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Warennummer 1602.39.85 – Andere zubereitete Geflügelwaren

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 1602.39.85 erfasst andere zubereitete oder haltbar gemachte Waren von Geflügel der Position 0105, die unter der Unterposition 1602.39 mit dem Wortlaut andere stehen. Nicht gegarte Erzeugnisse fallen dagegen unter die Nachbarnummer 1602.39.21. Die Nummern 1602.39.85.11.0 und 1602.39.85.19.0 verlangen einen Geflügelanteil von 25 GHT oder mehr, die Nummern 1602.39.85.91.0 und 1602.39.85.99.0 stehen unter dem Wortlaut andere ohne diesen Anteil.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1602.39.85?

Die Zolltarifnummern 1602.39.85.11.0 (enthaltend Pekingente) und 1602.39.85.19.0 (andere) gelten für zubereitetes Fleisch mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr. Die Zolltarifnummern 1602.39.85.91.0 (enthaltend Pekingente) und 1602.39.85.99.0 (andere) stehen unter dem Wortlaut andere. Innerhalb beider Gruppen erfassen die Nummern mit Pekingente die Zubereitungen mit Pekingente, die Nummern mit andere die übrigen Zubereitungen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten
PositionFleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht
von Geflügel der Position 0105
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
zubereitetes Fleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr
Zolltarifnummerenthaltend Pekingente
2.765,00 EUR je t · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
2.765,00 EUR je t · 1 vZTA
andere
Zolltarifnummerenthaltend Pekingente
2.765,00 EUR je t · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
2.765,00 EUR je t · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 1602.39.85

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
PflichtRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 1602.39.85

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 16, Anmerkung 2
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.
Wortlaut · Kapitel 16, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602.10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Insekten enthalten. Die Unterposition 1602.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 16, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 1602.31.11, 1602.32.11, 1602.39.21, 1602.50.10 und 1602.90.61 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.50.10 und 1602.90.61 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.
Wortlaut · Kapitel 16, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 1602.41.10, 1602.42.10 und 1602.49.11 bis 1602.49.15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
Kapitel 16, AllgemeinesWegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter …
1602.31.11 bis 1602.39.85von Geflügel der Position 0105: Hierher gehören z. B. Geflügel und Teile davon, die nach dem Kochen haltbar gemacht wurden. Hierher gehören z. B.: 1. Huhn in Aspik; 2. Hühnerhälften oder -viertel, in Soße, und ganze Puten-, Gänse- oder Hühnerkeulen, auch gefroren; 3. Geflügelpasteten (im Wesentlichen bestehend aus Geflügelfleisch mit Zusatz insbesondere von Kalbfleisch, Schweinefett, Trüffeln und Gewürzen), auch …

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
314/9005.02.1990Tiefgefrorene Blöcke roher Hähnchen- und Hühnchenbrustfilets in Brühe wurden in die damalige Warennummer 1602.39.30 eingereiht; heute lauten die Nummern 1602.32.30 und 1602.39.85.1602.39.30heute 1602.32.30, 1602.39.85

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-233/8808.02.1990Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 ( in Teil II Abschnitt I ) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3400/84 des Rates vom 27. …
C-160/7828.06.1979UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' FLEISCH ' ' IN DER TARIFSTELLE 16.02 B III A ZIFFERN 1 , 2 UND 3 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON 1976 IST FLEISCH ALLER ART , INSBESONDERE AUCH RINDFLEISCH , ZU VERSTEHEN .
C-175/8217.03.1983DIE TARIFNUMMER 16.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS SIE AUCH GEFLÜGELFLEISCH ERFASST , DEM SALZ UND PFEFFER HINZUGEFÜGT WORDEN SIND , SELBST WENN DER PFEFFER NUR MIKROSKOPISCH FESTSTELLBAR IST .

04Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 1602.39.85

Zum 09.07.2026 wurden vier Zolltarifnummern neu eingeführt.

  1. 09.07.20261602.39.85.11.0neu eingeführt · zubereitetes Fleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr › enthaltend Pekingente
  2. 09.07.20261602.39.85.19.0neu eingeführt · zubereitetes Fleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr › andere
  3. 09.07.20261602.39.85.91.0neu eingeführt · enthaltend Pekingente
  4. 09.07.20261602.39.85.99.0neu eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 1602.39.85

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 1602.39.85 gilt für Zubereitungen mit Pekingente?

Zubereitungen mit Pekingente und einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr gehören in die Zolltarifnummer 1602.39.85.11.0, mit Pekingente ohne diesen Anteil in 1602.39.85.91.0. Zubereitetes Fleisch mit einem Geflügelanteil von 25 GHT oder mehr ohne Pekingente gehört in 1602.39.85.19.0.

Welche Kontrollen gelten bei der Einfuhr unter der Warennummer 1602.39.85 an der Grenzkontrollstelle?

Für die Einfuhr unter der Warennummer 1602.39.85 gelten Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle für alle Länder. Gesondert genannt sind die Europäische Union, die Färöer und Grönland.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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