01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 9031.49?
Die Zolltarifnummer 9031.49.10.00.0 gilt für Profilprojektoren. Die Zolltarifnummer 9031.49.90.00.0 erfasst alle Waren dieser Unterposition, die keine Profilprojektoren sind.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 9031.49
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 9031.49?
16 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 9031.49. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
3D-Kamera – 9031.49.90.00.0
Lasersensor – 9031.49.90.00.0
Optischer Sensor – 9031.49.90.00.0
Laser Scanner – 9031.49.90.00.0
Distanz-Sensor – 9031.49.90.00.0
Gabelsensor – 9031.49.90.00.0
Optisches Leistungsmessgerät – 9031.49.90.00.0
Drehgeber – 9031.49.90.00.0
Lidar – 9031.49.90.00.0
3D-Scanner – 9031.49.90.00.0
Inspektionsmaschine – 9031.49.90.00.0
Photoelektrischer Sensor – 9031.49.90.00.0
Otdr – 9031.49.90.00.0
Glasfaser-Sensor – 9031.49.90.00.0
Pir-Sensor – 9031.49.90.00.0
Gesichtserkennungs-Terminal – 9031.49.90.00.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 9031.49
Anmerkungen (3)
2. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind; b) andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen; c) alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.
5. Optische Instrumente, Geräte oder Maschinen zum Messen oder Prüfen, für die sowohl die Position 9013 als auch die Position 9031 in Betracht kommen, sind der Position 9031 zuzuweisen.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
3. Die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für dieses Kapitel.
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-227/1119.01.2012 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. … |
| C-760/1904.02.2021 | Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 der Kommission vom 28. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte. |
4 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile