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Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0 – Büffelfleisch für A-Erzeugnisse

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst gefrorenes Büffelfleisch ohne Knochen, das zur Herstellung von A-Erzeugnissen bestimmt ist und nicht von Bisons stammt. Bisonfleisch für dieselbe Verwendung gehört in die Zolltarifnummer 0202.30.90.41.0, die sich nur durch die Herkunft von Bisons unterscheidet.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch von Rindern, gefroren
Unterpositionganze oder halbe Tierkörper
Unterpositionandere Teile, mit Knochen
Unterpositionohne Knochen
Kombinierte NomenklaturVorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; "quartiers compensés" in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet
Kombinierte Nomenklaturals "crops", "chucks and blades" und "briskets" bezeichnete Teile
Kombinierte Nomenklaturanderes
anderes
Büffelfleisch
zur Verarbeitung
zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen; die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchgeschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist (A-Erzeugnisse)
Zolltarifnummervon Bisons
ZolltarifnummeranderesDiese Seite

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code0202.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer0202.30.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code0202.30.90.4210-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer0202.30.90.42.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0?

Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse › 0202 Fleisch von Rindern, gefroren
✓ohne KnochenDie Ware ist Fleisch ohne Knochen und vollständig entbeint. Gefrierblöcke sowie Teile, die als Crops, Chucks and Blades oder Briskets bezeichnet sind, fallen nicht darunter.
✓anderesDie Ware ist entbeintes Rindfleisch, das nicht als Vorderviertel in einem Gefrierblock oder als Crops, Chucks and Blades oder Briskets aufgemacht ist.
✓anderesDie Ware ist Fleisch, das nicht als von hoher Qualität gilt.
✓BüffelfleischDie Ware ist Büffelfleisch.
✓zur VerarbeitungDie Ware ist zur Verarbeitung bestimmt.
✓zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen; die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchgeschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist (A-Erzeugnisse)Die Ware ist zur Herstellung von A-Erzeugnissen bestimmt. Diese Erzeugnisse enthalten Fleisch und Gelee zu mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts und werden so hitzebehandelt, dass das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere gerinnt. Sie enthalten kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45, und zwar mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett.
✓anderesDie Ware ist kein Bisonfleisch, sondern anderes Büffelfleisch.
0202.30.90.42.0Gefrorenes Büffelfleisch für A-Erzeugnisse

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 0202.30.90

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
0202.30.90.11.0von BisonsZollkontingent
0202.30.90.15.0anderesZollkontingent
0202.30.90.41.0von Bisonsnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.30.90.42.0anderesdiese SeiteCITES bei der Einfuhr, nichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.30.90.43.0von Bisonsnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.30.90.44.0anderesCITES bei der Einfuhr, nichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.30.90.45.0von Bisons–
0202.30.90.46.0anderesCITES bei der Einfuhr
0202.30.90.47.0von BisonsZollkontingent
0202.30.90.48.0anderesCITES bei der Einfuhr, Zollkontingent
0202.30.90.70.0zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit …CITES bei der Einfuhr, nichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.30.90.75.0zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.99.51, 0210.99.90, 1602.50.10 und 1602.90 …CITES bei der Einfuhr, nichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung
0202.30.90.80.0anderesCITES bei der Einfuhr
0202.30.90.90.0anderesCITES bei der Einfuhr

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0202.30.90 eingereiht

6 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland3
Spanien2
Frankreich1
vZTAWareGültig bis
DEBTI10985/25-1DeutschlandGefrorenes Rinderhackfleisch, gemischt mit Wasser, Papain und Gewürzen (Salz, Pfeffer), in Blöcken tiefgefroren. Die …01.06.2028
DEBTI52048/24-1DeutschlandHamburger aus 100 % Rindfleisch, ungewürzt, tiefgefroren mit maximal 22 % Fettgehalt Rohware: Rinderlappen (frisch und …16.01.2028
DEBTI52045/24-1DeutschlandHamburger aus 100 % Rindfleisch, ungewürzt, tiefgefroren mit maximal 20 % Fettgehalt Rohware: Rinderlappen (frisch und …16.01.2028
ESBTI2026SOL1433SpanienGehacktes Rindfleisch, rund geformt und tiefgefroren. Es wird mit einem ungefähren Gewicht von 45 g pro Stück …15.09.2029
ESBTI2026REN1245SpanienGefrorenes, entbeintes Rindfleisch. Palomita (innerer und vorderer Bereich der Schulter). Es wird in Kunststoffbeuteln …03.08.2029
FRBTIFR-BTI-2026-03227FrankreichGefrorenes Rindfleisch in entbeinten Stücken, in Form eines rohen Rindfleischspießes, verpackt für den Einzelverkauf in …21.07.2029

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0

€
0202.30.90.42.0Drittlandszoll12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg–––
0202.30.90.42.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg + 50 %–––
0202.30.90.42.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (11)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0162alle Drittländer15 %01.07.2026 – 30.06.2027
09.4003alle Länder20 %seit 20.07.2025
09.4181Chile0 %seit 01.02.2025
09.4270Ukraine0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.4281Kanada0 %seit 01.01.2021
09.4456Neuseeland7,5 %seit 01.05.2024
09.4925Mercosur7,5 %01.05.2026 – 31.12.2026
09.7210Peru0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7230Kolumbien0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7300Zentralamerika0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7315Nicaragua0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 28 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Singapur und Israel. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Türkei0 % + 304,10 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderWaren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten brauchen eine Einfuhrgenehmigung oder Bescheinigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderWaren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten brauchen eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 1
1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201.20.20 und 0202.20.10 Warensendungen, die bestehen aus: — den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei …

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0202.30.90anderes: Hierher gehören alle Teile von Fleisch von Rindern, gefroren, vollständig entbeint, mit Ausnahme der Gefrierblöcke der Unterposition 0202.30.10 und der Teile der Unterposition 0202.30.50.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2723/9024.09.1990Fleisch von Hausrindern, gefroren und ganz oder teilweise aufgetaut0202

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-400/0613.09.2007Gefrorene Fleischstücke ohne Knochen vom Vorderviertel des Rindes fallen nach dem Urteil C-400/06 in die Warennummer 0202.30.50.
C-233/8808.02.1990Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 ( in Teil II Abschnitt I ) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3400/84 des Rates vom 27. …
C-158/7828.03.19791. DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE . 2. DIE VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IST FÜR EINZELSTAATLICHE …

Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 0202.30.90

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 5 Zollkontingente statt 11.
  1. 01.01.19720202.30.90gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „anderes“
  2. 01.01.19880202.30.90unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 0202.30.90
  3. 01.07.19960202.30.90.70.0neu eingeführt · „zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31, 1602.50.39 bzw. 1602.50.80, die kein anderes Fleisch als …“ · aus 0202.30.90
  4. 01.07.19960202.30.90.75.0neu eingeführt · „zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.90.41, 0210.90.90, 1602.50.10 und 1602.90 …“ · aus 0202.30.90
  5. 01.07.19960202.30.90.80.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
  6. 01.07.19960202.30.90.90.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
  7. 01.01.20020202.30.90.75.0Wortlaut geändert · „zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.99.51, 0210.99.90, 1602.50.10 und 1602.90 …“ · vorher „zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.90.41, 0210.90.90, 1602.50.10 und 1602.90.61 (B-Erzeugnisse)“
  8. 01.01.20080202.30.90.70.0Wortlaut geändert · „zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit …“ · vorher „zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31, 1602.50.39 bzw. 1602.50.80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen; die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchgeschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist (A-Erzeugnisse)“
  9. 21.09.20170202.30.90.11.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.30.90
  10. 21.09.20170202.30.90.15.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
  11. 21.09.20170202.30.90.41.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.30.90
  12. 21.09.20170202.30.90.42.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
  13. 21.09.20170202.30.90.43.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.30.90
  14. 21.09.20170202.30.90.44.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
  15. 21.09.20170202.30.90.45.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.30.90
  16. 21.09.20170202.30.90.46.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90
  17. 21.09.20170202.30.90.47.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.30.90
  18. 21.09.20170202.30.90.48.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.30.90

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Büffelfleisch unter 0202.30.90, das zur Herstellung von A-Erzeugnissen bestimmt ist?

Gefrorenes Büffelfleisch ohne Knochen zur Herstellung von A-Erzeugnissen, das nicht von Bisons stammt, gehört in die Zolltarifnummer 0202.30.90.42.0. Bisonfleisch für dieselbe Verwendung gehört in die Zolltarifnummer 0202.30.90.41.0.

Gilt für Büffelfleisch unter 0202.30.90.42.0 bei der Einfuhr aus Belarus ein Zusatzzoll?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt unter dieser Zolltarifnummer ein Zusatzzoll. Er gilt bei der Einfuhr dieser Waren.

Gilt für Büffelfleisch unter 0202.30.90.42.0 bei der Einfuhr aus Russland ein Zusatzzoll?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt unter dieser Zolltarifnummer ein Zusatzzoll. Er gilt bei der Einfuhr dieser Waren.

Gilt für Büffelfleisch unter 0202.30.90.42.0 bei der Einfuhr eine Veterinärkontrolle?

Ja, bei der Einfuhr gilt eine amtliche Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle. Sie gilt für alle Länder sowie für die Europäische Union, die Färöer und Grönland.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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