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Position 6116 – Gestrickte und gewirkte Handschuhe

Position im Zolltarif

61Kapitel16Position

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe aus Gewirken oder Gestricken, etwa Arbeitshandschuhe, Winterhandschuhe, Boxhandschuhe, Strickhandschuhe und Fäustlinge. Strumpfwaren aus Gewirken oder Gestricken gehören in Position 6115, anderes Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken in Position 6117.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 6116?

Die Position wird zunächst danach unterteilt, ob die Handschuhe mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert sind (Unterposition 6116.10). Darin gehören Fingerhandschuhe, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert sind, in die Warennummer 6116.10.20, alle anderen in die Warennummer 6116.10.80. Alle übrigen Handschuhe werden nach dem Spinnstoff unterteilt: aus Wolle oder feinen Tierhaaren in die Zolltarifnummer 6116.91.00.00.0, aus Baumwolle in die Zolltarifnummer 6116.92.00.00.0, aus synthetischen Chemiefasern in die Zolltarifnummer 6116.93.00.00.0 und aus anderen Spinnstoffen in die Zolltarifnummer 6116.99.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
PositionFingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder GestrickenDiese Seite
Unterpositionmit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert
8 % bis 8,9 % · 462 vZTA
Kombinierte NomenklaturFingerhandschuhe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert
Kombinierte Nomenklaturandere
andere
Zolltarifnummeraus Wolle oder feinen Tierhaaren
8,9 % · 2 vZTA
Zolltarifnummeraus Baumwolle
8,9 % · 20 vZTA
Zolltarifnummeraus synthetischen Chemiefasern
8,9 % · 118 vZTA
Zolltarifnummeraus anderen Spinnstoffen
8,9 % · 3 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 6116

12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6116. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 6116

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Neuseeland6 von 6
KontrolleAusfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder6 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder6 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle Länder6 von 6
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder4 von 6
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder4 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 6116

Anmerkungen (16)

Wortlaut · Kapitel 61, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Zu Position 6111 oder zu den Unterpositionen 6116.10.20 bzw. 6116.10.80 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon: — ob sie aus mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder — aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind. In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern die Gewirke oder Gestricke nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 2 a) Ziffer 5 und Anmerkung 5 letzter Absatz zu Kapitel 59).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Weitere 13 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 9
9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist. Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.
Wortlaut · Kapitel 61, Anmerkung 10
10. Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.
Wortlaut · Kapitel 61, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein. Hierbei — kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein, — ist ein Pullover oder eine Weste auch dann als Bestandteil einer Kombination zugelassen, wenn diese Kleidungsstücke Bündchen aufweisen, das zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstück aber nicht, vorausgesetzt, die Bündchen sind nicht angenäht, sondern unmittelbar im Wirk- oder Strickvorgang entstanden. Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt. Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-123/0929.04.2010Im Urteil C-123/09 ging es um die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur für Reithandschuhe aus einseitig angerauten, mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoffen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 6116

Die sechs Warennummern der Position 6116 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19966116.10.20eingeführt · Fingerhandschuhe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert · zuletzt geändert 01.01.2022
  2. 01.01.19966116.10.80eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2022
  3. 01.01.19726116.91.00.00.0eingeführt · aus Wolle oder feinen Tierhaaren
  4. 01.01.19726116.92.00.00.0eingeführt · aus Baumwolle
  5. 01.01.19726116.93.00.00.0eingeführt · aus synthetischen Chemiefasern
  6. 01.01.19726116.99.00.00.0eingeführt · aus anderen Spinnstoffen

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 6116

Welche Zolltarifnummer gilt für Baumwollhandschuhe in Position 6116?

Gestrickte oder gewirkte Handschuhe aus Baumwolle gehören in die Zolltarifnummer 6116.92.00.00.0, sofern sie nicht mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert sind.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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