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Warennummer 0202.20.30 – Gefrorene Rindervorderviertel mit Knochen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Vorderviertel von Rindern, gefroren, mit Knochen, zusammen oder getrennt, aus der Position 0202 und der Unterposition 0202.20. Hinterviertel, zusammen oder getrennt, gehören in die Warennummer 0202.20.50, „quartiers compensés“ in die Warennummer 0202.20.10. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Qualität, Verarbeitungszweck und Tierart.

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Gehört Ihr Rindervorderviertel zu HS-Code 0202.20?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0202.20.30?

Fleisch von „hoher Qualität“ gehört in die Zolltarifnummer 0202.20.30.11.0 für Bisons oder in 0202.20.30.15.0 für anderes. Fleisch zur Verarbeitung zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95 fällt unter 0202.20.30.81.0 (von Bisons) und 0202.20.30.82.0 (anderes) nach den Vorgaben des Wortlauts zu Rindfleisch und Hitzebehandlung (A-Erzeugnisse). Zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.99.51, 0210.99.90, 1602.50.10 und 1602.90.61 (B-Erzeugnisse), gelten 0202.20.30.83.0 (von Bisons) und 0202.20.30.84.0 (anderes). Anderes Fleisch zur Verarbeitung fällt unter 0202.20.30.85.0 (von Bisons) und 0202.20.30.86.0 (anderes), ohne Verarbeitungszweck unter 0202.20.30.87.0 (von Bisons) und 0202.20.30.88.0 (anderes).

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch von Rindern, gefroren
Unterpositionandere Teile, mit Knochen
Kombinierte NomenklaturVorderviertel, zusammen oder getrenntDiese Seite
Fleisch von "hoher Qualität"
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
anderes
zur Verarbeitung
zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen; die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchgeschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist (A-Erzeugnisse)
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.99.51, 0210.99.90, 1602.50.10 und 1602.90.61 (B-Erzeugnisse)
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
anderes
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
anderes
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderes
12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0202.20.30

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0202.20.30

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 1
1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201.20.20 und 0202.20.10 Warensendungen, die bestehen aus: — den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen, — oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0202.20.30Vorderviertel, zusammen oder getrennt: Die Begriffe „Vorderviertel, zusammen“ und „Vorderviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2723/9024.09.1990Fleisch von Hausrindern, gefroren und ganz oder teilweise aufgetaut0202

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-400/0613.09.20071. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 geänderten Fassung …
C-233/8808.02.1990Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 ( in Teil II Abschnitt I ) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3400/84 des Rates vom 27. …
C-158/7828.03.19791. DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE . 2. DIE VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IST FÜR EINZELSTAATLICHE …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 0202.20.30

Gehören ungenießbare Vorderviertel von Rindern unter die Warennummer 0202.20.30?

Nein, Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören nicht zu Kapitel 2. Diese Ausnahme gilt deshalb auch für Vorderviertel, wenn sie nicht zur menschlichen Ernährung geeignet sind.

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 0202.20.30 gilt für Ihr Rindervorderviertel?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach Qualität, Verarbeitungszweck und Tierart. Fleisch von „hoher Qualität“ gehört in 0202.20.30.11.0 oder 0202.20.30.15.0, anderes Fleisch zur Verarbeitung in 0202.20.30.81.0 bis 0202.20.30.86.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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