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Zolltarifnummer 0202.20.30.88.0 – Rindervorderviertel, nicht Bison

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst gefrorenes Vorderviertel von Rindern mit Knochen, das nicht von Bisons stammt, nicht zur Verarbeitung bestimmt ist und nicht als Fleisch von hoher Qualität gilt. Fleisch von hoher Qualität gehört in 0202.20.30.11.0 oder 0202.20.30.15.0, zur Verarbeitung bestimmtes Vorderviertel in 0202.20.30.81.0 bis 0202.20.30.86.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 0202.20.30.88.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch von Rindern, gefroren
Unterpositionganze oder halbe Tierkörper
Unterpositionandere Teile, mit Knochen
Kombinierte Nomenklatur"quartiers compensés"
Kombinierte NomenklaturVorderviertel, zusammen oder getrennt
anderes
anderes
Zolltarifnummervon Bisons
ZolltarifnummeranderesDiese Seite
Kombinierte NomenklaturHinterviertel, zusammen oder getrennt
Kombinierte Nomenklaturanderes
Unterpositionohne Knochen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code0202.206-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer0202.20.308-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code0202.20.30.8810-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer0202.20.30.88.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0202.20.30.88.0?

Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse › 0202 Fleisch von Rindern, gefroren
✓andere Teile, mit Knochen, also nicht: ganze oder halbe Tierkörper, ohne KnochenDie Ware ist Rindfleisch, das mit Knochen vorliegt. Daran erkennen Sie es an den Knochen im Stück.
✓Vorderviertel, zusammen oder getrenntDie Ware ist ein Vorderviertel, zusammen oder getrennt. Die Begriffe „Vorderviertel, zusammen“ und „Vorderviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.
✓anderesDie Ware ist Vorderviertelfleisch, das nicht als „Fleisch von hoher Qualität“ gilt.
✓anderesDie Ware ist Fleisch, das nicht zur Verarbeitung bestimmt ist.
✓anderesDie Ware ist Rindfleisch, das nicht von Bisons stammt.
0202.20.30.88.0Rindervorderviertel mit Knochen, nicht Bison

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 0202.20.30

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
0202.20.30.11.0von BisonsZollkontingent
0202.20.30.15.0anderesZollkontingent
0202.20.30.81.0von Bisonsnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.20.30.82.0anderesnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.20.30.83.0von Bisonsnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.20.30.84.0anderesnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.20.30.85.0von Bisons–
0202.20.30.86.0anderes–
0202.20.30.87.0von Bisons–
0202.20.30.88.0anderesdiese SeiteCITES bei der Einfuhr

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0202.20.30 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0202.20.30.88.0

€
0202.20.30.88.0Drittlandszoll12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg–––
0202.20.30.88.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg + 50 %–––
0202.20.30.88.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (9)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.4003alle Länder20 %seit 20.07.2025
09.4181Chile0 %seit 01.02.2025
09.4270Ukraine0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.4281Kanada0 %seit 01.01.2021
09.4456Neuseeland7,5 %seit 01.05.2024
09.4925Mercosur7,5 %01.05.2026 – 31.12.2026
09.7210Peru0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7300Zentralamerika0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7315Nicaragua0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 12,8 % + 141,40 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 28 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Singapur und Israel. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Türkei0 % + 141,40 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0202.20.30.88.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderWaren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten brauchen eine Einfuhrgenehmigung oder Bescheinigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderWaren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten brauchen eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0202.20.30.88.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 1
1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201.20.20 und 0202.20.10 Warensendungen, die bestehen aus: — den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei …

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0202.20.30Vorderviertel, zusammen oder getrennt: Die Begriffe „Vorderviertel, zusammen“ und „Vorderviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2723/9024.09.1990Fleisch von Hausrindern, gefroren und ganz oder teilweise aufgetaut0202

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-400/0613.09.20071. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 geänderten Fassung …
C-233/8808.02.1990Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 ( in Teil II Abschnitt I ) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3400/84 des Rates vom 27. …
C-158/7828.03.19791. DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE . 2. DIE VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IST FÜR EINZELSTAATLICHE …

Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 0202.20.30

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 4 Zollkontingente statt 9.
  1. 01.01.19720202.20.30gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Vorderviertel, zusammen oder getrennt“
  2. 01.01.19880202.20.30unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 0202.20.30
  3. 21.09.20170202.20.30.11.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.20.30
  4. 21.09.20170202.20.30.15.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.20.30
  5. 21.09.20170202.20.30.81.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.20.30
  6. 21.09.20170202.20.30.82.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.20.30
  7. 21.09.20170202.20.30.83.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.20.30
  8. 21.09.20170202.20.30.84.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.20.30
  9. 21.09.20170202.20.30.85.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.20.30
  10. 21.09.20170202.20.30.86.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.20.30
  11. 21.09.20170202.20.30.87.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.20.30
  12. 21.09.20170202.20.30.88.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.20.30

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0202.20.30.88.0

Gilt für Rindervorderviertel unter 0202.20.30.88.0 ein Zusatzzoll bei Ursprung Russland?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll. Er gilt bei der Einfuhr.

Welche Kontrolle gilt bei der Einfuhr von Rindervorderviertel unter 0202.20.30.88.0?

Die Einfuhr unterliegt der Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle, und zwar für die Europäische Union, die Färöer, Grönland und alle Länder. Als Unterlage ist das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) genannt.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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