01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 1602.39.85.91.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code1602.396-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer1602.39.858-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code1602.39.85.9110-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer1602.39.85.91.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1602.39.85.91.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1602.39.85.91.0?
- ×homogenisierte Zubereitungen1602.10.00.00.0
- ×aus Lebern aller Tierarten1602.20
- ×von Schweinen1602.41, 1602.42, 1602.49
- ×von Rindern1602.50
- ×andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten1602.90
- ×von Truthühnern1602.31
- ×von Hühnern1602.32
- ×mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr1602.39.21, 1602.39.29
- ×zubereitetes Fleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr1602.39.85.11.0, 1602.39.85.19.0
- ×andere, also nicht: enthaltend Pekingente1602.39.85.99.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 1602.39.85.91.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 1602.39.85
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 1602.39.85.11.0 | enthaltend Pekingente | Registrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) |
| 1602.39.85.19.0 | andere | – |
| 1602.39.85.91.0 | enthaltend Pekingentediese Seite | Registrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) |
| 1602.39.85.99.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1602.39.85 eingereiht
Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| FRBTIFR-BTI-2024-04282Frankreich | Lebensmittelzubereitung, in Form eines Cassoulets mit Entenconfit, auf Basis von Entenfleisch, Schweinefleischwurst und … | 03.09.2027 |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1602.39.85.91.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Zollkontingente (5)
| Ordnungsnummer | Ursprung | Satz im Kontingent | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 09.0826 | Norwegen | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.4267 | alle Drittländer | 10,9 % | seit 20.07.2025 |
| 09.4283 | China | 10,9 % | seit 01.07.2021 |
| 09.4960 | Mercosur | 0 % | 01.05.2026 – 31.12.2026 |
| 09.7221 | Peru | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.
Präferenzen
Statt 2.765,00 EUR je t gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 39 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Kanada, Singapur, Chile, Neuseeland und Türkei. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Vietnam | 345,62 EUR je t |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1602.39.85.91.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1602.39.85.91.0
Anmerkungen (4)
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.
1. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602.10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Insekten enthalten. Die Unterposition 1602.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 1602.31.11, 1602.32.11, 1602.39.21, 1602.50.10 und 1602.90.61 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.50.10 und 1602.90.61 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.
2. Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 1602.41.10, 1602.42.10 und 1602.49.11 bis 1602.49.15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 16, Allgemeines | Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter … |
| 1602.31.11 bis 1602.39.85 | von Geflügel der Position 0105: Hierher gehören z. B. Geflügel und Teile davon, die nach dem Kochen haltbar gemacht wurden. Hierher gehören z. B.: 1. Huhn in Aspik; 2. Hühnerhälften oder -viertel, in Soße, und ganze Puten-, Gänse- oder Hühnerkeulen, auch gefroren; 3. Geflügelpasteten (im Wesentlichen bestehend aus Geflügelfleisch mit Zusatz insbesondere von Kalbfleisch, Schweinefett, Trüffeln und Gewürzen), auch … |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 314/9005.02.1990 | Tiefgefrorene Blöcke aus rohen Hähnchen- und Hühnchenbrustfilets in Brühe wurden in die damalige Warennummer 1602.39.30 eingereiht; die heutigen Nummern sind 1602.32.30 und 1602.39.85. | 1602.39.30heute 1602.32.30, 1602.39.85 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-233/8808.02.1990 | Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 ( in Teil II Abschnitt I ) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3400/84 des Rates vom 27. … |
| C-160/7828.06.1979 | UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' FLEISCH ' ' IN DER TARIFSTELLE 16.02 B III A ZIFFERN 1 , 2 UND 3 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON 1976 IST FLEISCH ALLER ART , INSBESONDERE AUCH RINDFLEISCH , ZU VERSTEHEN . |
| C-175/8217.03.1983 | DIE TARIFNUMMER 16.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS SIE AUCH GEFLÜGELFLEISCH ERFASST , DEM SALZ UND PFEFFER HINZUGEFÜGT WORDEN SIND , SELBST WENN DER PFEFFER NUR MIKROSKOPISCH FESTSTELLBAR IST . |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 16 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 1602.39.85
- 01.01.20121602.39.85neu eingeführt · aus 1602.39.40, 1602.39.80
- 01.01.20131602.39.85unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1602.39.85
- 09.07.20261602.39.85.11.0neu eingeführt · „enthaltend Pekingente“ · aus 1602.39.85
- 09.07.20261602.39.85.19.0neu eingeführt · aus 1602.39.85
- 09.07.20261602.39.85.91.0neu eingeführt · „enthaltend Pekingente“ · aus 1602.39.85
- 09.07.20261602.39.85.99.0neu eingeführt · aus 1602.39.85
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1602.39.85.91.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Zubereitungen mit Pekingente unter 1602.39.85?
Zubereitungen mit Pekingente, die kein zubereitetes Fleisch mit 25 GHT oder mehr Geflügelanteil sind, gehören in 1602.39.85.91.0. Ohne Pekingente gehören sie in 1602.39.85.99.0, zubereitetes Fleisch mit 25 GHT oder mehr Geflügelanteil und Pekingente in 1602.39.85.11.0.
Gilt für 1602.39.85.91.0 der Zusatzzoll bei Waren aus Belarus?
Ja, für Waren mit Ursprung Belarus fällt auf 1602.39.85.91.0 der Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Gilt für 1602.39.85.91.0 der Zusatzzoll bei Waren aus Russland?
Ja, für Waren mit Ursprung Russland fällt auf 1602.39.85.91.0 der Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Gilt für 1602.39.85.91.0 die Registrierung der Einfuhren bei Waren aus China?
Ja, bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in China gilt für 1602.39.85.91.0 die Registrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren).
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile