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Position 6907 – Keramische Fliesen und Mosaiksteine

Position im Zolltarif

69Kapitel07Position

Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten sowie keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren gehören in Position 6907, auch auf Unterlage, ebenso fertige Formstücke. Keramische Rohre und Rinnen gehören in Position 6906, keramische Waren für chemische und andere technische Zwecke in Position 6909.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 6907 gilt für Ihre Fliese?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 6907?

Fliesen, Boden- und Wandplatten gehören nur dann in die Unterpositionen 6907.21 bis 6907.23, wenn sie nicht unter 6907.30 oder 6907.40 fallen. Diese Fliesen werden nach ihrem Wasseraufnahmekoeffizienten unterteilt: 0,5 % oder weniger in 6907.21.00.00.0, mehr als 0,5 % bis 10 % in 6907.22.00.00.0 und mehr als 10 % in 6907.23.00.00.0. Mosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907.40, gehören in 6907.30.00.00.0. Fertige Formstücke gehören in 6907.40.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
KapitelKeramische Waren
PositionKeramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige FormstückeDiese Seite
Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als solche der Unterpositionen 6907.30 und 6907.40
Zolltarifnummermit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5 % oder weniger
5 % · 4 vZTA
Zolltarifnummermit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 0,5 % bis 10 %
5 % · 3 vZTA
Zolltarifnummermit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 %
5 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerMosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907.40
5 % · 3 vZTA
Zolltarifnummerfertige Formstücke
5 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 6907

7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6907. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 6907

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollAntidumpingzoll · China5 von 5
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Indien5 von 5
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Türkei5 von 5
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak5 von 5
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder5 von 5
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · China5 von 5
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · Indien5 von 5
KontrolleKulturgüter · alle Länder5 von 5
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder5 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder5 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 6907

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 69, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 6907

Die fünf Warennummern der Position 6907 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20176907.21.00.00.0eingeführt · mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5 % oder weniger
  2. 01.01.20176907.22.00.00.0eingeführt · mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 0,5 % bis 10 %
  3. 01.01.20176907.23.00.00.0eingeführt · mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 %
  4. 01.01.20176907.30.00.00.0eingeführt · Mosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907.40
  5. 01.01.20176907.40.00.00.0eingeführt · fertige Formstücke

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 6907

Was gehört nicht zur Position 6907?

Keramische Waren, die nicht nach der Formgebung gebrannt sind, gehören nicht zu Kapitel 69 und damit nicht in Position 6907. Waren, die nur für die Aushärtung von Harzen, die Beschleunigung der Hydratisierung oder die Entfernung von Wasser auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt.

Welche Zolltarifnummer gilt für Fliesen mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 % in Position 6907?

Fliesen mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 % gehören in Zolltarifnummer 6907.23.00.00.0. Mosaiksteine und ähnliche Waren gehören nicht hierher, sie fallen unter Unterposition 6907.30.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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