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Zolltarifnummer 0202.20.30.82.0 – Rindervorderviertel, A-Erzeugnisse

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Vorderviertel vom Rind mit Knochen, zusammen oder getrennt, die nicht von Bisons stammen und zur Herstellung von A-Erzeugnissen verarbeitet werden. Von Bisons stammendes Fleisch für A-Erzeugnisse gehört in die Zolltarifnummer 0202.20.30.81.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 0202.20.30.82.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch von Rindern, gefroren
Unterpositionganze oder halbe Tierkörper
Unterpositionandere Teile, mit Knochen
Kombinierte Nomenklatur"quartiers compensés"
Kombinierte NomenklaturVorderviertel, zusammen oder getrennt
anderes
zur Verarbeitung
zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen; die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchgeschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist (A-Erzeugnisse)
Zolltarifnummervon Bisons
ZolltarifnummeranderesDiese Seite
Kombinierte NomenklaturHinterviertel, zusammen oder getrennt
Kombinierte Nomenklaturanderes
Unterpositionohne Knochen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code0202.206-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer0202.20.308-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code0202.20.30.8210-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer0202.20.30.82.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0202.20.30.82.0?

Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse › 0202 Fleisch von Rindern, gefroren
✓andere Teile, mit Knochen, also nicht: ganze oder halbe Tierkörper, ohne KnochenDie Ware ist ein Teilstück vom Rind mit Knochen.
✓Vorderviertel, zusammen oder getrenntDie Ware ist ein Vorderviertel, zusammen oder getrennt. Was als Vorderviertel gilt, ist in Zusätzlicher Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.
✓anderesDie Ware ist Vorderviertel-Fleisch, das nicht als Fleisch von „hoher Qualität“ gilt.
✓zur VerarbeitungDas Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt.
✓zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen; die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchgeschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist (A-Erzeugnisse)Das Fleisch dient der Herstellung von A-Erzeugnissen, also von Erzeugnissen, die außer Rindfleisch kein anderes Fleisch enthalten, mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen. Diese Erzeugnisse werden so hitzebehandelt, dass das Eiweiß bis ins Innere gerinnt und beim Durchschneiden an der dicksten Stelle ohne rötliche Flüssigkeit bleibt.
✓anderesDas Fleisch stammt von Rindern.
0202.20.30.82.0Rindervorderviertel mit Knochen für A-Erzeugnisse

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 0202.20.30

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
0202.20.30.11.0von BisonsZollkontingent
0202.20.30.15.0anderesZollkontingent
0202.20.30.81.0von Bisonsnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.20.30.82.0anderesdiese Seitenichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.20.30.83.0von Bisonsnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.20.30.84.0anderesnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.20.30.85.0von Bisons–
0202.20.30.86.0anderes–
0202.20.30.87.0von Bisons–
0202.20.30.88.0anderesCITES bei der Einfuhr

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0202.20.30 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0202.20.30.82.0

€
0202.20.30.82.0Drittlandszoll12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg–––
0202.20.30.82.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg + 50 %–––
0202.20.30.82.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (10)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0161alle Drittländer15 %01.07.2026 – 30.06.2027
09.4003alle Länder20 %seit 20.07.2025
09.4181Chile0 %seit 01.02.2025
09.4270Ukraine0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.4281Kanada0 %seit 01.01.2021
09.4456Neuseeland7,5 %seit 01.05.2024
09.4925Mercosur7,5 %01.05.2026 – 31.12.2026
09.7210Peru0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7300Zentralamerika0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7315Nicaragua0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 28 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Singapur und Israel. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Türkei0 % + 141,40 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0202.20.30.82.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderWaren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten brauchen eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0202.20.30.82.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 1
1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201.20.20 und 0202.20.10 Warensendungen, die bestehen aus: — den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei …

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0202.20.30Vorderviertel, zusammen oder getrennt: Die Begriffe „Vorderviertel, zusammen“ und „Vorderviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2723/9024.09.1990Fleisch von Hausrindern, gefroren und ganz oder teilweise aufgetaut0202

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-400/0613.09.20071. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 geänderten Fassung …
C-233/8808.02.1990Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 ( in Teil II Abschnitt I ) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3400/84 des Rates vom 27. …
C-158/7828.03.19791. DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE . 2. DIE VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IST FÜR EINZELSTAATLICHE …

Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 0202.20.30

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 5 Zollkontingente statt 10.
  1. 01.01.19720202.20.30gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Vorderviertel, zusammen oder getrennt“
  2. 01.01.19880202.20.30unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 0202.20.30
  3. 21.09.20170202.20.30.11.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.20.30
  4. 21.09.20170202.20.30.15.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.20.30
  5. 21.09.20170202.20.30.81.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.20.30
  6. 21.09.20170202.20.30.82.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.20.30
  7. 21.09.20170202.20.30.83.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.20.30
  8. 21.09.20170202.20.30.84.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.20.30
  9. 21.09.20170202.20.30.85.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.20.30
  10. 21.09.20170202.20.30.86.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.20.30
  11. 21.09.20170202.20.30.87.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.20.30
  12. 21.09.20170202.20.30.88.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.20.30

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0202.20.30.82.0

Gibt es für 0202.20.30.82.0 einen Zusatzzoll auf Waren aus Russland?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll bei der Einfuhr.

Ist bei der Einfuhr von 0202.20.30.82.0 eine Veterinärkontrolle nötig?

Ja, bei der Einfuhr gilt für diese Zolltarifnummer die amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle als Veterinärkontrolle, unter anderem für alle Länder. Für alle Länder ist dafür das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) mit dem Code N853 vorgesehen.

Gehören nicht zum Verzehr geeignete Rindervorderviertel unter 0202.20.30.82.0?

Nein, Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören nicht zu Kapitel 2 und damit nicht unter 0202.20.30.82.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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