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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 8423 – Waagen, Gewichte und Teile von Waagen

Position im Zolltarif

84Kapitel23Position

Waagen zum Wiegen, einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen, Gewichte für Waagen sowie Teile von Waagen gehören in Position 8423. Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner sind ausgenommen, und Maschinen zum Füllen, Verschließen oder Verpacken von Behältnissen fallen unter Position 8422.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 8423 gilt für Ihre Waage?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8423?

Die Position 8423 ist nach Bauart und Verwendung in Unterpositionen geteilt. Personenwaagen einschließlich Säuglingswaagen und Haushaltswaagen stehen in Unterposition 8423.10, Waagen für Stetigförderer zum kontinuierlichen Wiegen in Unterposition 8423.20 und Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen sowie andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen in Unterposition 8423.30. Andere Waagen sind nach Höchstlast gegliedert: Unterposition 8423.81 für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, Unterposition 8423.82 für mehr als 30 kg bis 5 000 kg und Unterposition 8423.89 für andere; Gewichte für Waagen aller Art sowie Teile von Waagen stehen in Unterposition 8423.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionWaagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller ArtDiese Seite
UnterpositionPersonenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen
1,7 % · 70 vZTA
ZolltarifnummerHaushaltswaagen
Zolltarifnummerandere
UnterpositionWaagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen
0 % bis 1,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummermit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung
Zolltarifnummerandere
UnterpositionAbsackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen
0 % bis 1,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummermit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung
Zolltarifnummerandere
andere Waagen
Unterpositionfür eine Höchstlast von 30 kg oder weniger
0 % bis 1,7 % · 6 vZTA
mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung
ZolltarifnummerSortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts
ZolltarifnummerApparate und Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren
ZolltarifnummerLadenwaagen
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
Unterpositionfür eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg
0 % bis 1,7 % · 15 vZTA
Zolltarifnummermit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung, ausgenommen Maschinen zum Wiegen von Kraftfahrzeugen
andere
ZolltarifnummerSortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere
0 % bis 1,7 % · 2 vZTA
Zolltarifnummermit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung
Zolltarifnummerandere
UnterpositionGewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen
0 % bis 1,7 % · 17 vZTA
ZolltarifnummerTeile von Waagen der Unterpositionen 8423.20.10, 8423.30.10, 8423.81.21, 8423.81.23, 8423.81.25, 8423.81.29, 8423.82.20 oder 8423.89.20
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8423

9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8423. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8423

Rechts: wie viele der 18 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleEinfuhrkontrollen von Quecksilber · alle Länder6 von 18
KontrolleQuecksilber-Ausfuhrkontrolle · alle Länder6 von 18
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8423

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-108/7626.05.1977

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8423

Die 18 Warennummern der Position 8423 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728423.10.10.00.0eingeführt · Haushaltswaagen
  2. 01.01.19728423.10.90.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.20178423.20.10.00.0eingeführt · mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung
  4. 01.01.20178423.20.90.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.20178423.30.10.00.0eingeführt · mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung
  6. 01.01.20178423.30.90.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.20178423.81.21.00.0eingeführt · Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts
  8. 01.01.20178423.81.23.00.0eingeführt · Apparate und Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren
  9. 01.01.20178423.81.25.00.0eingeführt · Ladenwaagen
  10. 01.01.20178423.81.29.00.0eingeführt · andere
  11. 01.01.20178423.81.80.00.0eingeführt · andere
  12. 01.01.20178423.82.20.00.0eingeführt · mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung, ausgenommen Maschinen zum …
  13. 01.01.20178423.82.81.00.0eingeführt · Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts
  14. 01.01.20178423.82.89.00.0eingeführt · andere
  15. 01.01.20178423.89.20.00.0eingeführt · mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung
  16. 01.01.20178423.89.80.00.0eingeführt · andere
  17. 01.01.20178423.90.10.00.0eingeführt · Teile von Waagen der Unterpositionen 8423.20.10, 8423.30.10, 8423.81.21, 8423.81.23 …
  18. 01.01.20178423.90.90.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8423

Welche Zolltarifnummer gilt für Personenwaagen und Küchenwaagen in Position 8423?

Personenwaagen, die keine Haushaltswaagen sind, gehören in die Zolltarifnummer 8423.10.90.00.0 (andere), Küchenwaagen als Haushaltswaagen in die Zolltarifnummer 8423.10.10.00.0. Personenwaagen einschließlich Säuglingswaagen und Haushaltswaagen fallen insgesamt unter Unterposition 8423.10.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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