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Abschnitt XI · Kap. 50 bis 63

Kapitel 57 des Zolltarifs – Spinnstoff-Teppiche und Fußbodenbeläge

Kapitel im Zolltarif

57Kapitel

Kapitel 57 umfasst Teppiche und andere Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, also Beläge, bei denen die Spinnstoffe bei der Verwendung die Schauseite bilden. Dazu gehören auch Waren mit den charakteristischen Merkmalen solcher Fußbodenbeläge, die jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 57 im Zolltarif?

Abschnitt XI umfasst die Kapitel 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelSeide
KapitelWolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
KapitelBaumwolle
KapitelAndere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
KapitelSynthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
KapitelSynthetische oder künstliche Spinnfasern
KapitelWatte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
KapitelTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus SpinnstoffenDiese Seite
PositionGeknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
4 Nr. · 0 vZTA
PositionTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt …
18 Nr. · 76 vZTA
PositionTeppiche und andere Fußbodenbeläge …
13 Nr. · 82 vZTA
PositionTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt …
3 Nr. · 12 vZTA
PositionAndere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
2 Nr. · 106 vZTA
KapitelSpezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
KapitelGetränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
KapitelGewirke und Gestricke
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
KapitelAndere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

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5 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 57?

Das Kapitel gliedert sich in fünf Positionen. Position 5701 umfasst geknüpfte Teppiche, Position 5702 gewebte Teppiche und Fußbodenbeläge, weder getuftet noch beflockt, und Position 5703 getuftete Teppiche und Fußbodenbeläge einschließlich Kunstrasen. Position 5704 betrifft Teppiche und Fußbodenbeläge aus Filz, weder getuftet noch beflockt. Position 5705 umfasst alle anderen Teppiche und Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 57?

  1. 1Abschnitt XI, Anmerkung 1Zu Abschnitt XI gehören nicht Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Menschenhaare und Waren daraus, Asbest, Waren der Positionen 3005 und 3006 sowie lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704.
  2. 2Abschnitt XI, Anmerkung 2Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen richten sich nach dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach vorherrscht, und ohne vorherrschenden Spinnstoff nach der zuletzt genannten gleichermaßen in Betracht kommenden Position.
  3. 3Abschnitt XI, Anmerkung 3Bindfäden, Seile und Taue sind Garne aus Seide, Chemiefasern, Hanf, Flachs oder anderen pflanzlichen Fasern ab bestimmten Titern sowie mit Metalldraht verstärkte Garne, wobei die Ausnahmen in Absatz B zu beachten sind.
  4. 4Abschnitt XI, Anmerkung 4Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sind auf Karten, Spulen, in Kugeln, Knäueln oder im Strang nur bis zu festgelegten Gewichtsgrenzen aufgemacht, die je nach Garnart unterschiedlich sind.
  5. 5Abschnitt XI, Anmerkung 5Nähgarne sind gezwirnte Garne mit einem Gewicht einschließlich Unterlage von nicht mehr als 1 000 g, appretiert für die Verwendung als Nähgarn und mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
  6. 6Abschnitt XI, Anmerkung 6Hochfeste Garne sind Garne, deren Festigkeit 60 cN/tex bei ungezwirnten Garnen aus Polyamid oder Polyester, 53 cN/tex bei gezwirnten Garnen aus diesen Stoffen oder 27 cN/tex bei Viskosegarnen überschreitet.
  7. 7Abschnitt XI, Anmerkung 7Als konfektioniert gelten Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sowie abgepasste, gebrauchsfertige Waren wie Handtücher, Tischtücher oder Decken.
  8. 8Abschnitt XI, Anmerkung 8Konfektionierte Waren gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59.
  9. 9Abschnitt XI, Anmerkung 9Erzeugnisse aus parallel gelegten Spinnstoffgarnen, deren Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinanderliegen und an den Berührungspunkten verklebt oder verschweißt sind, gelten wie Gewebe der Kapitel 50 bis 55.
  10. 10Abschnitt XI, Anmerkung 10Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
  11. 11Abschnitt XI, Anmerkung 11Im Abschnitt XI gilt als getränkt auch getaucht oder gedippt.
  12. 12Abschnitt XI, Anmerkung 12Im Abschnitt XI gelten Aramide als Polyamide.
  13. 13Abschnitt XI, Anmerkung 13Elastomergarne sind nicht texturierte synthetische Filamentgarne, die sich bis zum Dreifachen ihrer Länge dehnen lassen und sich nach doppelter Dehnung innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache zusammenziehen.
  14. 14Abschnitt XI, Anmerkung 14Kleidungsstücke aus Spinnstoff gehören getrennt in ihre Positionen, auch wenn sie als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht sind, und betreffen Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
  15. 15Abschnitt XI, Anmerkung 15Spinnstofferzeugnisse mit eingebauten chemischen, mechanischen oder elektronischen Bestandteilen für zusätzliche Funktionen gehören in ihre jeweiligen Positionen, sofern sie den wesentlichen Charakter von Waren des Abschnitts XI behalten.
  16. 16Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1Im Abschnitt XI gelten rohe Garne als Garne in ihrer natürlichen Faserfarbe, ungebleicht, ungefärbt und unbedruckt, sowie als Grau-Garne aus Reißspinnstoffen, und gebleichte Garne als Garne, die gebleicht, aus gebleichten Fasern hergestellt oder weiß gefärbt oder appretiert sind.
  17. 17Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2Waren der Kapitel 56 bis 63 aus zwei oder mehr Spinnstoffen werden wie Waren aus dem Spinnstoff behandelt, der nach Anmerkung 2 zu Abschnitt XI maßgeblich wäre, wobei bei Flor- oder Schlingenwaren der Grund außer Betracht bleibt.
  18. 18Kapitel 57, Anmerkung 1Teppiche und andere Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen sind Beläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite bilden, auch wenn sie zu anderen Zwecken bestimmt sind und deren charakteristische Merkmale aufweisen.
  19. 19Kapitel 57, Anmerkung 2Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen.
  20. 20Kapitel 57, Zusätzliche Anmerkung 1Für den Höchstzollsatz bei Teppichen der Warennummer 5701.10.90 gehören florfreie Kopfenden, Webkanten und Fransen nicht zur Fläche, die für die Verzollung zu berücksichtigen ist.
Alle 20 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813; e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 40; k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Position …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört. B) Für die Anwendung dieser Regel gilt: a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen; b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben; c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln; d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C) Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 3
3. A) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex; c) aus Hanf oder Flachs: 1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr; 2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; f) mit Metalldraht verstärkt. B) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind; b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54; c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54; d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht; e) Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 5
5. Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g; b) appretiert für die Verwendung als Nähgarn und c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 14
14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809. B) Hierbei ist zu beachten: a) es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist; b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht; c) bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.
Wortlaut · Kapitel 57, Anmerkung 1
1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen“ im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind.
Wortlaut · Kapitel 57, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen.
Wortlaut · Kapitel 57, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701.10.90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 57

20 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 57. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 57

2 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 3 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 57. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 57, AllgemeinesWegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareDamals
692/201030.07.2010Ein rechteckiger Türvorleger aus Kokosfaser mit dichtem Flor auf einem Unterboden aus Polyvinylchlorid wurde in die damalige Warennummer 5705.00.90 eingereiht, heute gilt die Nummer 5705.00.80.5705.00.90heute 5705.00.80
692/201030.07.2010Ein halbkreisförmiger Türvorleger aus dickem Gewebe aus versponnener Kokosfaser mit Rückseite und Zierleiste aus Kautschuk gehört in die Warennummer 5702.20.00.5702.20.00

3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 57

Gehören Teppichunterlagen zu HS-Code 57?

Nein, Teppichunterlagen gehören nicht zu Kapitel 57 des HS-Codes 57.

Was gehört nicht zu HS-Code 57 aus Abschnitt XI?

Zu Abschnitt XI gehören nicht Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Menschenhaare und Waren daraus, Asbest sowie lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704.

Gehören konfektionierte Waren zu HS-Code 57?

Ja, die Positionen 5701 bis 5705 erfassen ausdrücklich auch konfektionierte Waren. Konfektioniert sind nach Abschnitt XI, Anmerkung 7 Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sowie abgepasste, gebrauchsfertige Waren.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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