01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 6907?
Fliesen, Boden- und Wandplatten gehören nur dann in die Unterpositionen 6907.21 bis 6907.23, wenn sie nicht unter 6907.30 oder 6907.40 fallen. Diese Fliesen werden nach ihrem Wasseraufnahmekoeffizienten unterteilt: 0,5 % oder weniger in 6907.21.00.00.0, mehr als 0,5 % bis 10 % in 6907.22.00.00.0 und mehr als 10 % in 6907.23.00.00.0. Mosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907.40, gehören in 6907.30.00.00.0. Fertige Formstücke gehören in 6907.40.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 5 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 6907
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6907. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 6907
Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 6907
Anmerkungen (1)
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 6907
Die fünf Warennummern der Position 6907 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20176907.21.00.00.0eingeführt · mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5 % oder weniger
- 01.01.20176907.22.00.00.0eingeführt · mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 0,5 % bis 10 %
- 01.01.20176907.23.00.00.0eingeführt · mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 %
- 01.01.20176907.30.00.00.0eingeführt · Mosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907.40
- 01.01.20176907.40.00.00.0eingeführt · fertige Formstücke
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 6907
Was gehört nicht zur Position 6907?
Keramische Waren, die nicht nach der Formgebung gebrannt sind, gehören nicht zu Kapitel 69 und damit nicht in Position 6907. Waren, die nur für die Aushärtung von Harzen, die Beschleunigung der Hydratisierung oder die Entfernung von Wasser auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt.
Welche Zolltarifnummer gilt für Fliesen mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 % in Position 6907?
Fliesen mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 % gehören in Zolltarifnummer 6907.23.00.00.0. Mosaiksteine und ähnliche Waren gehören nicht hierher, sie fallen unter Unterposition 6907.30.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen






