierhaaren
8 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerAxminster-Teppiche
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummeraus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8 % · 15 vZTA
Unterpositionaus anderen Spinnstoffen
8 % · 8 vZTA
Unterpositionandere, ohne Flor, nicht konfektioniert
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeraus Wolle oder feinen Tierhaaren
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
Zolltarifnummeraus Polypropylen
Zolltarifnummerandere
Kombinierte Nomenklaturaus anderen Spinnstoffen
andere, ohne Flor, konfektioniert
Zolltarifnummeraus Wolle oder feinen Tierhaaren
8 % · 1 vZTA
Unterpositionaus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8 % · 15 vZTA
Zolltarifnummeraus Polypropylen
Zolltarifnummerandere
Unterpositionaus anderen Spinnstoffen
8 % · 21 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 5702

10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 5702. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 5702

Rechts: wie viele der 18 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder5 von 18
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak18 von 18
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder18 von 18
KontrolleKulturgüter · alle Länder18 von 18
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder7 von 18
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder7 von 18
KontrolleAusfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder4 von 18
KontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder4 von 18
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 5702

Anmerkungen (13)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Weitere 10 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Kapitel 57, Anmerkung 1
1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen“ im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind.
Wortlaut · Kapitel 57, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 5702

15 der 18 Warennummern der Position 5702 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19725702.10.00.00.0eingeführt · Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
  2. 01.01.19725702.20.00.00.0eingeführt · Fußbodenbeläge aus Kokosfasern
  3. 01.01.20055702.31.10.00.0eingeführt · Axminster-Teppiche
  4. 01.01.20055702.31.80.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.19725702.32.00.00.0eingeführt · aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen · zuletzt geändert 01.01.2017
  6. 01.01.20075702.41.10.00.0eingeführt · Axminster-Teppiche
  7. 01.01.20075702.41.90.00.0eingeführt · andere
  8. 01.01.19725702.42.00.00.0eingeführt · aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen · zuletzt geändert 01.01.2017
  9. 01.01.20075702.50.10.00.0eingeführt · aus Wolle oder feinen Tierhaaren
  10. 01.01.20075702.50.31.00.0eingeführt · aus Polypropylen
  11. 01.01.20075702.50.39.00.0eingeführt · andere
  12. 01.01.20075702.50.90eingeführt · aus anderen Spinnstoffen
  13. 01.01.19725702.91.00.00.0eingeführt · aus Wolle oder feinen Tierhaaren
  14. 01.01.20055702.92.10.00.0eingeführt · aus Polypropylen
  15. 01.01.20055702.92.90.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 5702

Was gehört nicht zur Position 5702?

Konfektionierte Waren im Sinne von Abschnitt XI, Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59. Die Position 5702 liegt in Kapitel 57.

Welche Nummer aus Position 5702 gilt für Teppiche mit Flor aus Wolle, nicht konfektioniert?

Teppiche mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren gehören in Unterposition 5702.31. Axminster-Teppiche bilden darin eine eigene Gruppe, andere Teppiche fallen unter die Gruppe andere.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

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