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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 8477 – Maschinen zum Verarbeiten von Kunststoff

Position im Zolltarif

84Kapitel77Position

Zu dieser Position gehören Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen, etwa Spritzgießmaschinen, Extruder, Blasformmaschinen und Thermoformmaschinen, sowie Maschinen zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, dazu Teile dieser Maschinen. Warenverkaufsautomaten gehören in Position 8476, Maschinen zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak in Position 8478.

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Welcher HS-Code aus Position 8477 gilt für Ihre Kunststoffmaschine?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8477?

Die Position ist nach Maschinenart unterteilt: Spritzgießmaschinen (Unterposition 8477.10), Extruder (8477.20), Blasformmaschinen (8477.30) sowie Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen (8477.40). Maschinen zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen gehören in Unterposition 8477.51, andere Maschinen zum Formen in 8477.59. Unterposition 8477.80 umfasst andere Maschinen und Apparate, etwa Zerkleinerungsmaschinen (Warennummer 8477.80.91), Mischer, Kneter und Rührwerke (8477.80.93) sowie Schneid-, Spalt- und Schälmaschinen (8477.80.95). Teile sind in Unterposition 8477.90 erfasst, unterteilt in aus Eisen oder Stahl, gegossen (8477.90.10) und andere (8477.90.80).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionMaschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffenDiese Seite
ZolltarifnummerSpritzgießmaschinen
1,7 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerExtruder
1,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerBlasformmaschinen
1,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerVakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen
1,7 % · 0 vZTA
andere Maschinen und Apparate zum Formen
Zolltarifnummerzum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen
1,7 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
1,7 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerPressen
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere Maschinen und Apparate
1,7 % · 22 vZTA
Maschinen zum Herstellen von Zellkunststoff oder Zellkautschuk
ZolltarifnummerMaschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen
Zolltarifnummerandere
andere
ZolltarifnummerZerkleinerungsmaschinen
ZolltarifnummerMischer, Kneter und Rührwerke
ZolltarifnummerSchneid-, Spalt- und Schälmaschinen
Kombinierte Nomenklaturandere
UnterpositionTeile
1,7 % · 27 vZTA
Zolltarifnummeraus Eisen oder Stahl, gegossen
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8477

14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8477. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8477

Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 15
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 15
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle Länder2 von 15
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle Länder2 von 15
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8477

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8477

Die 15 Warennummern der Position 8477 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728477.10.00.00.0eingeführt · Spritzgießmaschinen · zuletzt geändert 01.01.2007
  2. 01.01.19728477.20.00.00.0eingeführt · Extruder
  3. 01.01.19728477.30.00.00.0eingeführt · Blasformmaschinen
  4. 01.01.19728477.40.00.00.0eingeführt · Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen
  5. 01.01.19728477.51.00.00.0eingeführt · zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen
  6. 01.01.19728477.59.10.00.0eingeführt · Pressen · zuletzt geändert 01.01.2007
  7. 01.01.19988477.59.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2013
  8. 01.01.20018477.80.11.00.0eingeführt · Maschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen
  9. 01.01.20018477.80.19.00.0eingeführt · andere
  10. 01.01.20028477.80.91.00.0eingeführt · Zerkleinerungsmaschinen
  11. 01.01.20028477.80.93.00.0eingeführt · Mischer, Kneter und Rührwerke
  12. 01.01.20028477.80.95.00.0eingeführt · Schneid-, Spalt- und Schälmaschinen
  13. 01.01.20028477.80.99eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2003
  14. 01.01.19908477.90.10.00.0eingeführt · aus Eisen oder Stahl, gegossen · zuletzt geändert 01.01.2007
  15. 01.01.19988477.90.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2007

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8477

Welche Nummer aus Position 8477 gilt für Spritzgießmaschinen, Extruder oder Blasformmaschinen?

Das richtet sich nach der Maschinenart. Spritzgießmaschinen gehören in die Zolltarifnummer 8477.10.00.00.0, Extruder in 8477.20.00.00.0, Blasformmaschinen in 8477.30.00.00.0 und Vakuumformmaschinen sowie andere Warmformmaschinen in 8477.40.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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