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Position 6913 – Statuetten und keramische Ziergegenstände

Position im Zolltarif

69Kapitel13Position

Zu Position 6913 gehören Statuetten und andere keramische Ziergegenstände, etwa Vasen, Skulpturen und Spardosen aus gebranntem Ton, Porzellan oder Steingut. Keramisches Geschirr und Haushaltsartikel gehören in Position 6912, andere keramische Waren in Position 6914. Waren der Positionen 6901 bis 6903 gehören nicht hierher.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 6913?

Die Position wird nach dem Werkstoff unterteilt. Unterposition 6913.10 umfasst Waren aus Porzellan, Unterposition 6913.90 alle anderen. Innerhalb von 6913.90 stehen die Warennummer 6913.90.10 für Waren aus gewöhnlichem Ton, 6913.90.93 für Waren aus Steingut oder feinen Erden und 6913.90.98 für andere.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
KapitelKeramische Waren
PositionStatuetten und andere keramische ZiergegenständeDiese Seite
Unterpositionaus Porzellan
6 % · 48 vZTA
Unterpositionandere
3,5 % bis 6 % · 175 vZTA
Kombinierte Nomenklaturaus gewöhnlichem Ton
andere
Kombinierte Nomenklaturaus Steingut oder feinen Erden
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 6913

9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6913. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 6913

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · Bestimmte handgearbeitete Waren (Handicrafts)4 von 4
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak4 von 4
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder4 von 4
KontrolleKulturgüter · alle Länder4 von 4
KontrolleAusfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder4 von 4
KontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder4 von 4
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder4 von 4
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder4 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 6913

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 69, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2080/9116.07.1991Spardosen aus keramischen Stoffen in Form eines Schweins mit Münzschlitz gehören in Position 6913.6913

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 6913

Drei der vier Warennummern der Position 6913 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19726913.90.10eingeführt · aus gewöhnlichem Ton · zuletzt geändert 01.01.1998
  2. 01.01.19726913.90.93eingeführt · aus Steingut oder feinen Erden · zuletzt geändert 01.01.2011
  3. 01.01.20116913.90.98eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 6913

Was gehört nicht zur Position 6913?

Waren der Positionen 6901 bis 6903 gehören nicht zur Position 6913. Auch Waren, die für die Aushärtung von Harzen oder die Entfernung von Wasser auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt und gehören nicht zu Kapitel 69.

Welche Unterposition gilt für Ziergegenstände aus Porzellan in Position 6913?

Ziergegenstände aus Porzellan gehören in Unterposition 6913.10. Ziergegenstände aus anderen Werkstoffen fallen unter Unterposition 6913.90.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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