01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code0202.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer0202.30.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code0202.30.90.4210-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer0202.30.90.42.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0?
- ×ganze oder halbe Tierkörper0202.10
- ×andere Teile, mit Knochen0202.20
- ×Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; "quartiers compensés" in zwei …0202.30.10
- ×als "crops", "chucks and blades" und "briskets" bezeichnete Teile0202.30.50
- ×von hoher Qualität0202.30.90.11.0, 0202.30.90.15.0
- ×anderes, also nicht: Büffelfleisch0202.30.90.70.0, 0202.30.90.75.0, 0202.30.90.80.0, 0202.30.90.90.0
- ×anderes, also nicht: zur Verarbeitung0202.30.90.47.0, 0202.30.90.48.0
- ×zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.99.51, 0210.99.90, 1602.50.10 und 1602.90.61 (B-Erzeugnisse)0202.30.90.43.0, 0202.30.90.44.0
- ×anderes, also nicht: zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit …0202.30.90.45.0, 0202.30.90.46.0
- ×von Bisons0202.30.90.41.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 0202.30.90
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 0202.30.90.11.0 | von Bisons | Zollkontingent |
| 0202.30.90.15.0 | anderes | Zollkontingent |
| 0202.30.90.41.0 | von Bisons | nichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung |
| 0202.30.90.42.0 | anderesdiese Seite | CITES bei der Einfuhr, nichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung |
| 0202.30.90.43.0 | von Bisons | nichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung |
| 0202.30.90.44.0 | anderes | CITES bei der Einfuhr, nichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung |
| 0202.30.90.45.0 | von Bisons | – |
| 0202.30.90.46.0 | anderes | CITES bei der Einfuhr |
| 0202.30.90.47.0 | von Bisons | Zollkontingent |
| 0202.30.90.48.0 | anderes | CITES bei der Einfuhr, Zollkontingent |
| 0202.30.90.70.0 | zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit … | CITES bei der Einfuhr, nichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung |
| 0202.30.90.75.0 | zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.99.51, 0210.99.90, 1602.50.10 und 1602.90 … | CITES bei der Einfuhr, nichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung |
| 0202.30.90.80.0 | anderes | CITES bei der Einfuhr |
| 0202.30.90.90.0 | anderes | CITES bei der Einfuhr |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0202.30.90 eingereiht
6 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI10985/25-1Deutschland | Gefrorenes Rinderhackfleisch, gemischt mit Wasser, Papain und Gewürzen (Salz, Pfeffer), in Blöcken tiefgefroren. Die … | 01.06.2028 |
| DEBTI52048/24-1Deutschland | Hamburger aus 100 % Rindfleisch, ungewürzt, tiefgefroren mit maximal 22 % Fettgehalt Rohware: Rinderlappen (frisch und … | 16.01.2028 |
| DEBTI52045/24-1Deutschland | Hamburger aus 100 % Rindfleisch, ungewürzt, tiefgefroren mit maximal 20 % Fettgehalt Rohware: Rinderlappen (frisch und … | 16.01.2028 |
| ESBTI2026SOL1433Spanien | Gehacktes Rindfleisch, rund geformt und tiefgefroren. Es wird mit einem ungefähren Gewicht von 45 g pro Stück … | 15.09.2029 |
| ESBTI2026REN1245Spanien | Gefrorenes, entbeintes Rindfleisch. Palomita (innerer und vorderer Bereich der Schulter). Es wird in Kunststoffbeuteln … | 03.08.2029 |
| FRBTIFR-BTI-2026-03227Frankreich | Gefrorenes Rindfleisch in entbeinten Stücken, in Form eines rohen Rindfleischspießes, verpackt für den Einzelverkauf in … | 21.07.2029 |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Zollkontingente (11)
| Ordnungsnummer | Ursprung | Satz im Kontingent | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 09.0162 | alle Drittländer | 15 % | 01.07.2026 – 30.06.2027 |
| 09.4003 | alle Länder | 20 % | seit 20.07.2025 |
| 09.4181 | Chile | 0 % | seit 01.02.2025 |
| 09.4270 | Ukraine | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.4281 | Kanada | 0 % | seit 01.01.2021 |
| 09.4456 | Neuseeland | 7,5 % | seit 01.05.2024 |
| 09.4925 | Mercosur | 7,5 % | 01.05.2026 – 31.12.2026 |
| 09.7210 | Peru | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.7230 | Kolumbien | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.7300 | Zentralamerika | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.7315 | Nicaragua | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.
Präferenzen
Statt 12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 28 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Singapur und Israel. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Türkei | 0 % + 304,10 EUR je 100 kg |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0
Anmerkungen (2)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201.20.20 und 0202.20.10 Warensendungen, die bestehen aus: — den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei …
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0202.30.90 | anderes: Hierher gehören alle Teile von Fleisch von Rindern, gefroren, vollständig entbeint, mit Ausnahme der Gefrierblöcke der Unterposition 0202.30.10 und der Teile der Unterposition 0202.30.50. |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2723/9024.09.1990 | Fleisch von Hausrindern, gefroren und ganz oder teilweise aufgetaut | 0202 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-400/0613.09.2007 | Gefrorene Fleischstücke ohne Knochen vom Vorderviertel des Rindes fallen nach dem Urteil C-400/06 in die Warennummer 0202.30.50. |
| C-233/8808.02.1990 | Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 ( in Teil II Abschnitt I ) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3400/84 des Rates vom 27. … |
| C-158/7828.03.1979 | 1. DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE . 2. DIE VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IST FÜR EINZELSTAATLICHE … |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 0202.30.90
- 01.01.19720202.30.90gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „anderes“
- 01.01.19880202.30.90unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 0202.30.90
- 01.07.19960202.30.90.70.0neu eingeführt · „zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31, 1602.50.39 bzw. 1602.50.80, die kein anderes Fleisch als …“ · aus 0202.30.90
- 01.07.19960202.30.90.75.0neu eingeführt · „zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.90.41, 0210.90.90, 1602.50.10 und 1602.90 …“ · aus 0202.30.90
- 01.07.19960202.30.90.80.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
- 01.07.19960202.30.90.90.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
- 01.01.20020202.30.90.75.0Wortlaut geändert · „zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.99.51, 0210.99.90, 1602.50.10 und 1602.90 …“ · vorher „zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.90.41, 0210.90.90, 1602.50.10 und 1602.90.61 (B-Erzeugnisse)“
- 01.01.20080202.30.90.70.0Wortlaut geändert · „zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit …“ · vorher „zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31, 1602.50.39 bzw. 1602.50.80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen; die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchgeschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist (A-Erzeugnisse)“
- 21.09.20170202.30.90.11.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.30.90
- 21.09.20170202.30.90.15.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
- 21.09.20170202.30.90.41.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.30.90
- 21.09.20170202.30.90.42.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
- 21.09.20170202.30.90.43.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.30.90
- 21.09.20170202.30.90.44.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
- 21.09.20170202.30.90.45.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.30.90
- 21.09.20170202.30.90.46.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
- 21.09.20170202.30.90.47.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.30.90
- 21.09.20170202.30.90.48.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Büffelfleisch unter 0202.30.90, das zur Herstellung von A-Erzeugnissen bestimmt ist?
Gefrorenes Büffelfleisch ohne Knochen zur Herstellung von A-Erzeugnissen, das nicht von Bisons stammt, gehört in die Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0. Bisonfleisch für dieselbe Verwendung gehört in die Zolltarifnummer 0202.30.90.41.0.
Gilt für Büffelfleisch unter 0202.30.90.42.0 bei der Einfuhr aus Belarus ein Zusatzzoll?
Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt unter dieser Zolltarifnummer ein Zusatzzoll. Er gilt bei der Einfuhr dieser Waren.
Gilt für Büffelfleisch unter 0202.30.90.42.0 bei der Einfuhr aus Russland ein Zusatzzoll?
Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt unter dieser Zolltarifnummer ein Zusatzzoll. Er gilt bei der Einfuhr dieser Waren.
Gilt für Büffelfleisch unter 0202.30.90.42.0 bei der Einfuhr eine Veterinärkontrolle?
Ja, bei der Einfuhr gilt eine amtliche Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle. Sie gilt für alle Länder sowie für die Europäische Union, die Färöer und Grönland.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile